TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/20 G308 2173721-1

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Veröffentlicht am 20.07.2018
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Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs4
FPG §53

Spruch

G308 2173721-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2017, Zahl XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.) sowie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2004 "mehr oder weniger" durchgehend in Österreich aufhalte und seit dem Jahr 2006 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 03.07.2017 einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag für seine bis 24.08.2017 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt, sodass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer weise deutliche Zeiten von Erwerbstätigkeiten auf. Seit 2016 sei er im Unternehmen seiner Ehegattin, mit welcher er seit 2002 verheiratet sei, angestellt. Der Beschwerdeführer habe vier minderjährige Kinder und viele Verwandte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führe im Bundesgebiet zweifelsohne ein ausgeprägtes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Jedoch sei der Beschwerdeführer nunmehr bereits viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung sowie des schweren und gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht. Sein strafbares Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, sodass dieser vor den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang einzuräumen gewesen sei. Der Ehegattin und den Kindern des Beschwerdeführers sei es zumutbar, den Beschwerdeführer nach Serbien zu begleiten oder ihn dort zu besuchen. Die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren sei erforderlich, um beim Beschwerdeführer einen Gesinnungswandel herbeizuführen. Dabei seien als mildernd die erheblichen familiären und privaten Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welche jedoch nicht einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würden, berücksichtigt worden. Erschwerend habe beim Beschwerdeführer hingegen gewertet werden müssen, dass er nach wie vor in der Autobranche tätig und die Verlockung eines Rückfalles bezüglich seines strafbaren Verhaltens groß sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die persönlichen Umstände sehr mildernd für den Beschwerdeführer gewertet worden seien, und dass der "Strafrahmen" von bis zu zehn Jahren unausgeschöpft geblieben sei. So sei dem Beschwerdeführer lediglich ein zweijähriges, statt einem bis zu zehnjährigen, Einreiseverbot "angelastet" worden. Dies sei aufgrund der ausgeprägten familiären Bindungen des Beschwerdeführers so entschieden worden und könne der Beschwerdeführer "nicht in der Beschwerde anführen, dass die ha. Behörde Ihre persönlichen Verhältnisse nicht in ausreichendem Maße gewürdigt habe".

Das Bundesamt traf weiters Länderfeststellungen zu Serbien.

2. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde am 13.10.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12.10.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge gegen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen, die beantragen Beweise aufnehmen und hiernach der Beschwerde Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom 12.09.2017 eine Kopie seines damaligen Aufenthaltstitels aus dem Jahr 2004 vorgelegt habe, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Juni 2004 im Bundesgebiet niedergelassen habe. Der Beschwerdeführer lebe daher - entgegen der Feststellungen der belangten Behörde - nunmehr bereits seit 13 Jahren rechtmäßig in Österreich. Aufgrund der falschen Feststellungen der belangten Behörde zur Aufenthaltsdauer sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde der rechtlichen Beurteilung falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe. Die erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sei aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig, da der Beschwerdeführer nunmehr über 13 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet lebe, er in Österreich ein aufrechtes Familienleben führe, hier verheiratet sei und zwei [richtig: vier, Anm.] minderjährige Kinder habe, die allesamt in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, er in Österreich sowohl beruflich als auch sprachlich integriert sei und sein Privat- und Familienleben jedenfalls nicht zu einem Zeitpunkt entstand, indem sich der Beschwerdeführer eines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 18.10.2017 ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht holte sodann zwei im Verwaltungsakt fehlende Strafurteile des Beschwerdeführers ein, welche mit Schreiben der jeweils zuständigen Strafgerichte am 19.06.2018 bzw. am 28.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX.2002 in Serbien XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien (vgl Auszug aus dem Ehebuch vom 26.06.2006, AS 155 Verwaltungsakt).

Dieser Ehe entstammen vier minderjährige Kinder:

1. die Tochter XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Serbien, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 05.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet mit 15.02.2005, durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 16.10.2007 (vgl Kopie Reisepass, AS 162 Verwaltungsakt; Kopie Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 164 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 163 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);

2. die Tochter XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Österreich, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 05.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet mit 26.05.2006, durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 16.10.2007 (vgl Kopie Reisepass, AS 166 Verwaltungsakt; Kopie Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 168 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 167 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);

3. die Tochter XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Österreich, serbische Staatsangehörige, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 06.07.2022 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", erstmals und durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 29.09.2008 (vgl Kopie Reisepass, AS 170 Verwaltungsakt; Kopie Geburtsbestätigung, AS 173 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 171 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018);

4. der Sohn XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Österreich, serbischer Staatsangehöriger, in Österreich aufenthaltsberechtigt mit einem bis 29.10.2018 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", erstmals und durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet seit 17.08.2015 (vgl Kopie Reisepass, AS 175 Verwaltungsakt; Kopie Geburtsurkunde, AS 177 Verwaltungsakt; Kopie Aufenthaltskarte, AS 176 Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).

Die erstgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2017/2018 (daher von 04.09.2017 bis 01.07.2018) die vierte Klasse des Gymnasiums und Realgymnasiums des Schulzentrums XXXX (vgl Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 165 Verwaltungsakt). Die zweitgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im selben Schuljahr und in derselben Schule die zweite Klasse (vgl Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 169 Verwaltungsakt). Die drittgeborene Tochter des Beschwerdeführers besuchte im Schuljahr 2017/2018 die dritte Klasse der Privaten Volksschule XXXX (vgl Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2017, AS 174 Verwaltungsakt).

Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers über einen bis 25.08.2022 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Sie weist erstmals mit 29.12.2005 einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Seit 16.10.2007 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).

1.3. Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, serbische Staatsangehörige, weist seit 16.07.2003 durchgehende Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen bis 12.06.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" (vgl Auszug aus dem Geburtenbuch des Beschwerdeführers vom 29.05.2017, AS 92 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).

Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, weist seit 04.06.2003 durchgehende Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf und verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über einen bis 19.01.2021 gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (vgl Auszug aus dem Geburtenbuch des Beschwerdeführers vom 29.05.2017, AS 92 f Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug und Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).

Über mehrere Jahre bestand zwischen den Eltern des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer und seiner Familie ein gemeinsamer Haushalt. Zum Entscheidungszeitpunkt bestehen getrennte Haushalte. Es konnte kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Dergleichen wurde auch zu keiner Zeit vorgebracht (vgl Zentralmelderegisterauszüge vom 12.07.2018 und vom 04.06.2018).

Darüber hinaus lebt auch die Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In Serbien hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr (vgl Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 88 Verwaltungsakt).

1.4. Der Beschwerdeführer selbst reiste erstmals im Juni 2004 in das Bundesgebiet ein und verfügte über eine am 24.06.2004 von der Österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellte und bis 03.06.2005 gültige Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 49 Abs. 1 FrG (vgl Kopie des im Reisepass enthaltenen Aufenthaltstitels, AS 140 Verwaltungsakt).

In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer unstrittig weitere Aufenthaltstitel zuerkannt (vgl Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 87 Verwaltungsakt; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 211 Verwaltungsakt). So beantragte der Beschwerdeführer etwa am 13.10.2008, am 10.11.2009 und am 28.10.2010 jeweils eine Verlängerung seiner unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Am 08.09.2011 beantragte der Beschwerdeführer eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welche ihm mit Gültigkeit von 23.08.2011 bis 23.08.2014 erteilt wurde (vgl aktenkundiger Fremdenregisterauszug vom 27.06.2014, AS 30 ff Verwaltungsakt). Am 17.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Die Verlängerung erfolgte am 04.08.2014 für den Zeitraum 24.08.2014 bis 24.08.2017. Zuletzt beantragte der Beschwerdeführer wiederrum rechtzeitig am 03.07.2017 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Über den Antrag wurde bisher noch nicht entschieden (vgl aktenkundiger Fremdenregisterauszug vom 04.06.2018).

Es wird daher festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über 14 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

1.5. Der Beschwerdeführer ist seit 29.06.2004 bis zum Entscheidungszeitpunkt ununterbrochen mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl Zentralmelderegisterauszug vom 12.07.2018).

1.6. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet die nachfolgenden Sozialversicherungszeiten auf (vgl aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.06.2018):

25.08.2004-30.08.2004

Arbeiter

30.08.2004-08.10.2004

Arbeiter

17.03.2005-08.07.2005

Arbeiter

14.07.2004-19.10.2005

Arbeiter

29.10.2005-23.01.2006

Arbeitslosengeldbezug

24.01.2006-30.01.2006

Krankengeld

31.01.2006-19.02.2006

Arbeitslosengeldbezug

20.02.2006-24.03.2006

Arbeiter

25.03.2006-03.05.2006

Arbeitslosengeldbezug

04.05.2006-26.06.2006

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

27.06.2006-03.07.2006

Krankengeld

04.07.2006-12.07.2006

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

13.07.2006-08.09.2006

Arbeiter

13.09.2006-13.10.2006

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

14.10.2006-20.10.2006

Krankengeld

21.10.2006-03.02.2007

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

04.02.2007-06.02.2007

Krankengeld

07.02.2007-04.03.2007

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

05.03.2007-12.03.2007

Krankengeld

13.03.2007-31.05.2007

Arbeiter

01.06.2007-03.08.2007

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

04.08.2007-09.08.2007

Krankengeld

10.08.2007-15.08.2007

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

16.08.2007-31.08.2007

Krankengeld

01.09.2007-02.09.2007

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

19.10.2007-23.12.2007

Arbeitslosengeldbezug

24.12.2007-14.01.2008

Krankengeld

15.01.2008-13.02.2008

Arbeitslosengeldbezug

14.02.2008-18.02.2008

Krankengeld

19.02.2008-24.02.2008

Arbeitslosengeldbezug

25.02.2008-10.03.2008

Krankengeld

11.03.2008-31.03.2008

Arbeitslosengeldbezug

01.04.2008-30.06.2008

Arbeiter

01.07.2008-15.12.2008

Arbeiter

16.12.2008-10.02.2009

Arbeiter

11.0.2009-14.05.2009

Arbeiter

18.05.2009-05.07.2009

Arbeitslosengeldbezug

06.07.2009-06.07.2009

Krankengeld

07.07.2009-03.09.2009

Arbeitslosengeldbezug

04.09.2009-23.09.2009

Krankengeld

24.09.2009-04.10.2009

Arbeitslosengeldbezug

05.10.2009-05.11.2009

Arbeiter

06.11.2009-26.11.2009

Arbeitslosengeldbezug

27.11.2009-29.01.2010

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

30.01.2010-22.02.2010

Krankengeld

23.02.2010-17.03.2010

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

18.03.2010-07.04.2010

Krankengeld

08.04.2010-28.04.2010

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

29.04.2010-18.05.2010

Krankengeld

19.05.2010-03.06.2010

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

04.06.2010-22.06.2010

Krankengeld

23.06.2010-08.07.2010

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

09.07.2010-20.07.2010

Krankengeld

21.07.2010-31.07.2010

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

01.08.2010-11.08.2010

Krankengeld

12.08.2010-31.08.2010

Arbeiter

01.09.2010-04.09.2010

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

05.09.2010-16.09.2010

Krankengeld

17.09.2010-27.09.2010

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

04.10.2010-12.11.2010

Arbeiter

25.11.2010-04.02.2011

Arbeiter

08.02.2011-21.04.2011

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

22.03.2011-22.03.2011

Krankengeld

23.03.2011-23.03.2011

Geringfügig beschäftigter Arbeiter

23.04.2011-30.04.2011

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

07.06.2011-31.12.2014

Arbeiter

21.11.2013-31.12.2014

Arbeiter

01.01.2015-26.04.2016

Angestellter

01.01.2015-22.01.2016

Angestellter

18.04.2016 - laufend

Angestellter

Der Beschwerdeführer ist somit

kranken- und unfallversichert.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Alleingesellschafterin der mit 17.03.2016 zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragenen "XXXX GmbH" (im Folgenden: GmbH), deren Geschäftszweig der Kraftfahrzeughandel ist (vgl Firmenbuchauszug zur FN XXXX vom 12.07.2018).

Der Beschwerdeführer ist seit 18.04.2016 im Unternehmen seiner Ehegattin als Angestellter tätig (vgl aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.06.2018) und bringt aus dieser Tätigkeit monatlich etwa EUR 1.000,00 netto ins Verdienen. Seine Ehegattin erwirtschaftet aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH monatlich etwa EUR 5.500,00 netto. Darüber hinaus erhält die Familie Familienbeihilfe in Höhe von monatlich etwa EUR 650,00. Den Einnahmen stehen monatlich etwa EUR 970,00 an Mietkosten, EUR 300,00 bis 400,00 an Betriebskosten, EUR 200,00 bis 300,00 an Versicherungskosten, EUR 80,00 für Telefon und Internet, EUR 350,00 an Kreditkosten sowie Schulkosten in unbekannter Höhe gegenüber. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verfügen über Ersparnisse in Höhe von etwa EUR 70.000,00 (vgl Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 88 Verwaltungsakt;

aktenkundige Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, AS 100 ff, 142 ff und 159 ff Verwaltungsakt;

aktenkundiger Mietvertrag vom 28.11.2016, AS 103 ff und 146 ff Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer hat seit 01.05.2011, somit seit über sieben Jahren, bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Krankengeld bezogen (vgl aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.06.2018).

Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Unterhalts im Bundesgebiet verfügen.

1.7. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinen vier minderjährigen Kindern in einer ca. 160 m² großen Mietwohnung und damit jedenfalls in einer ortsüblichen Unterkunft (vgl Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 88 Verwaltungsakt; aktenkundiger Mietvertrag vom 28.11.2016, AS 103 ff Verwaltungsakt).

1.8. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Deutschprüfung auf Niveau B1. Die Einvernahme vor dem Bundesamt wurde ohne Dolmetscher durchgeführt (vgl Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 85 f und 87 Verwaltungsakt; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 211 Verwaltungsakt).

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig (vgl Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 85 f Verwaltungsakt).

1.9. Der Beschwerdeführer weist somit eine erhebliche Integration in gesellschaftlicher, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet auf.

1.10. Der Beschwerdeführer fährt durchschnittlich zweimal pro Jahr für jeweils zwei Wochen nach Serbien und macht dort Urlaub mit seiner Familie (vgl Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 87 Verwaltungsakt). Dem Vater des Beschwerdeführers gehört in Serbien nach wie vor ein Haus, in welchem sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie aufhält, wenn er Urlaub in Serbien macht (vgl Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 89 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren, aufgewachsen und hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht sowie die Handelsschule abgeschlossen. Nach dem Abschluss der Schule hat er seinem Vater in dessen Lebensmittelfirma ausgeholfen. Richtig erwerbstätig war der Beschwerdeführer in Serbien nicht. Er hat Serbien im Alter von 20 Jahren verlassen (vgl Angaben des Beschwerdeführers, niederschriftliche Einvernahme vom 02.08.2017, AS 88 Verwaltungsakt).

1.11.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzten, Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter am XXXX.08.2012 uniformierte Exekutivbeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Festnahme des Beschwerdeführers, zu hindern versuchten, indem der Beschwerdeführer mit der rechten Faust gegen die Exekutivbeamten zu schlagen versuchte, sowie der Mittäter einen der Beamten mit den Händen zur Seite stieß und mit der Faust auf ich einzuschlagen versuchte.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde beim Beschwerdeführer der bisher ordentliche Lebenswandel und sein Geständnis als mildernd sowie kein Umstand als erschwerend gewertet.

1.11.2. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2015, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 (somit EUR 480,00), bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.09.2014 zwei Personen vorsätzlich am Körper verletzte, indem er der ersten Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, welcher Abschürfungen und eine blutende Wunde in der rechten Gesichtshälfte zur Folge hatte, sowie der zweiten Person einen Stoß versetzte, sodass diese gegen eine Tischplatte stieß und einen Bluterguss der linken Gesäßhälfte erlitt.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden als erschwerend die zweifache Deliktsverwirklichung und die einschlägige Vorstrafe, als mildernd das reumütige Geständnis gewertet.

Darüber hinaus wurde die Probezeit bezogen auf die unter Punkt

1.11.1 dargestellte erste Verurteilung des Beschwerdeführers auf fünf Jahre verlängert.

1.11.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015, Zahl XXXX, rechtkräftig am XXXX.2015, erging über den Beschwerdeführer (D.S.) und seinen Mittäter folgender Schuldspruch:

"Es haben in W.

I./ S.P. am XXXX.02.2013 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der [...] Leasing Finanzierungsgesellschaft mbH durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung einer falschen Urkunde, indem er vorgab, ein rückzahlungsfähiger und -williger Leasingnehmer zu sein, denn er stünde insbesondere als Raumpfleger in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der S. GmbH und beziehe dort ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.550,20, wobei er eine gefälschte Lohnbestätigung, datiert vom Jänner 2013 vorlegte, obwohl er tatsächlich ohne Beschäftigung war, zu Handlungen, nämlich zur Überweisung von EUR 24.000,-- an die A.G. OHG, deren faktischer Geschäftsführer D.S. war, unter gleichzeitiger Überlassung eines PKW der Marke VW, Type Phaeton V6 TDI 4motion verleitet, die das genannte Unternehmen im Betrag von zumindest EUR 24.090,--, mithin einem EUR 3.000,-- übersteigenden Gesamtbetrag, am Vermögen schädigte;

II./ D.S. zu einem nicht feststellbaren, aber kurz vor dem XXXX.02.2013 liegenden Zeitpunkt, S.P. zu der unter Punkt I./ beschriebenen strafbaren Handlung bestimmt, indem er als Autoverkäufer den Genannten aufforderte, ihm das oben angeführte Kraftfahrzeug abzukaufen und ihm anbot, ihm bei der Finanzierung durch die [...] Leasing Finanzierungsgesellschaft mbH bzw. bei der vertraglichen Abwicklung zu helfen.

Strafbare Handlungen:

[...]

D.S.

zu II./: das Vergehen des schweren Betruges als Beteiligter nach den §§ 12 zweite Alternative, 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 StGB

[...]

Strafe:

[...]

D.S. gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu AZ: XXXX vom XXXX.2013 nach dem Strafsatz des § 147 Abs. 1 StGB zu einer

Zusatz-Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten bedingt

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB werden jeweils die verhängten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

[...]

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

Sie sind gemäß § 369 Abs 1 StPO zur ungeteilten Hand schuldig, der Privatbeteiligten [...] Leasing Finanzierungsgesellschaft mbH binnen 14 Tagen EUR 10.000,-- zu bezahlen.

Gemäß § 366 Abs 2 StPO wird die Privatbeteiligte [...] Leasing Finanzierungsgesellschaft mbH mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs 1 StPO werden die Angeklagten jeweils zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

[...]

Hinsichtlich des Zweitangeklagten:

Mildernd: Unbescholtenheit

Reumütiges Geständnis/wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung

Erschwerend: 7-faches Überschreiten der Wertgrenze von EUR 3.000,--

2-fache Deliktsqualifikation

[...]

Beschlüsse:

1. Hinsichtlich beider Angeklagten wird gemäß §§ 50 Abs 1, 52 StGB Bewährungshilfe angeordnet.

2. Gemäß § 20a Abs 3 StGB wird der Antrag der Staatsanwaltschaft

XXXX vom 13.07.2015 die Vermögenswerte, welche durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt werden, für verfallen zu erklären, abgewiesen.

[...]"

1.11.4. Zuletzt erging mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, über den Beschwerdeführer (D.S.) folgender Schuldspruch:

"D.S. ist schuldig, er hat in W.,

A./ sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er schwere Betrügereien nach § 147 Absatz 1 und Absatz 2 beging und durch die Tat einen € 5.000,-- übersteigenden Sachschaden herbeiführte, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche die folgenden Geschädigten in den genannten Beträgen am Vermögen schädigten bzw. geschädigt hätten, und zwar

I./

1./ verleitet am XXXX.05.2011 G.J.P., indem er ihm das Fahrzeug BMW 320 D, grau, [...], mit einem manipulierten Kilometerstand von ca. 128.000 km zu einem Kaufpreis von 14.600,-- Euro verkaufte, während der tatsächliche Kilometerstand des Fahrzeuges ca. 258.000 km betrug.

2./ verleitet am XXXX.05.2011 O.W., indem er ihm das Fahrzeug BMW 320 D, grau [...], mit einem manipulierten Kilometerstand von ca. 128.000 km zu einem Kaufpreis von 14.600,-- Euro verkaufte, während der tatsächliche Kilometerstand des Fahrzeuges ca. 258.000 km betrug.

II./ gewerbsmäßig (§ 70 Absatz 1 Ziffer 3, 1. Fall StGB) und zwar

1./ verleitet am XXXX.09.2013 M.B. durch Täuschung über den Kilometerstand eines PKW der Marke BMW Type 530d Lim. 3.0 M57T E6, zum überteuerten Ankauf eines geführten KFZ zum Preis von €

10.000,--, wodurch der Genannte einen Schaden von zumindest €

5.000,-- erlitt, wobei er den Betrug unter Benützung eines verfälschten anderen solchen Beweismittels beging, indem zuvor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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