TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 W189 2155238-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W189 2155238-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL (i.V. Dr. KUZMINSKI) als Einzelrichterin über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 16.07.2015. Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 16.07.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 27.07.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, gelangte am 15.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und am 16.07.2015 stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.07.2015 wurde sie einer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX unterzogen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Mann Polizist gewesen sei und plötzlich verschwunden sei und in ihrer Heimatstadt die Al Shabaab herrsche, deswegen habe sie das Land verlassen.

Am 25.11.2015 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin namens XXXX in Österreich geboren.

Am 08.11.2016 erhob die Antragstellerin, vertreten durch XXXX , Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Am 06.03.2017 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Eingangs der Einvernahme gab die Antragstellerin an, dass sie gesund sei. Sie sei am XXXX in XXXX in der Region Galguduud geboren. Sie habe vier Jahre lang die Grundschule absolviert, die vierte Klasse aber nicht abgeschlossen. Sie habe auch keine Berufsausbildung. Ihre Oma habe Schafe und Ziegen gehabt. Sie hätten die Milch verkauft. Sie habe ihren Mann XXXX , geb. XXXX , am 08.10.2011 geheiratet. Sie habe mit ihm zwei Söhne, XXXX , geb. XXXX und den hier geborenen XXXX , geb. XXXX . Sie sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Als sie ihren Mann geheiratet habe, sei sie 19 Jahre alt gewesen und sei nach XXXX gezogen. Ihre Oma habe sich damals ein Bein gebrochen, sie habe diese ins Krankenhaus gebracht und dort habe sie ihren Mann kennengelernt und gleich geheiratet. Sie hätten im Haus seines Onkels gelebt, dann sei sie aber wieder zu ihrer Oma nach XXXX zurückgekehrt und ihr Mann sei in XXXX geblieben. Er sei Soldat gewesen. Sie hätten insgesamt nur zwei Monate zusammengelebt. Sie habe ihn manchmal in XXXX besucht, dies sei aber 350 km entfernt gewesen. Sie sei Muslimin und Angehörige des Clans Ashraf, Dokumente habe sie nie besessen. Ihr Vater XXXX sei ca. 60 Jahre alt, er sei von Beruf Busfahrer. Aufgezogen habe sie aber ihre Großmutter. Diese sei mit 80 Jahren Mitte 2015 verstorben. Ihre Mutter sei schon verstorben, als sie zwei Jahre alt gewesen sei und zwar nach der Geburt eines weiteren Kindes. Sie habe noch zwei ältere Brüder, die mit ihrem Vater leben und zusammenarbeiten würden. Sie habe noch zwei Onkel väterlicherseits, einer lebe in XXXX und einer in XXXX . Ihre Oma sei seit 2011 pflegebedürftig gewesen. Sie habe sich um sie gekümmert. Die Ausreise habe sie 2015 mit dem Flugzeug angetreten. Das genaue Datum wisse sie nicht. Den Entschluss zur Ausreise habe sie am 05.05.2015 gefasst. Mit ihrem Vater habe sie einmal in der Woche Kontakt. Dieser habe nach dem Tod ihrer Mutter wieder geheiratet. Ihre Stiefmutter versorge ihren Sohn daheim in XXXX .

Mit den Behörden ihres Heimatlandes habe sie keine Probleme gehabt. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen. Auch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe lediglich mit der Al Shabaab Probleme gehabt. Befragt nach ihren Ausreisegründen gab sie an, dass ihr Mann Soldat gewesen sei. Sie sei nach XXXX gefahren und die Al Shabaab habe erfahren, dass sie mit einem Soldaten verheiratet sei. Ihr Ehemann habe sie in Uniform begleitet, ein anderer, der auch mitgefahren sei, habe das gesehen. Als er sich in seinem Heimatdorf habe umziehen wollen, seien zwei Männer von der Al Shabaab gekommen - dies sei Ende März 2015 gewesen - und hätten sie mitgenommen. Sie hätten ihr vorgeworfen, dass sie mit einem Ungläubigen verheiratet sei, der für die falsche Regierung arbeite. Sie habe das zunächst abgestritten, dann hätten sie den Mann aus dem Transportauto gebracht, der Zeuge gewesen sei. Daraufhin hätten sie sie in ein Loch in den Boden gesteckt und mit Sand bedeckt. Sie hätten ein Messer genommen und ihr Angst gemacht. Schließlich habe sie zugegeben, dass sie mit diesem Mann verheiratet sei und sie hätten ihr ein Telefon gegeben und ihr gesagt, sie solle ihren Mann anrufen. Als sie ihn angerufen habe, sei ihre Stimme zittrig gewesen. Ihr Mann habe gemerkt, dass sie in Schwierigkeiten stecke. Sie habe gesagt, dass sie krank sei und dass er schnell kommen soll. Der Chef der Al Shabaab habe ihr vorgeworfen, dass sie ungläubig sei und den Tod verdient habe. Die anderen hätten aber gesagt, dass sie erst ihren Mann finden müssten und dass sie erst dann umgebracht werde. Daraufhin haben sie sie freigelassen und gesagt, sie würden sie beobachten. Zwei Männer seien jeden Abend zu ihnen nach Hause gekommen, einer sei im Haus gewesen und der andere in der Hütte davor. Am Tag seien sie immer um das Haus herumgegangen. Sie hätten ihr Angst gemacht. Eines Tages, als die beiden Männer nicht dagewesen seien, sei sie zu einem Nachbarn gelaufen und habe ihm gesagt, dass sie mit ihrem Sohn fliehen möchte. Dieser habe dann sie mit ihren beiden Söhnen zu Fuß losgeschickt und dann Nomaden getroffen. Sie seien drei Tage dortgeblieben, ehe sie mit einem Viehtransporter nach XXXX gefahren sei. Da habe sie ihren Mann sofort angerufen, aber nicht erreicht und ihr Onkel habe ihr gesagt, dass er ihn seit einer Woche nicht mehr erreiche. Daraufhin sei sie zu ihrem Vater und habe ihm alles erzählt. Auch er habe Angst bekommen. Dieser habe sie dann zu ihrem Onkel väterlicherseits gebracht, der ihr bei der Ausreise behilflich gewesen sei. Er habe den Flug bezahlt und alles organisiert. So habe sie Somalia verlassen. Dies wären alle Gründe gewesen, warum sie Somalia verlassen habe. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, dass die Al Shabaab sie töten würde. Ob ihr Mann Soldat oder Polizist sei mache für sie keinen Unterschied. Der letzte Kontakt mit ihm sei Ende März 2015, am Tag, wo sie bei der Al Shabaab gewesen sei, das genaue Datum wisse sie nicht, gewesen. Ein Onkel habe die Ausreise bezahlt. Insgesamt zwei Mal 4.000 USD. Er sei ein wirklich großer Händler. Welchen Rang ihr Mann als Soldat innegehabt habe, könne sie nicht sagen. Er habe eine Uniform und Waffen getragen. Als ihre Oma im Krankenhaus gewesen sei, sei er auch dort gewesen. Er habe eine einfarbig grüne Uniform getragen. 2014 habe sie ihren Mann gar nicht gesehen, 2015 nur einmal. Als sie bei der Al Shabaab gewesen sei, sei sie schon schwanger gewesen. Sie habe das aber nicht gewusst. Als sie nach Österreich gekommen sei, sei sie im fünften Monat schwanger gewesen. Das Kind stamme von ihrem Mann. XXXX habe sie im April 2015 verlassen. Im Mai sei sie dann aus dem Land ausgereist. Sie hätte auch gerne ihren älteren Sohn mitgenommen, aber das Geld habe nicht gereicht.

Ihr Mann habe sie nicht in Uniform auf der Reise mit dem Lebensmitteltransporter von XXXX nach XXXX begleitet, sondern lediglich zu diesem Transporter in XXXX gebracht und dann hätten sie sich verabschiedet. Ihr Sohn habe immer gesagt: "Vater, Vater!" Der Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass die Al Shabaab einerseits zwei Männer zu ihrer Bewachung abstelle und dann doch unbewacht lasse, sodass sie zum Nachbarn habe gehen können, gab sie an, dass sie nicht wirklich bewacht worden sei. Zum Vorhalt, dass das alles keinen Sinn ergäbe, gab sie an, dass einer allein sie nicht bewachen könnte, dieser würde vielleicht einschlafen. In XXXX habe sie auch nicht bleiben können. Sie habe die Geschichte wirklich so erzählt, wie sie sei erlebt habe.

Verwandte in Österreich habe sie nicht. Sie gehe hier in Deutschkurse und kümmere sich um ihr Kind.

Eine Entscheidung durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt. Diese legte mit Schreiben vom 25.04.2017 den Verfahrensakt vor und führte zur Verzögerung aus, dass durch die BFA-Umstrukturierung, besondere Prioritäten und extrem gestiegene Anträge sowie nicht ausreichende Personalressourcen es zu wesentlichen Verzögerungen gekommen sei und daher eine fristgerechte Aktenerledigung nicht möglich gewesen sei, sodass dieser dem BVwG vorgelegt wurde.

Die beschwerdeführende Partei stellte daraufhin durch einen ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Fristsetzungsantrag an den VwGH und setzte dieser mit verfahrensleitender Anordnung vom 04.06.2018 Zahl FR2018/18/0018-2 BVwG eine Frist bis zum 12.09.2018 zur Vorlage einer Entscheidung.

Wegen langfristigen Krankenstandes der zuständigen Richterin wurde die Verhandlung durch ihren Vertreter am 16.07.2018 durchgeführt. Während sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigte, erschien der Beschwerdeführervertreter etwas verspätet. Dieser legte Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen sowie die Diagnose Sprachentwicklungsstörung des Sohnes XXXX vor.

Die Beschwerdeführerin hielt ihr bisheriges Vorbringen einschließlich der Säumisbeschwerde aufrecht. Sie merkte an, dass in der Niederschrift des BFA stehe, dass sie zwei Mal 4.000 USD für die Reise ausgegeben habe. Dies stimme nicht, sie habe nur einmal 4.000 USD für die Reise bezahlt. Sie sei somalische Staatsangehörige, besitze darüber aber keine Dokumente, sei Muslimin und gehöre dem Clan Ashraf an. Auch ihren Subclan und Subsubclan nannte sie. Sie wisse nichts über ihren Clan, da sie bei ihrer Großmutter aufgewachsen sei. Ihre Großmutter sei keine Angehörige des Ashraf-Clans, sondern gehöre dem Clan Abgaal an. Sie sei aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit nicht diskriminiert worden.

Sie sei am XXXX in XXXX geboren. In Wirklichkeit wisse sie ihr genaues Geburtsdatum nicht, daher sei der XXXX angenommen worden. Sie sei in XXXX geboren und aufgewachsen und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Über Vorhalt, dass sie beim BFA (AS 59) gesagt habe, dass sie nach ihrer Heirat nach XXXX gezogen wäre, gab sie an, dass sie nur zwei Monate dort gelebt habe und dann wieder nach XXXX zurückgegangen sei. Eldheer liege in der Region Galguduud. Das Meer sei in der Nähe, aber wie weit es entfernt sei, wisse sie nicht genau. Gefragt, wie es dort ausschaue gab sie an, dass man außerhalb des Dorfes Getreide und rote Bohnen anbauen könne. Es gäbe dort auch Kamele und andere Tiere. Sie sei vier Jahre lang in die Grundschule gegangen. Ihre Großmutter und sie hätten Milch am Markt verkauft. Sie hätten Kühe gehabt. Sie könne nicht sagen, ab welchem Alter sie bei ihrer Großmutter mitgearbeitet hätte.

Über Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angegeben hätte, dass sie nicht berufstätig gewesen sei, gab sie an, dass sie nicht selbst berufstätig gewesen sei, sondern ihrer Großmutter nur bei der Arbeit geholfen habe. Sie hätten wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt und seien arm gewesen. Ihre Mutter sei verstorben, als sie zwei Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater lebe in Mogadischu. Warum sie nicht bei ihrem Vater aufgewachsen sei, wisse sie nicht. Ihr Vater habe sich nicht um sie gekümmert. Sie habe noch zwei Brüder, diese seien bei ihrem Vater aufgewachsen und würden in XXXX leben.

Sie habe weder wegen ihrer Religion Probleme in Somalia gehabt noch solche mit staatlichen Behördenorganen. Ihren Mann habe sie im Jahr 2011 kennengelernt, als sie ihre Großmutter im Spital besucht habe. Er sei Soldat gewesen und habe das Krankenhaus bewacht. Befragt, was sie über ihren Mann wisse, gab sie an, dass dieser XXXX geboren sei und XXXX heiße. Er sei ein Angehöriger des Rahanwayne-Clans. Sie sei sich aber dabei nicht sicher, ob ihr Mann ein Polizist - wie sie bei der Erstbefragung (AS 9) behauptet habe - oder ein Soldat - wie sie beim BFA angegeben habe (AS 59) - sei, könne sie nicht sagen. Er sei jedenfalls für die Sicherheit des Krankenhauses zuständig gewesen. Welchen Rang er gehabt habe, könne sie auch nicht sagen. Er habe eine Uniform gehabt. Ob er auf der Uniform ein Rangabzeichen gehabt habe, wisse sie auch nicht. Sie könne auch nicht sagen, ob er ein Kommandant oder ein einfacher Soldat gewesen sei. Sie wisse nur, dass er dort gearbeitet habe. Sie habe ihren Mann am XXXX in XXXX geheiratet. Es sei eine traditionelle Hochzeit vor einem Scheich gewesen. Sie habe aber nur zwei Monate mit ihrem Mann zusammengelebt. Ihre Großmutter habe nicht in XXXX bleiben wollen und habe sie sich um sie kümmern müssen. Ihr Mann habe sie nie in XXXX besucht. Sie sei nur ein bis zwei Mal im Jahr nach XXXX gefahren. Bei diesen seltenen Besuchen seien ihre beiden Kinder gezeugt worden.

Sie habe konkrete Probleme mit der Al Shabaab gehabt. Aufgefordert, dies näher zu schildern gab sie an, dass sie auf dem Weg von XXXX nach XXXX gewesen sei. Ihr Mann der uniformiert gewesen sei habe sie zu einer Bushaltestelle gebracht, sie sei dann aber mit einem LKW auf der Ladefläche nach XXXX gefahren. Sie sei um ca. 11:00 Uhr in Eldheer angekommen. Als sie nach Hause gekommen sei, seien zwei Männer gekommen und hätten sie aufgefordert, mit ihr zu gehen. Sie hätten sie mit einem PKW außerhalb der Stadt gebracht. Sie hätten von ihr wissen wollen, warum sie mit einem Ungläubigen, der für die "ungläubige Regierung" arbeite, verheiratet sei. Da sie Angst gehabt habe, habe sie zunächst nicht gesagt, dass sie mit diesem Mann verheiratet sei. Einige Stunden später sei ein Zeuge gekommen, der mit ihr auf der Ladefläche des LKWs gewesen sei, um zu bezeugen, dass sie mit diesem Mann verheiratet sei. Sie sei mit dem Tod bedroht worden, falls sie nicht die Wahrheit sage. In der Folge sei sie mit dem Körper in den Sand eingegraben worden und nur der Kopf sei zu sehen gewesen. Die Al Shabaab-Leute hätten ein Messer genommen und hätten sie noch einmal mit dem Tod bedroht. Aus Angst habe sie dann zugegeben, mit diesem Mann verheiratet zu sein. Sie hätten sie dann aufgefordert, mit ihm zu telefonieren und zu sagen, dass er dort hinkommen soll. Als sie mit ihrem Mann telefoniert habe, habe dieser erkannt, dass sie nicht in guter Verfassung gewesen sei und habe dann aufgelegt. Sie habe ihm gesagt, dass sie gesundheitlich angeschlagen sei, sonst habe sie nichts gesagt. Über Vorhalt, dass sie beim BFA (AS 63) angegeben habe, ihren Mann aufgefordert habe, schnell zu ihr zu kommen, bejahte sie diese. Befragt, wie der Mitfahrer auf dem LKW bezeugen habe können, dass der Uniformierte ihr Mann gewesen sei, gab sie an, dass sie mit ihrem älteren Sohn unterwegs gewesen sei und dieser immer wieder "Papa" gerufen habe und dies auch der Mitfahrer mitbekommen habe. Befragt, wie die Al Shabaab-Männer ausgesehen haben, die sie mit dem PKW mitgenommen hätten, gab sie an, dass sie diese nicht gesehen hätte, weil sie vermummt gewesen wären. Sie seien mit Messern und Gewehren bewaffnet gewesen. Es sei dann der Kommandant der Al Shabaab gekommen und habe die Männer aufgefordert, sie zu töten. Einige, die dort gewesen wären, seien dagegen gewesen und hätten vorgeschlagen, sie erst gemeinsam mit ihrem Mann zu töten. Sie sei ca. zwei Stunden lang von der Al Shabaab angehalten worden, dann sei sie freigelassen und nach Hause gebracht worden. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen. Es seien ständig zwei Wächter der Al Shabaab vor dem Haus gewesen, einer drinnen und einer vor dem Haus. Bei der Anhaltung durch die Al Shabaab sei sie weder misshandelt noch sexuell missbraucht worden. Befragt, wie sie aus dem Haus ihrer Großmutter, das von zwei Männern der Al Shabaab bewacht worden sei, fliehen habe können, gab sie an, dass sie einmal gesehen habe, dass keine Wächter mehr vor der Tür gewesen seien. Sie habe ihr Kind genommen und sei in das Nachbarhaus gegangen. Als sie bei den Nachbarn gewesen sei, habe sie dort nicht bleiben wollen, sondern habe einfach wegwollen. Zwei Jugendliche vom Nachbarhaus hätten sie begleitet. Sie hätten sie zu einer Familie gebracht, dort sei sie drei Tage gewesen. Es sei eine Nomadenfamilie gewesen. Wie weit diese vom Haus ihrer Großmutter entfernt gewesen seien, wisse sie nicht. Einige Tage später sei sie dann mit einem LKW Richtung XXXX mitgefahren.

Erst als sie in XXXX gewesen sei, habe sie erfahren, dass die Al Shabaab-Männer sie gesucht hätten. In XXXX habe sie ihren Mann nicht telefonisch erreichen können. Am 05.05.2015 sei sie mit einem Flugzeug Richtung Türkei geflogen. Nach ihrer Entführung durch die Al Shabaab sei sie ca. noch einen Monat lang in Somalia gewesen. Gefragt, warum sie nicht gemeinsam mit ihrem älteren Sohn ausgereist sei, gab sie an, dass sie damals krank gewesen sei und das Geld für beide nicht gereicht hätte. Gefragt, wie sie sich als Angehörige einer armen Familie die Ausreise mit einem Flugzeug habe leisten können, gab sie an, dass sie in Mogadischu zu ihrem Vater gegangen sei, dieser habe aber auch nicht viel Geld gehabt und dieser habe sie dann zu seinem Bruder, ihrem Onkel, gebracht und dieser habe ihr die 4.000 USD zur Verfügung gestellt. Ihr älterer Sohn befinde sich bei ihrem Vater. Mit ihrem Ehemann habe sie seit dem letzten Telefonat, als sie von der Al Shabaab festgehalten worden sei, keinen Kontakt mehr. Mit ihrem Sohn telefoniere sie zwei Mal in der Woche. Mit ihrem Vater habe sie auch Kontakt. Der Vater sei derzeit krank und ihre Stiefmutter kümmere sich um ihren Sohn, sie sei aber eine schlechte Frau. Ihr Sohn erzähle ihr öfters am Telefon, dass sie ihn schlage.

Gesundheitliche oder psychische Probleme habe sie nicht. Auch ihrem Sohn XXXX gehe es gut, aber er habe eine Sprachentwicklungsstörung und sei in Behandlung. Sie mache derzeit "nichts" in Österreich und lebe auch nicht in einer neuen Ehe oder Lebensgemeinschaft. Als ihr Kind noch klein gewesen sei, habe sie einen Deutschkurs besucht. Derzeit habe sie niemanden, der sich um ihren Sohn kümmern könne (dieser war auch ständig während der Verhandlung anwesend). Daher könne sie auch keinen Deutschkurs besuchen. Sie habe ihren Sohn wohl beim Kindergarten angemeldet, aber aufgrund der Sprachstörung sei er nicht aufgenommen worden. Sie habe in Österreich auch noch in keiner Form gearbeitet und habe auch keine Kontakte zu österreichischen Familien.

Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass sie von der Al Shabaab getötet würde. Gefragt, ob sie nicht in XXXX bleiben könnte, wo die Möglichkeiten der Al Shabaab sehr eingeschränkt seien und überdies ihr Vater und ihr älterer Sohn aufhältig seien und auch sie sich selbst zeitweilig aufgehalten habe, gab sie an, dass sie Angst habe, auch in XXXX getötet zu werden. Für die Reise von XXXX nach XXXX benötige man mit dem Auto einen Tag und eine Nacht. Ihre Stiefmutter würde ihre Anwesenheit niemals akzeptieren. Sie hasse sie und ihren Sohn. Ein weiteres Vorbringen habe sie nicht.

Der Beschwerdeführervertreter gab zu dem vorgehaltenen, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, das ihm bekannt sei, gleich in der Verhandlung folgende Stellungnahme ab:

"Nach dieser Länderinformation ist es klar, dass ihr Heimatort unter der Kontrolle der Al Shabaab steht. Wegen der Dürre ist ihre Heimat in einer Notsituation. In XXXX ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie mit ihrer schlechten Familiensituation, in ein IDP Camp kommt. Als alleinstehende Frau besteht nach dem EASO Bericht vom Dezember 2017 und dem aktuellen Bericht des UK Home-Office ein großes Risiko vergewaltigt zu werden. Nicht nur Seitens der Al Shabaab besteht ein Risiko, sondern auch von Seiten der Regierungsgruppen."

Es wurde der aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin verlesen, in dem keine Verurteilung aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin in Staatsbürgerin von Somalia und wurde XXXX in XXXX geboren. Eine Geburtsurkunde oder Personaldokumente konnte sie nicht vorlegen. Das genaue Geburtsdatum weiß sie nicht. Auch zu ihrer Clanzugehörigkeit können keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Sie hat ihr Leben großteils in XXXX , in der Region Galguduud, bei ihrer Großmutter verbracht. Zu ihrem Ehemann und insbesondere auch zu ihren Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Sie hat zwei Söhne. Der ältere XXXX , geb. am XXXX lebt bei ihrem Vater in Mogadischu. Der jüngere, XXXX , wurde am XXXX in Österreich geboren, leidet unter einer Sprachentwicklungsstörung und lebt bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gelangte am 15.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, nachdem sie im Mai 2015 von XXXX mit einem Flugzeug nach XXXX geflogen war und von dort über Griechenland, Mazedonien und die Balkanroute nach Österreich gelangte. Ihr Vater, der früher Busfahrer war, ist derzeit krank. Die Stiefmutter kümmert sich um ihren älteren Sohn, schlägt ihn aber angeblich und es lebt die Beschwerdeführerin in einem Konflikt mit ihr. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Sie hat in Österreich einen Deutschkurs besucht. Derzeit macht sie aber in Österreich "nichts", sie hat auch noch nicht gearbeitet und keine Kontakte zu Österreichern.

Zu Somalia wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

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DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

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EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

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NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

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SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

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UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

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UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017

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UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

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UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

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WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017

3. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).

Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017).

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen:

Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die

Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):

a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).

b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.

c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen.

Operational Areas

d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland;

Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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