Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G307 2200906-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Thomas König in LL.M in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 07.06.2018 im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge festgenommen.
2. Am 09.06.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 09.06.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
4. Mit per Post am 06.07.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Behebung des Bescheides, die Feststellung der Unzulässigkeit eines Einreiseverbotes sowie die Herabsetzung der Befristung desselben beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 16.07.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.
Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, hat die höchstzulässige visumsbefreite Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen erstmals überschritten und hielt sich zuletzt bis zu seiner Abschiebung am XXXX2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der BF hat es unterlassen, eine Wohnsitzmeldung in Österreich vorzunehmen und geht keiner Beschäftgigung in Österreich nach, ist jedoch als Tierarzt in Serbien erwerbstätig.
Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien, jedoch lebt die Lebensgefährtin des BF in Österreich.
Der BF finanzierte seinen aktuellen Aufenthalt in Österreich mit Ersparnissen, erwies sich im Zeitpunkt seiner Betretung im Bundesgebiet - aufgrund des Verbrauches seiner mitgeführten Ersparnisse - jedoch als bargeldlos.
Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Die Beschwerde beschränkt sich auf den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des teilangefochtenen Bescheides.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Fehlen eines Aufenthaltstitels, unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich, Fehlen einer Wohnsitzmeldung in Österreich, Bargeldlosigkeit des BF sowie dem Nichtnachgehen einer Erwerbstätigkeit in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, enen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass der BF die im Schengener Grenzkodex angeführten Fristen erstmalig überschritten hat, ergibt sich aus den im Reisepass des BF ersichtlichen Ein- und Ausreisevermerken. Zudem finden sich im Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters keine Eintragungen, welche auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF in Österreich in der Vergangenheit schließen ließen.
Die unterlassene Wohnsitzmeldung in Österreich folgt dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) sowie dem geständigen Vorbringen des BF vor der belangten Behörde.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und ergibt sich die Abschiebung des BF aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie einer Bestätigung der LPD-XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2018.
Die Erwerbslosigkeit des BF in Österreich folgt den Inhalt des auf ihn lautenden Sozialversicherungsauszuges und folgt die Erwerbstätigkeit des BF in Serbien seinem durchgehenden, gleichbleibenden Vorbringen vor der belangten Behörde sowie in der gegenständlichen Beschwerde.
Der in Serbien gelegene Lebensmittelpunkt erschließt sich aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, wonach dessen Kernfamilie weiterhin in Serbien aufhältig sei und er dort über eine Wohnadresse verfüge sowie als Tierarzt im Familienbetrieb beschäftigt und immer wieder nur kurzfristig nach Österreich gereist sei. Anhaltspunkte, dass der Lebensmittel des BF nicht in Serbien gelegen sein könnte, sind nicht erkennbar und wurde dies vom BF auch nicht behauptet.
Der Bestand einer Beziehung sowie der Aufenthalt der Lebensgefährtin des BF in Österreich beruhen auf dem bisher gleichbleibenden Vorbringen des BF sowie den von diesem angegebenen verifizierbaren Personaldaten, welche sich im Datenbestand des ZMR wiederfinden. Zudem weist der BF im Jahr 2017 kurzzeitig einen gemeinsamen Wohnsitz mit der besagten Person in Österreich auf, sodass die obigen Feststellungen zu treffen waren.
Die vorübergehende Finanzierung des Aufenthaltes des BF in Österreich mittels Ersparnissen und dessen Verbrauch beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, wonach er die Finanzierung mittels Ersparnissen vorbrachte und letztlich eingestand zum Schluss von den finanziellen Mitteln seiner Lebensgefährtin in Österreich gelebt zu haben. Zudem wird das Vorbringen durch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid insofern untermauert, als die belangte Behörde - das Vorhandensein von Ersparnissen feststellend - deren Verbrauch seitens des BF thematisierte (siehe AS 109 bzw. Seite 20 des angefochtenen Bescheides).
Die Beschwerdebeschränkung auf den Spruchpunkt III. des teilangefochtenen Bescheides, beruht auf dem konkreten Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde (arg: "Der Bescheid wird lediglich in
seinem Punkt III. wegen ... angefochten."
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. des teilangefochtenen Bescheides erwuchsen die andern Spruchpunkte in Rechtkraft und ist einzig die Frage der Rechtmäßigkeit des mit angefochtenem Spruchpunkt verhängten Einreiseverbotes Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.
3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.1.3. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die belangte Behörde hat die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit und Unterlassung von Wohnsitzmeldungen als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren indiziert.
In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass keine hinreichende Gefährlichkeitsprognose und Einzelfallprüfung vorgenommen worden sei. Der BF habe sich nicht strafbar gemacht sondern erstmalig die Aufenthaltsfristen überschritten und sei zudem in seinem Herkunftsstaat erwerbstätig. Für die Verhängung eines Einreiseverbotes - insbesondere in der ausgesprochenen Dauer - mangle es sohin an einer hinreichenden Begründung.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Der BF wurde am XXXX2018 im Bundesgebiet betreten und erwies sich zu diesem Zeitpunkt als unrechtmäßig aufhältig und bargeldlos. Zudem gestand der BF ein - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen - keine Wohnsitzmeldung in Österreich vorgenommen zu haben, und - nach Verbrauch seiner mitgeführten Ersparnisse - letztlich von seiner Lebensgefährtin gelebt zu haben, jedoch im Herkunftsstaat erwerbstätig zu sein.
Insofern kann - in Ermangelung des Nachweises von Barmitteln seitens des BF - der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Grunde als erfüllt angesehen werden. Jedoch die bloße Erfüllung dieses berechtigt noch nicht zur Verhängung eines Einreiseverbotes, sondern bedarf es dazu der Anstrengung einer - auf das Persönlichkeitsbild des BF abstellende - Gefährdungsprognose, welche im Ergebnis eine maßgebliche Verletzung öffentlicher Interessen nahezulegen. (vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281)
Im gegenständlichen Fall ist in Anschlag zu bringen, dass es sich beim BF um dessen erste Verfehlung handelt, er einen Teil seines Aufenthaltes mit Ersparnissen finanziert hat, seine Lebensgefährtin in Österreich wohnt und er letztlich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat im Grunde über ein Einkommen verfügt. Darüber hinaus erweist sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Bei der Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, insbesondere der Erstmaligkeit der Verfehlung und der gegebenen Einkommenssituation, und dem sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF, kann gegenständlich eine zu erwartende maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen seitens des BF im Fall dessen Verbleib im bzw. dessen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht festgestellt werden, sodass dem BF, trotz öffentliche Interessen verletzenden Verhaltens, im Ergebnis eine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.
Demzufolge, in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes, war der Beschwerde stattzugeben und das Einreiseverbot aufzuheben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2200906.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018