Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 2193487-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Gerda HOSNEDL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 25.07.2014 einen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der bevollmächtigten Vertreterin (im Folgenden: bV) der BF zugestellt am 26.03.2018, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
3. Mit per E-Mail am 20.04.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch ihre bV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 25.04.2018 beim BVwG eingelangt.
5. Mit Schreiben vom 26.06.2018 teilte die BF dem BVwG mit, dass sie am XXXX2018 XXXX, geb. XXXX geheiratet habe und aktuell im Besitz einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, gültig bis 30.05.2023 sei. Ergänzend brachte die BF Ablichtungen der Heiratsurkunde und der besagten Aufenthaltskarte in Vorlage.
6. Mit am 18.07.2018 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz zog die BF durch ihre bV den Antrag auf internationalen Schutz zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF stellte am 25.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX, vom 12.03.2018, der bV der BF zugestellt am 26.03.2018, abgewiesen und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit am 20.04.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde beim BVwG.
Mit am 18.07.2018 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz zog die BF ihren verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz zurück.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Letztlich ergibt sich die Zurückziehung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz aus dem eindeutigen Wortlaut des oben zitierten Schriftsatzes vom 18.07.2018 (siehe OZ 6).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Rechtliches:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
3.2. Zur Aufhebung des Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art I. Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandebringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. 3.2.2. Dem Wortlaut der zuvor zitierten Bestimmungen zu Folge handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Antragsverfahren, welches mit Antragstellung der BF am 25.07.2014 eingeleitet wurde und knüpfen alle im Zuge dieses Verfahrens zu treffenden Entscheidung im Ergebnis an diesen einen Antrag der BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes an.
Nach Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, bewirke die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, weshalb das Verwaltungsgericht somit gehalten sei, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben.
Im gegenständlichen Fall befand sich das Verfahren über den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag der BF (Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes) infolge einer Beschwerde gegen den diesen Antrag erledigenden Bescheid des BFA im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG, als die BF diesen ausdrücklich zurückzog.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird.
Da die BF nunmehr über einen Aufenthaltstitel verfügt, ist die Rechtsgrundlage sowohl für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im zitierten Sinne als auch jene für den Ausspruch einer Abschiebung weggefallen.
Der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid war daher in seinem Restbestand gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG (ersatzlos) aufzuheben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 3. Fall VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltstitel, Behebung der Entscheidung, Ehe, EU-Bürger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2193487.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018