TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/7 W236 2126444-1

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Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W236 2126447-1/16E

W236 2126444-1/12E

W236 2126445-1/10E

W236 2126450-1/11E

W236 2126452-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 18.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.) Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1) XXXX , geb. XXXX ,

2) XXXX , geb. XXXX ,

3) XXXX , geb. XXXX ,

4) XXXX , geb. XXXX ,

5) XXXX , geb. XXXX ,

alle StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.04.2016

1) Zl. 1024225905-14767705,

2) Zl. 1024226009-14767719,

3) Zl. 1024225709-14767727,

4) Zl. 1024225807-14767735,

5) Zl. 1066027007-150418768,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 beschlossen:

A) Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden

hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) Erkenntnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1) XXXX , geb. XXXX ,

2) XXXX , geb. XXXX ,

3) XXXX , geb. XXXX ,

4) XXXX , geb. XXXX ,

5) XXXX , geb. XXXX ,

alle StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.04.2016

1) Zl. 1024225905-14767705,

2) Zl. 1024226009-14767719,

3) Zl. 1024225709-14767727,

4) Zl. 1024225807-14767735,

5) Zl. 1066027007-150418768,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 18.07.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelnde
Asylrelevanz, mündliche Verkündung, subsidiärer Schutz,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W236.2126444.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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