TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 W116 2170854-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W116 2170854-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas HERZKA, Stubenring 14/3, 1010 Wien, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 11.07.2017, BMI-40014-6-DK-Senat1/2017, betreffend Suspendierung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seit 2016 seinen Dienst im BMI als Oberrevident. Im August 2016 wurde ihm die Leitung der Sonderbetreuungsstelle XXXX (SB/SBS) übertragen. Im Oktober 2016 wurde XXXX (in der Folge S) dieser Dienststelle als Stellvertreterin des Beschwerdeführers zugeteilt. Im gleichen Haus ist eine der SB/SBS übergeordnete Dienststelle, nämlich die XXXX , untergebracht. Dieser Dienststelle gehört die Bedienstete XXXX (in der Folge F) seit September 2016 an.

2. Mit Schreiben vom 8.6.2017 übermittelte S über ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Sachverhaltsdarstellung an das BMI, worin der Beschwerdeführer mehrerer konkret genannter sexuell belästigender Aussagen beschuldigt wird. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ihr mehrmals auf den Po gegriffen.

3. Am 12.6.2017 wurden S und F zu den Anschuldigungen von der LPD Steiermark als Zeugen einvernommen. XXXX gab an, der Beschwerdeführer habe im Jänner 2017 ihr gegenüber mit anzüglichen Äußerungen begonnen. Er habe sie unter anderem "Muschi" und "Fotze" genannt, was ihr unangenehm gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, er solle sie mit ihrem Namen ansprechen, er habe sein Verhalten jedoch nicht eingestellt, sondern sei es von Mal zu Mal schlimmer geworden. Auch gegenüber ihrer Kollegin F habe er anzüglich gesprochen, worauf diese am 22.5.2017 zu ihm gesagt habe, dass er seine negativen Äußerungen unterlassen sollte. Einmal habe ihr der Beschwerdeführer im Küchenbereich der Dienststelle mit der Hand auf das Hinterteil gegriffen. Sie habe ihn zur Rede gestellt, worauf er lediglich gemeint hätte, sie könne ja auch auf sein Hinterteil greifen. Ihr sei die Situation äußerst unangenehm gewesen und sie habe sich sehr unwohl dabei gefühlt. Es habe noch eine weitere Berührung ihres Hinterteils gegeben, als sie sich an der Bürotür gestreift hätten, wobei sie nicht sicher sei, ob dies bewusst geschehen ist. Zu dieser Zeit habe sie begonnen, ein Gedächtnisprotokoll über die Äußerungen des Beschwerdeführers mitzuschreiben. Da sie psychische und physische Beschwerden bekommen habe, habe sie sich schließlich an ihren Vorgesetzten gewandt.

F gab an, dass der Beschwerdeführer im November 2016 ihr gegenüber mit anzüglichen Äußerungen begonnen habe, weshalb sie sich sehr unwohl gefühlt habe. Auch gegenüber S habe der Beschwerdeführer anzügliche und beleidigende Äußerungen getätigt. Sie können sich daran erinnern, dass sie den Beschwerdeführer am 22.5.2017 aufgefordert habe, dass er mit den negativen Äußerungen aufhören solle, worauf der Beschwerdeführer entgegnet habe, dass sie sicher ihre Tage habe und wieder einmal "gevögelt" gehörte, weil sie so zickig sei.

4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 13.6.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert, weil er im Verdacht stehe als Leiter der oben angeführten Dienststelle gegenüber zwei weiblichen Mitarbeiterinnen über einen längeren Zeitraum hinweg unangebrachte sexuelle Anspielungen und herabwürdigende Äußerungen in systematischer Art und Weise vorgebracht zu haben. Durch diese geschlechtsbezogenen Belästigungen sei die Würde der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt und seien diese für die Betroffenen unerwünscht und unangebracht, beleidigend und anstößig gewesen, wodurch in weiterer Folge eine einschüchternde und demütigende Arbeitsumwelt für die betroffenen Personen geschaffen worden sei. Außerdem werde er beschuldigt S mehrmals auf ihr Gesäß gegriffen zu haben, weshalb er verdächtig sei, diese im Sinne des Strafgesetzbuches sexuell belästigt zu haben.

5. In den folgenden Wochen wurden mehrere Kollegen und Kolleginnen vom LPD Steiermark in der Angelegenheit als Zeugen einvernommen. Einige davon bestätigten, dass sie mehrmals abwertende und herabwürdigende Ausdrucksweisen des Beschwerdeführers gegenüber Frauen und insbesondere gegenüber S und F wahrgenommen hätten. Andere Zeugen konnten dagegen dazu keine entsprechenden Angaben machen.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 29.6.2017 von der Dienstbehörde in Anwesenheit des rechtlichen Vertreters in der Angelegenheit als Beschuldigter einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass es keine Probleme mit den beiden Damen gegeben hätte, sie wären sich sympathisch gewesen und hätten von der 1. Minute gescherzt und gelacht. Es habe ein Erstgespräch mit S bezüglich des Umgangs miteinander gegeben, dabei habe er ihr mitgeteilt, dass er kein typisches Leiter-Stellvertreterbild hätte. Sie habe geantwortet, dass sie kein Problem mit seiner direkten und etwas derberen Art hätte, im Gegenteil, sie erwarte sich Offenheit und Direktheit. Im November 2016 habe sie eine WhatsApp Gruppe für drei Teilnehmer eingerichtet, nämlich für den Beschwerdeführer, F und sie selbst. Es sei ewig über WhatsApp geschrieben worden, außerhalb des Dienstes und im Dienst. Es sei ein Geben und Nehmen, "verarschen" und "zurück verarschen" - manchmal auch mit sexuellen Bezug - von allen Seiten gewesen. Dieses Naheverhältnis (Offenheit, Direktheit, Vertrautheit und Spaß) sei im Dienst weitergeführt worden. Auch hier seien Worte wie "Tussi" "Pussi", Muschi" und "Bitches" gefallen, alles jedoch nur spaßhalber und nie missverstanden, da gegenseitig ausgeteilt und eingesteckt worden sei. Zu Weihnachten 2016 habe er Geschenke erhalten, wie einen Bikinianzug, Taschentücher mit dem Zusatz "zum onanieren" und Kondome, damit er sich nichts einfange. Es habe auch gemeinsame Aktivitäten gegeben, wie zB: er habe S beim Vertrag fürs Haus und bei der Autosuche geholfen, gemeinsam mit F bei einem Gewinnspiel teilgenommen, die beiden hätten ihm beim Übersiedeln geholfen, ihn zu einer Einstandsfeier eingeladen, sie hätten eine Testfahrt mit dem Auto von S gemacht, S habe ihn von der Autowerkstatt abgeholt, er habe S Zigaretten aus Ungarn mitgebracht.

S und F würden von Beginn an bis zuletzt auf der Terrasse vor seiner Bürotür sitzen, dort rauchen, sich sonnen, miteinander reden und ihn ihre Gespräche einbinden. Dabei würden auch intime Sachen anvertraut werden und dadurch sei zusätzlich Vertrauen und Intimität aufgebaut worden. Das Arbeitsverhältnis sei damals bereits über ein normal distanziertes Verhältnis hinausgegangen, jedoch seien niemals ernsthafte sexuelle oder geschlechtsbezogene Äußerungen dem anderen gegenüber geäußert worden. Es sei lediglich gescherzt worden, und zwar immer im Beisein des dritten Chat-Partners. Dies habe seiner Meinung nach das Arbeitsklima nicht gestört, sondern verbessert. Es habe während der gesamten Zeit ca. dreimal eine Auseinandersetzung gegeben, weil S verschlafen habe oder verspätet gekommen sei; dann noch ca. 2 bis 3 Mal wegen Unordnung. In der Chat-Runde seien auch sexuelle Inhalte niedergeschrieben worden. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer den vernehmenden Beamten einen USB Stick mit Videos über den Chatverlauf vor. Den ersten sexuellen Beitrag habe F geliefert. Die beiden Frauen hätten im Zeitraum zwischen November 2016 und Mai 2017 im Chat kein einziges Mal ihr Missfallen über den Inhalt ausgedrückt. Auch habe keine der beiden die Tendenz gezeigt, die Chat-Runde zu verlassen. Niemand anderer habe die Möglichkeit gehabt, die Chat-Runde einzusehen. Er habe S nie am Gesäß berührt. Mit F habe er einmal im Anschluss an die Weihnachtsfeier 2016 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Sie hätten vereinbart, das niemandem zu erzählen, um das Betriebsklima nicht zu stören. Ihm sei kein Grund bekannt weshalb nach sechs Monaten des "lockeren Lebens "nun eine Anzeige gegen ihn gemacht werde. Er fühle sich hintergangen und in seinem Vertrauen verletzt.

7. Mit beschwerdebezogenem Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 11.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes, er habe seit Jänner 2017 in seiner Eigenschaft Referatsleiter gegenüber seinen (rangniedrigeren) Mitarbeiterinnen, S und F, über einen längeren Zeitraum hinweg in systematischer Art und Weise mit Aussagen wie "ziag die aus!", "Ihr Muschi's hakelt's amol was!", "Du Muschi (gegenüber F und S)", "Ziag di aus, gib a Ruh und blas mir einen" und sonstigen unangebrachten sexuellen Anspielungen und herabwürdigende Äußerungen deren menschliche Würde ernstlich herabgewürdigt und verletzt bzw. dadurch eine schwere Störung des Betriebsklimas herbeigeführt, sowie Frau S mehrmals auf ihr Gesäß gegriffen und dadurch seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 iVm. § 8 B-GlBG verletzt und Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben, gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.

Die DK gründete den Verdacht auf die vom BMI übermittelten Unterlagen, insbesondere auf die darin enthaltenen niederschriftlichen Aussagen. Nach Zitat der Rechtsgrundlagen führte die DK begründend aus, dass die dem Senat übermittelten Niederschriften nicht zuletzt aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ein differenziertes Bild zeichnen würden, jedoch brauche der oben zitierten Rechtsprechung zufolge nicht nachgewiesen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen habe. Diese Aufgabe komme vielmehr den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genüge demnach, wenn ein konkreter Verdacht bestehe. Dies sei dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liege allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über eine angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. In Anwendung auf den vorliegenden Fall hätte die Disziplinarkommission daher zu prüfen gehabt, ob der bekannte und oben dargestellte Sachverhalt tatsächlich den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründet und ob diese geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Ohne dem strafgerichtlichen Verfahren dem noch durchzuführenden Disziplinarverfahren vorzugreifen zu wollen, habe die Disziplinarbehörde bei der Beurteilung der Suspendierungsfrage abzuwägen, ob die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als vertretbar anzusehen sei oder nicht. Voraussetzung dafür sei das Bestehen eines begründeten Verdachtes für das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen, die geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Der erkennende Senat ist der Meinung, dass sich aus dem bisher bekannten Sachverhalt und dem ermittelten Beweisergebnis der Verdacht schwerwiegendster Dienstpflichtverletzungen ergibt. Ein Beamter, der ein solches Verhalten setze, stelle eine schwere, wenn nicht sogar untragbare Belastung des Vertrauensverhältnisses dar. Mit einer weiteren Belassung im Dienst wäre eine große Ansehens- und Vertrauensschädigung verbunden. Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinär- und Gerichtsverfahrens wäre zudem die Ordnung des Dienstbetriebes gefährdet, sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich beeinträchtigt. Die spezifische Art des zur Last gelegten (auch) gerichtlichen Delikts, bzw. der schweren Dienstpflichtverletzung würde demnach bei Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes schwerstens gefährden.

Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen wurde der Bescheid schließlich am 24.08.2017 dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

8. Dagegen brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 05.09.2017 binnen offener Frist Beschwerde ein. Darin wird ausgeführt, dass die Suspendierung zu Unrecht erfolgt sei, da die DK von einem unzutreffenden und unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wäre. Die inkriminierten Äußerungen seien im vollem Einverständnis mit den genannten Mitarbeiterinnen in einem von diesen beiden und unbestrittener weise auch vom Beschwerdeführer gewollten und akzeptierten, sowie auch mitgetragenem Betriebsklima getätigt worden und würden daher auf Gegenseitigkeit beruhen. Der Vorwurf, er hätte durch die inkriminierten Aussagen über einen längeren Zeitraum hinweg unangebrachte sexuelle Anspielungen und herabwürdigende Äußerungen vorgebracht, wobei dies für die Betroffenen unerwünscht und unangebracht gewesen wäre und dadurch eine demütigende und einschüchternde Arbeitsumwelt geschaffen worden sei, gehe vollkommen ins Leere. Insbesondere sei zu beachten, dass der gegenständliche Bescheid erlassen worden sei, ohne S und F vollständig sowie unter Wahrheitserinnerung einzuvernehmen. Er verweise zum gesamten Sachverhalt, insbesondere zu dem zwischen S, F und ihm herrschenden Betriebsklima, sowie dem gewählten und gewollten, eher derben Umgangston auf seine Einvernahme als Beschuldigter, insbesondere auf die von ihm bereits vorgelegten, objektiven und daher unbedenklichen Beilagen 1 bis 4 (im Akt über die vorläufige Suspendierung, GZ: BMl-PA 1700/0291 -1/1 /f/2017).

Aus der Beilage 1 sei objektiv ersichtlich, dass von November 2016 bis Ende Mai 2017 ein von S eingerichteter WhatsApp-Chatroom existiert habe, in welchem ausschließlich S, F und er verkehrt hätten. Wie den übergebenen Dokumenten unschwer und für jedermann ersichtlich entnommen werden könne, seien in diesem Chatroom ständig und fortgesetzt anzügliche, anstößige, derbe und mit eindeutigen sexuellen Hinweisen und Themen versehene "Gespräche" geführt worden, von denen jedoch niemand anderer, insbesondere auch nicht die "Öffentlichkeit" oder andere Mitarbeiter, Kenntnis hatte oder jemals erlangt hätte. Es erscheine daher völlig unverständlich und widersprüchlich, warum nunmehr der Vorwurf gegen ihn erhoben werde, für die Betroffenen in unerwünschter Weise unangebrachte oder herabwürdigende Äußerungen gebraucht zu haben, wo sich doch auch S und F sowohl ihm gegenüber als auch untereinander genau jener Wortwahl über einen Zeitraum bis Ende Mai 2017 bedient hätten, weiche ihm nunmehr zum Vorwurf gemacht würden. Über einen Zeitraum von sechs Monaten seien in diesem Chatroom eindeutig sexuell motivierte Gespräche geführt und Bilder und Witze ausgetauscht worden, ohne dass auch nur ein einziges Mal einer der Teilnehmer sich dahingehend geäußert hätte, diese Wortwahl oder diese "Umgangsformen" nicht zu wünschen, sich herabgewürdigt oder gedemütigt zu fühlen. Er verwiese insbesondere auf den klar ersichtlichen, hardcore-pornographischen Inhalt des ersten Bildes, welches von F in diesen Chatroom gestellt worden sei, womit sich wohl jeder Vorwurf, er hätte andere Personen herabgewürdigt und in ihrer menschlichen Würde verletzt, erübrige. Es seien die beiden Frauen gewesen, die diese Art des Umgangstons eingeführt, fortgesetzt und über einen Zeitraum von sechs Monaten geduldet und auch aktiv gepflegt hätten, ohne sich in irgendeiner Art und Weise dagegen ausgesprochen zu haben. Er verweise auch auf die Beilage 3, beinhaltend jene eindeutig sexuell motivierten Geschenke, die er von S und F erhalten habe. Was sonst außer der Annahme, dass die inkriminierte Umgangsform zwischen ihnen dreien gewünscht und gewollt gewesen sei, könne daraus geschlossen werden? Was dürfe über die Toleranz in den gewählten Umgangsformen angenommen werden, wenn er zu Weihnachten als Geschenk Kondome erhalte? Doch wohl kaum der Umstand, dass die beiden Damen von ihm in herabwürdigender Weise behandelt worden seien. Auch unter diesem Gesichtspunkt seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, er hätte die menschliche Würde ernstlich herabgewürdigt und verletzt bzw. eine schwere Störung des Betriebsklimas herbeigeführt völlig unhaltbar. Ebenso grotesk sei es, wenn der gegenständliche Bescheid ausführe, dass dergleichen Aussagen und Inhalte unerwünscht, beleidigend und anstößig gewesen sein sollen. Im Gegenteil, aus den vorgelegten Unterlagen und Aufzeichnungen ergebe sich, dass sowohl S als auch F mit diesen "Umgangsformen" vollkommen einverstanden gewesen seien, sich selbst aktiv und untereinander dieser bedient und sich wohl in keinster Weise dadurch herabgewürdigt oder beleidigt gefühlt hätten. Auch von körperlichen oder psychischen Beschwerden sei über einen Zeitraum von sechs Monaten nichts zu bemerken gewesen; im Gegenteil, er verweise hier auf seine Aussagen betreffend die gemeinsamen, durchaus zum Vorteil der Betroffenen unternommenen Aktivitäten (insbesondere Seite 2 seiner Einvernahme, letzter Absatz). Er verweise noch auf Beilage 4, Fotos aus dem Chatverlauf mit pornographischem Inhalt, welche nicht von ihm, sondern von S und F eingebracht worden seien. Ich habe S niemals am Gesäß berührt, dies entspreche nicht den Tatsachen. Diesbezüglich stehe Aussage gegen Aussage. Was die Wahrheitserinnerungen und die damit verbundene Glaubwürdigkeit der beiden Betroffenen anlange, so verweise er darauf, dass in den Einvernahmen von S und F keine Rede von den Inhalten und Tatsachen gemäß Beilagen 1 - 4 zu lesen sei; über diese Inhalte hätten beide wohlweislich geschwiegen.

Wie er ebenfalls im Zuge seiner Einvernahme angegeben habe, habe es zwischen F und ihm nach der Weihnachtsfeier 2016 einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben. In diesem Lichte erscheine es mehr als unglaubwürdig, wenn sich F nunmehr herabgewürdigt und gedemütigt gefühlt haben will. Bezeichnenderweise komme auch dieser Umstand in ihrer Einvernahme nicht zur Sprache. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass die einvernehmenden Beamten von sich aus nicht auf den Gedanken gekommen seien, die beiden Betroffenen nach allfälligen sexuellen Kontakten zu befragen. Die Inhalte seiner Aussagen, insbesondere die Beilagen 1 bis 4, würden objektive, also nicht aus seiner Sphäre konstruierte Beweise darstellen, woraus zwingend und den Denkgesetzen folgend nur abzuleiten sei, dass seine Aussagen keinerlei Schutzbehauptungen darstellen, sondern den Tatsachen entsprechen würden. Bewerte man diese Ermittlungsergebnisse, welche bei Erlassen des Suspendierungsbescheides zugegebenermaßen noch nicht zur Verfügung gestanden seien, objektiv, so sei nach allen Regeln der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der herabwürdigenden, beeinträchtigenden und unerwünschten Behandlung der Betroffenen unhaltbar seien und nicht den Tatsachen entsprechen würden. Beide hätten diese Art des Miteinander begonnen, gewollt, gefördert und geduldet; beide hätten den anzüglichen Umgang miteinander und natürlich auch mit ihm durch Bilder, Texte und Geschenke mit eindeutig sexuellem Inhalt oder Hintergrund gesucht, gewollt und gepflegt. Der Vorwurf, er habe gegenüber zwei weiblichen Mitarbeiterinnen über einen längeren Zeitraum hinweg unangebrachte sexuelle Anspielungen und herabwürdigende Äußerungen in systematischer Art und Weise getätigt und dadurch die Würde der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt, wobei diese Äußerungen unerwünscht und beleidigend gewesen sein sollen, gehe daher vollkommen ins Leere. Die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG sei unter Beachtung des oben dargelegten, objektiven Sachverhaltes zu Unrecht erfolgt, da durch eine von den betroffenen Personen und ihm selbst gewählte, initiierte und gepflegte Umgangsform, welchen Inhaltes auch immer (solange nicht gegen ausdrückliche gesetzliche Verbote gehandelt wird), eine Dienstpflichtverletzung nicht verwirklicht werde. Die Suspendierung wäre daher jedenfalls aufzuheben. Die in der Begründung des gegenständlichen Bescheides angezogene "Öffentlichkeitswirkung" der inkriminierten, aber tatsächlich stattgefundenen Umgangsformen zwischen S, F und ihm, welche geeignet wären, die Wertschätzung der Beamten in der Öffentlichkeit zu stören, sei tatsächlich nicht gegeben. "Die Öffentlichkeit" habe von den zwischen ihnen gewählten Umgangsformen keinerlei wie immer geartete Kenntnis; der gegenständliche Bescheid vermöge für eine solche Annahme auch keinerlei Begründung zu geben; bloße Mutmaßungen würden dafür aber nicht ausreichen. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche im gegenständlichen Bescheid zur formalen Begründung herangezogen worden sei (Seite 5), sei wohl grundsätzlich zutreffend, auf den vorliegenden objektivierbaren Sachverhalt jedoch nicht anwendbar. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass nach Durchführung zwingend notwendiger Erhebungen von konkreten Verdachtsmomenten im vorgeworfenen Sinn (herabwürdigende, demütigende, verletzende, unerwünschte und unangebrachte Äußerungen mit sexuellen Inhalten) nicht die Rede sein könne, da sämtliche inkriminierten Handlungsformen von allen drei beteiligten Personen gewollt, gewünscht und über längere Zeit aufrechterhalten worden seien. Der Chatroom hätte ja jederzeit beendet oder verlassen werden können. Richtig sei, dass dem Beamten Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden müssen, hinsichtlich derer entsprechend konkrete Verdachtsmomente, sohin hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für deren Begehung bestehen müssen, um eine Suspendierung zu rechtfertigen, weiters müssen wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet sein. Soweit zitiere die belangte Behörde zu Recht das Höchstgericht. Von einer Dienstpflichtverletzung (durch herabwürdigende, verletzende, beleidigende und unerwünschte Behandlung von Mitarbeiterinnen) könne insbesondere jedoch dann keine Rede sein, wenn die hievon konkret betroffenen Personen - wie im vorliegenden Sachverhalt objektivierbar - selbst mit einer solchen "Behandlung" nicht nur einverstanden seien, sondern diese sogar initiiert, gewollt, selbst gepflegt, gefördert und - siehe Geschenke - wohl auch untereinander gefordert hätten. Ein konkreter Verdacht, geschweige denn eine tatsächliche Dienstpflichtverletzung, liege nicht vor; die Suspendierung bestehe daher zu Unrecht, der gegenständliche Bescheid wäre zu beheben. Ein auf einen engen Kreis, im konkreten Fall nur drei Personen, beschränkter und von diesen gewollter, objektiv betrachtet derber und obszöner Umgangston untereinander, stelle keinesfalls eine Dienstpflichtverletzung oder eine wesentliche Gefährdung dienstlicher Interessen nach den Bestimmungen des BDG dar. Ebenfalls könne von den seitens der zitierten Judikatur geforderten besonderen Umständen betreffend die negative Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit nicht die Rede sein. Wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen in ihrer Einvernahme nunmehr angeben würden, sie wären psychisch und körperlich schwerstens beeinträchtigt, hätten Schlafstörungen und sonstige gesundheitlichen Probleme, so dränge sich die Frage auf, weshalb sie selbst über einen Zeitraum von gut sechs Monaten über eigene Initiative eine derartige Umgangsform gewählt, derartige Bilder zur Verfügung gestellt und ihm - unaufgefordert - Geschenke mit eindeutig sexuellem Inhalt gemacht hätten. Im Lichte der von ihm vorgelegten, objektiven und nicht verfälschbaren, weil nachprüfbaren Beweisen (Beilagen 1 - 4 im Akt BMI-PA1700/0291-1/1/f/2017) könne bei lebensnaher Betrachtung im Sinne einer schlüssigen Beweiswürdigung nur davon ausgegangen werden, dass beide Mitarbeiterinnen in ganz wesentlichen Teilen ihrer Aussage die Unwahrheit gesagt bzw. entscheidende Tatsachen und Inhalte verschwiegen haben. Sämtliche Inhalte gemäß der von ihm vorgelegten Beilagen 1 - 4 kommen in den Einvernahmen der betroffenen Mitarbeiterinnen nicht, seien sohin bewusst und in wahrheitswidriger Weise verschwiegen worden. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, er hätte beleidigende, herabwürdigende, beeinträchtigende und unerwünschte Aussagen und Äußerungen sexuellen Inhaltes gegenüber S und F gebraucht bzw. getätigt, würden daher auf bewusst wahrheitswidrigen, weil in entscheidenden Inhalten unvollständigen Aussagen der genannten Personen beruhen. Ungeachtet der rechtlichen Würdigung in diesem, die Suspendierung betreffenden Verfahren, erscheine der Tatbestand der Verleumdung gemäß § 297 StGB zu seinem Nachteil zumindest überprüfungswürdig, vermutlich aber verwirklicht (...der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt...,der Verletzung einer Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist...). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sei durch den vorliegenden Sachverhalt nicht berührt. Sämtliche bisherigen Ermittlungsergebnisse hätten nicht den geringsten Hinweis darauf erbracht, dass die inkriminierten "Umgangsformen" zwischen S, F und ihm - in welchem Umfang auch immer - an die Öffentlichkeit gedrungen seien. Die WhatsApp-Chatrunde sei auf drei Teilnehmer beschränkt gewesen, sämtliche Äußerungen seien objektivierbar nur zwischen ihnen getätigt worden, eine darüberhinausgehende qualifizierte Wahrnehmung habe der Zeuge K nur "sinngemäß" bestätigt, der Zeuge R nur fallweise gehört. Sämtliche weiteren Aussagen, wie auch in der Disziplinaranzeige zitiert, würden sich nicht auf die der Suspendierung zugrunde gelegten Verdachtslage beziehen. Beide Zeugen hätten keinerlei Details dazu angeben können, wann, wo und in welchem Zusammenhang diese Äußerungen gehört worden seien, sodass auch aus diesen Aussagen sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die für eine Suspendierung geforderte Öffentlichkeitswirkung oder Verletzung dienstlicher Interessen gegeben gewesen wären. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Rechtsgrundlagen für die Suspendierung nicht gegeben seien, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien sowie auf teilweise bewusst wahrheitswidrigen bzw. unvollständigen Aussagen beruhen würden. Die Suspendierung sei rechtswidrig erfolgt und wäre bei zutreffender rechtlicher Beurteilung aufzuheben, gegebenenfalls nach Durchführung weiterer zweckmäßiger Ermittlungen. Er erhebe weiters den Vorwurf, dass ihm und seinem Verteidiger anlässlich seiner Einvernahme die gesetzlich garantierte und geregelte Akteneinsicht (§§ 49 ff StPO) durch eine gesetzwidrige, fernmündlich den die Einvernahme durchführenden Beamten erteilte Weisung ohne Angabe von Gründen oder Ausnahmetatbeständen zumindest erheblich erschwert, wenn nicht sogar verhindert worden sei. Im Vertrauen darauf, dass seinem Verteidiger die vorbereiteten Kopien zahlreicher Zeugenaussagen, insbesondere diejenigen der Betroffenen, auch ausgehändigt werden würden (sie beide - sein Verteidiger und er - hätten diese nur soweit überflogen, als dies unbedingt notwendig gewesen sei, um aussagefähig zu sein). Bei vollständiger und gesetzeskonformer Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ergebe sich, dass die Suspendierung unzulässig, weil rechtswidrig erfolgt sei; der angefochtene Bescheid wäre daher jedenfalls infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; darüber hinaus auch wegen gravierender Verfahrensmängel und formeller Rechtswidrigkeit.

9. Mit Schriftsatz vom 28.08.2017 übermittelte die Dienstbehörde in der Angelegenheit eine umfangreiche Disziplinaranzeige an die DK beim Bundesministerium für Inneres. Mit Beschluss vom 21.08.2017 leitete diese in dreizehn Punkten (darunter auch die gegenständlichen Anschuldigungspunkte) ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

10. Mit Schriftsatz vom 11.09.2017 legte die DK die Beschwerde samt Verfahrensakten sowie einen an die Staatsanwaltschaft gerichteten Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darin ist auch ein Schreiben der S vom 4.8.2017 enthalten, woraus sich ergibt, dass diese die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Bezug auf die sexuelle Belästigung zurückzieht. Ihre ursprüngliche Intention sei gewesen, das nicht akzeptable und entwürdigende Verhalten des Beschwerdeführers ihrer Person gegenüber einzustellen. Da trotz ihrer eindeutigen Urgenzen der Beschwerdeführer sein respektloses Verhalten ihr gegenüber nicht eingestellt habe, sondern dieses immer unerträglicher geworden sei, sodass sie ihren Dienst nur mehr unter psychischer und körperlicher Belastung verrichten habe können, habe sie sich entschieden, die Abteilungsleitung über ihre unerträgliche Arbeitssituation zu informieren, mit der Bitte, die Angelegenheit und ihre Situation so schnell wie möglich zu verbessern. Trotz Absehen von der Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bleibe sie bei ihren bisherigen Aussagen, welche durch Zeugen und Beweismittel belegt seien. Entgegen der Rechtfertigung des Beschwerdeführers hätte sie die täglichen herabwürdigenden Äußerungen, die bis zu einer tätlichen Berührung am Gesäß gereicht hätten, nie als Spaß interpretiert. Das wolle sich aufs schärfste zurückweisen. Da sie seit längerem wegen der ganzen Angelegenheit unter psychischen und körperlichen Beschwerden leide und nun psychologische Hilfe in Anspruch nehmen werde, sei es ihr ein Anliegen, die Angelegenheit für alle Beteiligten möglichst schonend und außergerichtlich, also abteilungsintern zu regeln. Sie wolle niemanden schaden, sondern ihre Arbeit unter normalen zumutbaren Umständen verrichten.

11. Mit Nachtrag vom 29.09.2017 legte der Beschwerdeführer eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Graz vor, wonach das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt wurde, da die Ermächtigung zur Strafverfolgung von S zurückgezogen wurde.

12. Mit Nachtrag vom 22.11.2017 legte der Beschwerdeführer eine weitere Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Graz vor, wonach auch das Ermittlungsverfahren in einer weiteren (von der Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer angezeigten) Sache nach §§ 146 und 218 StGB eingestellt wurde, weil gemäß § 190 Z. 2 StPO kein tatsächlicher Grund für die weitere Verfolgung besteht.

13. Mit Nachtrag vom 16.02.2018 legte die DK Kopien von zwischenzeitlich angefallenen weiteren Aktenteile vor. Diese betreffen aber im Wesentlichen weitere im Einleitungsbeschlusses enthaltene Anschuldigungspunkte, welche nicht Gegenstand des bekämpften Suspendierungsbescheides sind. Des Weiteren findet sich in den Unterlagen ein ergänzender Einleitungsbeschluss der DK vom 30.11.2017, worin dem Beschwerdeführer vier weitere Anschuldigungspunkte zur Last gelegt werden, sowie ein Beschluss der DK vom 14.12.2017, worin das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren in einem (nicht beschwerdegegenständlichen) Anschuldigungspunkt eingestellt wurde.

14. Mit Nachtrag vom 25.07.2018 legte der Beschwerdeführer eine Anfrage der Vorsitzenden der die DK vom 30.05.2018 sowie einen Abschlussbericht des LKA Steiermark vom 02.07.2018 vor. Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Graz gegen F Ermittlungen wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage führt, da sie im Zuge ihrer förmlichen Vernehmung im Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer am 12.06.2017 angegeben hat, sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle mit den negativen Äußerungen aufhören, während sie im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 1.08.2017 angegeben hat, dass sie diesbezüglich nie etwas gesagt hätte. Sie wurde dazu am 26.06.2018 im Beisein ihres Rechtsbeistandes als Beschuldigte protokollarisch vernommen. Dabei gab sie an, dass das, was Sie vor ihrem Vorgesetzten am 12.6.2017 im Zuge der Einvernahme im Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer angegeben hat, richtig sei. Wenn sie im Zuge der polizeilichen Befragung in einem Punkt etwas Anderes gesagt habe, dann habe sie dies nicht bewusst getan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht seit 2016 seinen Dienst im Bereich des BMI. Im August 2016 wurde ihm die Leitung einer Sonderbetreuungsstelle übertragen. Im Oktober 1016 wurde die Bedienstete S dieser Dienststelle als Stellvertreterin des Beschwerdeführers zugeteilt. Im gleichen Haus ist eine der Sonderbetreuungsstelle übergeordnete Dienststelle untergebracht, welcher die Bedienstete F seit September 2016 angehört.

Der Beschwerdeführer steht im Verdacht, seit Jänner 2017 in seiner Eigenschaft Referatsleiter gegenüber seinen (rangniedrigeren) Mitarbeiterinnen, S und F, über einen längeren Zeitraum hinweg in systematischer Art und Weise mit Aussagen wie "ziag die aus!", "Ihr Muschi's hakelt's amol was!", "Du Muschi (gegenüber F und S)", "Ziag di aus, gib a Ruh und blas mir einen" und sonstigen unangebrachten sexuellen Anspielungen und herabwürdigende Äußerungen deren menschliche Würde ernstlich herabgewürdigt und verletzt bzw. dadurch eine schwere Störung des Betriebsklimas herbeigeführt zu haben. Weiters steht der Beschwerdeführer im Verdacht, seiner Mitarbeiterin S mehrmals auf ihr Gesäß gegriffen zu haben. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit diesen Handlungen seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, nämlich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den BF ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den im Akt aufliegenden niederschriftlichen Aussagen der Beteiligten und weiterer Zeugen. Dabei hat S die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen im Zuge ihrer Einvernahme deutlich und bestimmt formuliert. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer sie und ihre Kollegin F auch im Dienst ständig mit anzüglichen und eindeutig sexuell motivierten Äußerungen in der oben beispielhaft angeführten Art bedachte, wurde von F und weiteren Kollegen im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen bestätigt.

Auch der Beschwerdeführer selbst hat weder im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen noch in seiner Beschwerde bestritten, derartige Äußerungen gegenüber den seinen beiden Mitarbeiterinnen im Dienst getätigt zu haben. Vielmehr hat er versucht, sich damit zu rechtfertigen, dass er mit diesen Kolleginnen von Beginn an einen sehr freundschaftlichen und lockeren Umgang gepflegt hätte und diese auch keine Einwände gegen seine derbe Ausdrucksweise gehabt hätten. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte und sehr umfangreiche WhatsApp-Verkehr zwischen ihm und den beiden Mitarbeiterinnen soll belegen, dass diese mit seinem Umgangston nicht nur einverstanden gewesen wären, sondern ihn sogar noch dazu angestachelt hätten, indem sie dabei selbst Nachrichten und Bilder mit teils sehr intimen und teils auch sexuellem Inhalt gepostet hätten. Darüber hinaus habe er von den Beiden fallweise (die von ihm auch vorgelegten) Geschenke mit sexuellen Bezug bekommen und zudem mit F nach einer Weihnachtsfeier einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, was von den Kolleginnen bei ihren Zeugenaussagen aber verschwiegen worden sei. Und schließlich würden die von ihm angegebenen zahlreichen gemeinsamen privaten Aktivitäten im tatrelevanten Zeitraum belegen, dass den Kolleginnen sein Verhalten nicht unangenehm gewesen sein konnte. Den Vorwurf, S auf das Gesäß gegriffen zu haben, bestreite er entschieden, weshalb hier Aussage gegen Aussage stehe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stehe daher unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände fest, dass er in dieser Hinsicht keine Dienstpflichtverletzungen begangen haben könne.

Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen und Beweismittel sowie der Umstand, dass S und F diese in ihren Aussagen nicht erwähnt haben, im Zuge der Beweiswürdigung im von der DK noch durchzuführenden Disziplinarverfahren - insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung nach § 8 B-GlBG - entsprechend berücksichtigt werden müssen, jedoch kann alleine aus dem Umstand, dass die beiden Kolleginnen mit dem Beschwerdeführer über Monate einen intensiven WhatsApp-Verkehr mit teils sexuellem Inhalt geführt und fallweise auch privat mit ihm verkehrt haben, per se noch nicht darauf geschlossen werden, dass sie deshalb auch damit einverstanden gewesen sein müssen, auch permanent im Dienst und fallweise sogar für andere Kollegen wahrnehmbar mit derart eindeutigen sexuellen Anspielungen und herabwürdigenden Äußerungen konfrontiert zu werden. Und ebenso wenig führt der Umstand, dass es für die dem Beschwerdeführer von S vorgeworfene und von ihm vehement bestrittene Berührung des Hinterteils der S offenbar keine Zeugen gibt, bereits für sich alleine dazu, dass ihm diesbezüglich keine Dienstpflichtverletzung nachgewiesen werden könnte. Auch die abschließende Klärung dieses Vorwurfs bleibt der DK im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und entsprechenden Prüfung der Glaubwürdigkeit aller dazu getätigten Aussagen auf Grundlage aller erhobenen Beweise vorbehalten.

Und schließlich geht auch das Beschwerdevorbringen, dass die Öffentlichkeit von den zwischen ihm und den beiden Kolleginnen geführten Umgangsformen keine Kenntnis hätte und es daher auch zu keiner Störung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit kommen könne, insofern ins Leere, als es für eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht erforderlich ist, dass das zugrunde liegende Verhalten der Öffentlichkeit auch tatsächlich zur Kenntnis gelangt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

......"

2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

4. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand daher lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach hinsichtlich jener Vorwürfe, auf die sich die beschwerdegegenständliche Suspendierung gründen würde, kein konkreter Verdacht von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers vorliegen würden, weil die beiden Kolleginnen mit seiner Ausdrucksweise einverstanden gewesen seien, was der vorgelegte WhatsApp-Verlauf belegen würde, und bezüglich der angeblichen Berührung des Hinterteils der S Aussage gegen Aussage stehe, sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen oben unter den Punkten II.1. und II.2. verwiesen, wonach der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen aktuell keineswegs ausgeräumt ist und damit auch keine offenkundigen Umstände für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen, was die Suspendierung nach der zitierten Judikatur des VwGH jedenfalls unzulässig machen würde. Die abschließende disziplinarrechtliche Klärung der gegen den Beschwerdeführer hier erhobenen Vorwürfe bleibt dem von der DK noch zu führenden Disziplinarverfahren vorbehalten.

Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Im gegenständlichen Fall ist der DK zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene, mehrere Monate andauernde, vorsätzliche Verhalten richtete sich zumindest hinsichtlich der Bediensteten S gegen eine ihm unmittelbar untergebene Mitarbeiterin und war damit (bei Zutreffen) auch nachvollziehbar geeignet, das Betriebsklima und den gesamten Dienstbetrieb der Dienststelle nachhaltig zu stören. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint die Suspendierung als notwendige und auch angemessene Maßnahme, um an dieser Dienststelle einen normalen Dienstbetrieb unverzüglich wiederherzustellen und - insbesondere auch für die Hauptbetroffene - bis zur abschließenden Klärung im Disziplinarverfahren weiter zu gewährleisten.

Darüber hinaus besteht im gegenständlichen Fall auch der Verdacht einer sexuellen Belästigung durch vorsätzliches Berühren des Gesäßes der dem Beschwerdeführer unmittelbar untergebenen Mitarbeiterin. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um eine an sich sehr schwere, weil allenfalls auch strafrechtlich relevante Pflichtverletzung. Dass im gegenständlichen Fall das Strafverfahren eingestellt wurde, liegt ausschließlich daran, dass die Betroffene ihre Ermächtigung zur weiteren gerichtlichen Verfolgung zwischenzeitig zurückgezogen hat, wogegen sie den Vorwurf an sich gegenüber der Disziplinarbehörde aufrecht hält. Wenn nun ein öffentlich Bediensteter und Vorgesetzter im Verdacht steht, eine solche Handlung gegenüber einer Untergebenen während des Dienstes begangen zu haben, wäre bei Bekanntwerden durchaus auch eine gravierende Schädigung des Ansehens des Amtes zu befürchten, falls dieser bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit dort weiter als Vorgesetzter seinen Dienst versehen würde.

Zusammengefasst liegt daher im gegenständlichen Fall auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vor, weshalb die von der DK mit beschwerdegegenständlichem Bescheid verfügte Suspendierung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Äußerungen, Betriebsklima, Dienstbetrieb,
Dienstpflichtverletzung, sexuelle Belästigung, Suspendierung,
Verdachtsgründe, Vorgesetzter, wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W116.2170854.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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