Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W175 2158845-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.04.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1005/2017 über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. von Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 17.02.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0626/2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 10.03.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, Geburtsurkunde, Auszug aus dem Personenstandsregister, Auszug aus dem Familienstandsregister, Bestätigung der Eheschließung, Heiratsurkunde) bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, sei. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 14.03.2016 an das BFA zur weiteren Veranlassung, wobei auf eine Anmerkung des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft Beirut hingewiesen wurde, wonach keine aufrechte Ehe zum Zeitpunkt des Asylansuchens der Bezugsperson bestanden habe.
Mit Schreiben vom 11.01.2017 hielt das BFA in einer Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG fest, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da im vorliegenden Fall von keinem aufrechten Familienleben auszugehen sei.
In der Stellungnahme des BFA vom 11.01.2017 wurde näher ausgeführt, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung vom 19.08.2014 die BF nicht unter den Familienangehörigen genannt und zudem gemeint habe, bislang keine Ehe geschlossen zu haben. In der Einvernahme vom 17.02.2015 habe die Bezugsperson angegeben, nur traditionell verlobt zu sein und die Ehe noch nicht geschlossen zu haben. Zudem habe die Bezugsperson angeführt, bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt und nur Kontakt mit dem Vater und dem Bruder zu haben. Demnach sei daraus zu schließen, dass kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Heimatland stattgefunden habe.
Mit Schreiben vom 13.01.2017 wurde die BF seitens der ÖB Damaskus aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Mitteilung und Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2017 wurde eine solche Stellungnahme eingebracht und darin auf eine selbst verfasste Stellungnahme der Bezugsperson verwiesen, in welcher diese angibt, die BF am XXXX am Standesamt geheiratet zu haben. Die traditionelle Eheschließung gelte ab diesem Zeitpunkt als rechtsgültige Ehe, sofern diese zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt gerichtlich registriert werde. Es sei in Syrien durchaus üblich, traditionell geschlossenen Ehen nicht sofort, sondern später registrieren zu lassen. Eine Vielzahl von Syrern würde auch nicht über Reisedokumente oder Familienbücher verfügen. Entsprechende Dokumente würden meist erst ausgestellt, wenn dies für ein Verfahren erforderlich sei. Ein Ehevertrag könne in Syrien ohne eine besondere vorgeschriebene Form abgefasst und nachträglich durch ein Gericht bestätigt werden. Als zusätzlicher Beweis wurden der Stellungnahme noch Fotos von der traditionellen Eheschließung beigefügt.
Mit Schreiben vom 16.02.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Begründend wurde ausgeführt, dass die in der Stellungnahme vom 02.02.2017 geschilderte Beziehung nicht in Zweifel gezogen werde, jedoch seien aufgrund einer nicht registrierten Ehe die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nicht gegeben. Im vorliegenden Fall seien eine Bestätigung der Eheschließung mit Ausstellungsdatum vom XXXX (sic) sowie eine Heiratsurkunde mit Registrierungsdatum vom XXXX vorgelegt worden. Nachdem die Bezugsperson am 18.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und die Registrierung der Ehe offenbar am XXXX stattgefunden habe, sei die Eheschließung nicht rechtsgültig. Laut Art. 38 des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden; traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt werden. Im Übrigen wurde erneut darauf verwiesen, dass die Bezugsperson die BF bei der Erstbefragung nicht erwähnt, erst in der späteren Niederschrift eine traditionelle Verlobung angeführt und eine Eheschließung verneint habe. Sofern angeführt wurde, dass die Bezugsperson täglich mit der BF telefoniere, sei auf die früheren Angaben der Bezugsperson zu verweisen, wonach diese auf die Frage nach Kontakten zu Verwandten und Angehörigen lediglich den Internetkontakt mit dem Vater und Bruder angeführt habe. Da für das BFA das Nichtbestehen der Ehe unbestritten feststehe, könne von einer erneuten Einvernahme der Bezugsperson abgesehen werden.
Mit Bescheid vom 17.02.2017 verweigerte die ÖB Damaskus das Visum und verwies diesbezüglich begründend auf die Stellungnahme und Mitteilung des BFA.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 17.03.2017 fristgerecht Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass sich die BF und die Bezugsperson bereits im November 2012 verlobt und am XXXX traditionell geheiratet hätten. Die BF habe die bereits am XXXX durch einen Ehevertrag geschlossene Ehe am XXXX im syrischen Zivilregister nachträglich registrieren lassen. Durch diese Registrierung sei die Ehe gültig und gelte bereits ab dem Zeitpunkt der Eheschließung durch den Heiratsvertrag. Es liege also zweifelsfrei eine rechtsgültige Ehe vor, die vor der Einreise der Bezugsperson im Herkunftsstaat geschlossen worden sei. Die BF sei demnach eindeutig als Familienangehörige iSd Asylgesetzes zu sehen. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagen beigefügt, wobei es sich hierbei im Wesentlichen um bereits bekannte Unterlagen handelt.
In der Folge hat die ÖB Damaskus mit Bescheid vom 13.04.2017 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Auffassung des BFA über das Nichtvorliegen der Familieneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG teile. Die Eheschließung sei nicht rechtsgültig, da die Registrierung am XXXX stattgefunden habe und die Bezugsperson bereits am 18.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Zudem habe die Bezugsperson die BF erst später erwähnt und auch nur von einer traditionellen Verlobung, aber keiner Eheschließung gesprochen.
Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 26.04.2017 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 17.03.2017 verwiesen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.05.2017 wurde am 24.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 10.03.2016 bei der ÖB in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, genannt, welcher der Ehemann der BF sei. Diesem wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Aus der vorgelegten Bestätigung einer Eheschließung vom XXXX geht hervor, dass die beiden am XXXX vor einem Scharia-Gericht geheiratet und die Eintragung dessen sowie die Bestätigung der Eheschließung beantragt haben.
Aus der am XXXX ausgestellten Heiratsurkunde ist das Datum des Heiratsvertrages - XXXX - und das Registrierungsdatum der Ehe - XXXX - ersichtlich.
Im Auszug aus dem Personenstandsregister und aus dem Familienstandsregister ist der Vermerk "verheiratet" eingetragen.
Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da kein Familienleben zwischen der BF und der Bezugsperson im Sinne des Art. 8 EMRK im Heimatland bestanden habe.
Nach Einbringung einer Stellungnahme der BF erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das BFA und teilte dieses in der Folge mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Eheschließung sei nicht rechtsgültig.
2. Beweiswürdigung:
Dass die Bezugsperson am 19.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat und am XXXX den Status des Asylberechtigten erlangt hat, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 15.10.2015 , Zl. 1028958303-14891775.
Die obigen Feststellungen betreffend die Daten der Eheschließung und deren Registrierung ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Bestätigung der Eheschließung und der Heiratsurkunde.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die BF und die Bezugsperson am XXXX eine traditionelle Ehe vor einem Scharia-Gericht miteinander geschlossen haben, welche am XXXX im Heiratsregister eingetragen wurde. Unter Berücksichtigung der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich im August 2014 ist im vorliegenden Fall maßgebend zu erwähnen, dass die Registrierung der Ehe und damit die Rechtsgültigkeit der Ehe nach syrischem Recht nach der nachweislichen Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden hat. Im Übrigen hat die Bezugsperson - wie das BFA schon zutreffend aufgezeigt hat - in den früheren Einvernahmen im Zuge der Asylantragstellung angeführt, bislang keine Ehe geschlossen zu haben, sondern nur traditionell verlobt zu sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016 , W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, als Ehegatte der BF genannt.
Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten.
Der Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson erfolgte am 19.08.2014, also noch vor der Registrierung der Ehe am XXXX . Der Bezugsperson wurde in der Folge am XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 16 Abs. 2 IPR-G ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).
Jede in Syrien geschlossene Ehe bedarf sohin der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Erst durch die Registrierung der Ehe durch die entsprechende Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Daraus folgt, dass vor der staatlichen Registrierung einer traditionell geschlossenen Ehe keine rechtsgültige Eheschließung vorliegt. Es kann sohin nur der behördlichen Registrierung der Ehe Bedeutung zugemessen werden.
Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist im vorliegenden Fall maßgebend, dass die Registrierung der Ehe und damit die Rechtsgültigkeit der Ehe nach syrischem Recht nach der nachweislichen Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden hat. So ist aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass die am XXXX traditionell vor dem Scharia-Gericht geschlossene und in Folge am XXXX registrierte Ehe wegen nachweislicher Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet bestanden hat (die Bezugsperson befand sich zum Zeitpunkt der Registrierung nachweislich in Österreich).
Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Gründen zu dem Ergebnis, dass die BF aus rechtlicher Sicht keine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG bzw. § 35 AsylG ist, weshalb ihr Antrag zu Recht abgewiesen wurde.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Einreisetitel gem. § 35 Abs. 1 und 5 AsylG zu versagen.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Ehe, Einreisetitel, Registrierung, UrkundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W175.2158845.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018