TE Bvwg Beschluss 2018/8/20 I419 2155542-2

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I419 2155542-2/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.09.2017, Zl. XXXX:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 07.04.2017 betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen hat. Dabei wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

2. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht im zweiten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 08.05.2018 erledigt. Ersatzlos behoben wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde. Ansonsten wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Am 29.06.2017 stellte der Beschwerdeführer während des Revisionsverfahrens über die später behobene erste Entscheidung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

4. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2017 wurde dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

Mit Spruchpunkt II wurde ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.

Spruchpunkt III stellt fest, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

5. Der Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 17.10.2017 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Diese Beschwerde wurde mittels Schriftsatz vom 07.08.2018 zurückgezogen. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 17.06.2018 Österreich in Richtung Nigeria verlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt wird wie im Verfahrensgang dargelegt festgestellt. Der Beschwerdeführer hat sich zur freiwilligen Rückkehr entschieden. Ein Ersatzreisedokument sowie eine Flugbuchung liegen vor. Der Rechtsvertreter hat bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2018 den Flug angetreten hat und die Beschwerde zurückzieht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten den vorliegenden Akten der beiden Verfahren entnommen werden, ohne dass sich Widersprüche oder Zweifel am Sachverhalt ergeben hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung unter anderem dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren zu greifen. (29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwH).

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 5).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde zurückzuziehen, ist einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der Beschluss beschäftigt sich ausschließlich damit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Das wirft keine über die formale Entscheidung zwischen Beschluss und Erkenntnis als Erledigung hinausgehenden Rechtsfragen auf.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Soweit für die Entscheidung von Bedeutung, ist der Sachverhalt auf diese Weise geklärt.

Eine Verhandlung konnte demnach auf Grund der genannten Bestimmungen unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I419.2155542.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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