Entscheidungsdatum
21.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I406 2203705-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und durch die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. 1193496200-180517024, zu Recht erkannt:
A)
1. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
2. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im Umfang der Gerichtsgebühren stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 04.06.2018 in Österreich in einem Reisezug von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Der Beschwerdeführer wollte von Italien kommend nach Deutschland einreisen. Die belangte Behörde leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und übermittelte dem Beschwerdeführer eine Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme.
2. Am 05.06.2018 wurde der Beschwerdeführer auf einem österreichischen Bahnhof erneut auf dem Weg nach Deutschland von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Aufgrund der offenen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im anhängigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde der Beschwerdeführer nach einer Einvernahme mit schubhaftrelevanten Fragen wieder auf freien Fuß gesetzt.
3. Der Beschwerdeführer wartete den Ausgang des in Österreich anhängigen Verfahrens jedoch nicht in Österreich ab, sondern reiste nach Deutschland aus.
4. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Amtsgerichts vom XXXX zu einer zweimonatigen Haftstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Zustimmungserklärung Österreichs zur Rückübernahme des Beschwerdeführers vorzeitig aus seiner Haft entlassen.
5. Am 24.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich überstellt.
6. Mit Mandatsbescheid vom 24.07.2018, Zl. 1193496200/180695275, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Z 1 FPG iVm § 57 Absatz 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
7. Mit angefochtenem Bescheid vom 24.07.2018, Zl. 119346200/180517024, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt III.) erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), und erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
8. Am 25.07.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
9. Gegen den Bescheid vom 24.07.2018, Zl. 119346200/180517024, erhob der rechtfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 09.08.2018 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit angefochtenem Bescheid vom 24.07.2018, Zl. 119346200/180517024, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt III.) erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), und erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
Am 25.07.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das derzeitige Vermögen des Beschwerdeführers beläuft sich auf €
5,46.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2018 sowie aus dem elektronischen Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister
(IZR).
Die Feststellung zu seiner derzeitigen Vermögensituation ergibt sich aufgrund der telefonischen Anfrage beim Anhaltezentrum XXXX.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensbestimmungen
3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)
3.1.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.2. Zu A) 1. Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall ist zur gleichen Zeit sowohl ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht als auch seit 25.07.2017 ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde anhängig.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138-9 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12 und 13 iVm Rn. 1, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig.
Die zitierten Ausführungen sind zur Gänze auf den vorliegenden Fall umlegbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Über die Rückkehrentscheidung wird die belangte Behörde gegebenenfalls im nunmehr anhängigen Asylverfahren zu entscheiden haben.
3.3. Zu A) 2. Zur Gewährung der Verfahrenshilfe:
Durch die Bestimmung des § 8a VwGVG soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung kommt zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nichts anderes bestimmt ist; die Bestimmung gelangt daher nur subsidiär zur Anwendung.
Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Wien 2017, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
* Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung,
* der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt;
* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen;
* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, 2. Aufl., K 5 zu § 8a VwGVG).
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043, dass, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014) hat, kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht. Entsprechend wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017, GZ. I403 2159764-2/2E gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte mit der eingebrachten Beschwerde einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, dem er seinen Ausführungen folgend auf die vorübergehende Befreiung von den Gerichtsgebühren einschränkt.
Im Rahmen der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei völlig vermögenslos und könne sich daher die Eingabegebühr von €
30,- nicht leisten. Es stehe im derzeit weder Bargeld noch sonstiges Vermögen zur Verfügung.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22. 3. 2002, B 254/02; 2. 4. 2004, B 397/04).
Da der Beschwerdeführer sich derzeit im Anhaltezentrum XXXX befindet, kann nicht angenommen werden, dass eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts erfolgen könnte. Allerdings ist dem Beschwerdeführer die Bezahlung des Betrages von 30 Euro nicht möglich, da sein Barvermögen € 5,46 beträgt.
Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr den notwendigen Unterhalt bzw. ist die Eingabegebühr nicht zu bezahlen, sodass ihm die Vorheriger Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylantragstellung, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I406.2203705.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018