Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
ASVG §293Spruch
W179 2201561-1/ 3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX -Personen-Haushalt sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug von Rehabilitationsgeld geltend. Im Weiteren kreuzte der Beschwerdeführer an, dass er in einem Heim für Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen bzw einem Pflegeheim für hilfsbedürftige Personen lebe. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer die Kopie eines Behindertenausweises betreffend seine Hörbehinderung, einen Meldenachweis der an antragsgegenständlicher Adresse wohnhaften Personen, eine Rehabilitationsgeldbestätigung einer Gebietskrankenkasse vom XXXX über den Bezug von Rehabilitationsgeld ab XXXX , eine Krankenstandsbescheinigung, Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zum XXXX , einen Auszug der Lohnzettel der Mitbewohnerin für das Jahr XXXX und eine Gehaltsabrechnung derselben Mitbewohnerin für XXXX an.
2. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € XXXX feststellte sowie den Beschwerdeführer aufforderte, eine aktuelle Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag sowie einen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen nachzureichen.
3. Der Beschwerdeführer legte hierauf XXXX Nachweise über die Rückzahlung von Ausleihungen für die Errichtung oder Sanierung eines Eigenheims sowie eine Bestätigung des Wohnungsaufwandes einer Hausverwaltung für antragsgegenständliche Adresse vor. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX noch nicht übermitteln könne, da die Veranlagung noch nicht abgeschlossen sei und ersuchte in einem um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides.
4. Mit E-Mail vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei den vorlegten Unterlagen um keine abzugsfähigen Posten laut § 48 FGO (unter Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen) handle und gewährte eine Fristverlängerung bis XXXX .
5. In weiterer Folge langten keine weiteren Unterlagen bei der belangten Behörde ein.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." und "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages. Gleichzeitig bringt der Beschwerdeführer die bereits vorlegten Unterlagen der Hausverwaltung, XXXX Abrechnungen zweier Energielieferanten, XXXX Mahnungen einer Hausverwaltung, die ersten Seiten der Einkommenssteuerbescheide XXXX und XXXX des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin in Vorlage.
8. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und merkt an, dass es sich bei dem im angefochtenen Bescheid angeführten Einkünften des Beschwerdeführers offensichtlich um einen Rechenfehler handelt und weist den exakten (nun erhöhten) Betrag des Rehabilitationsgeldes des Beschwerdeführers aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer machte mit seinem Antrag einen XXXX -Personenhaushalt sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug von Rehabilitationsgeld geltend.
Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Mitbewohnern in einem Eigenheim an antragsgegenständlicher Adresse.
2. Die belangte Behörde berechnete auf dem Boden der vorgelegten Unterlagen die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohner mit insgesamt € XXXX . Die Einkünfte des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde mit € XXXX (diese wurden jedoch mit Beschwerdevorlage aufgrund eines Rechenfehlers korrigiert auf € XXXX ) und € XXXX für seine Mitbewohnerin auf Grundlage der Unterlagen festgesetzt, sodass auf dem Boden dieses von der Behörde aufgezeigten Rechenfehlers das monatliche Nettohaushaltseinkommen € XXXX betrüge.
Gegen die behördlichen Feststellungen wendet sich die Beschwerdeführer im Zuge der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht.
3. Von der genannten Summe der Einkünfte zog die belangte Behörde den Pauschalbetrag iHv € XXXX für den Wohnaufwand des Beschwerdeführers in einem Eigenheim ab. Die Beschwerde wendet sich nicht explizit gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges.
4. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr
XXXX weist außergewöhnliche Belastungen an Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes iHv € XXXX sowie einen dazugehörigen (abgezogenen) Selbstbehalt iHv € XXXX aus.
5. Der Einkommenssteuerbescheid der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers für das Jahr XXXX stellt als außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (vgl § 34 Abs 4 EStG) iHv € XXXX sowie den zugehörigen Selbstbehalt in gleicher Höhe fest.
6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Beweismittel des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
Die Behauptung der belangten Behörde, ihr sei bei der Berechnung des Haushaltseinkommens hinsichtlich des monatlichen Rehabilitationsgeldes des Beschwerdeführers ein Rechenfehler unterlaufen, ergibt sich aus der der Beschwerdevorlage beigefügten Gliederung der Beilagen.
Das Wohnobjekt des Beschwerdeführers an antragsgegenständliche Adresse war als Eigenheim festzustellen, weil sich dies bereits aus den zugehörigen Unterlagen über die "Rückzahlung von Ausleihungen" an ein näher genanntes Kreditinstitut erschließt.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3.1 Rechtsnormen:
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis
(5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
3.2 Zu Spruchpunkt A) Beschwerde
1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:
2. Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
§ 47 Abs 1 FGO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf. Daneben gibt es die Möglichkeit des Nachweises einer Beeinträchtigung des Gehörs iSd Abs 2 leg cit.
2.1. Die belangte Behörde anerkannte das an den Beschwerdeführer zur Auszahlung gelangende Rehabilitationsgeld als Bezug einer sozialen Transferleistung im Sinne des § 47 Abs 1 FGO. Da der gegenständliche Antrag, wie zu zeigen ist, ohnedies aufgrund einer Richtsatzüberschreitung scheitert, kann dahingestellt bleiben und ist nicht nähert zu subsumieren, ob das Rehabilitationsgeld tatsächlich unter die zitierte Bestimmung fällt. Aus dem gleichen Grunde ist nicht weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die behauptete, jedoch aufgrund der schlechten Lesbarkeit des vorgelegten Ausweises des Bundessozialamtes (auch die belangte Behörde verfügt nur über eine unleserliche Kopie desselben) nicht belegten Beeinträchtigung seiner Hörfähigkeit den § 47 Abs 2 Z 2 lit a FGO erfüllt und konnten dementsprechende (weiterführende) Ermittlungen unterbleiben.
2.2. Denn ausweislich § 48 Abs 1 FGO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen oder an einer Hörbeeinträchtigung leiden, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.
Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht dargestellt werden
2.3. Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht per se gegen die Höhe der behördlichen Feststellungen, sondern wird vielmehr ua um die Berücksichtigung des mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Einkommenssteuerbescheide ersucht.
Das Verwaltungsgericht geht der Einfachheit halber weiterhin von einem monatlichen Haushaltseinkommen in der Höhe von XXXX aus, wogegen sich das Rechtsmittel nicht wendet, weil selbst bei Wahrunterstellung des in der Beschwerdevorlage monierten behördlichen Rechenfehlers dies nur zu einem noch höheren monatlichen Haushaltseinkommen führen würde, jedoch bereits auf dem Boden des behördlich festgestellten Haushaltseinkommens und unter Einberechnung der nachgewiesenen außerordentlichen Belastungen weiterhin eine Richtsatzüberschreitung bestehen bleibt:
2.4. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde monatliche Kreditrückzahlungen und Rechnungen von Energielieferanten vom Haushaltseinkommen in Abzug gebracht wissen will, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Die Aufzählung der Leistungen in § 48 Abs 4 FGO, die nicht zu Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen sind, ist taxativ und fällt unter diesen jedenfalls nicht die privatrechtliche Verpflichtung zur Zurückzahlung eines Darlehens, Kredits, Ausleihungen uä, sodass die diesbezüglichen belegten Verpflichtungen nicht zu einer Reduktion des monatlichen Nettohaushaltseinkommens führen können.
2.5. Abzugsfähig sind nach § 48 Abs 5 FGO ausschließlich anerkannte außergewöhnliche Belastungen sowie der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich nicht um ein Eigenheim handelt:
2.5.1. Da der Beschwerdeführer, wie dargestellt, in einem Eigenheim lebt, hat die belangte Behörde richtigerweise für den Wohnaufwand einen monatlichen Pauschalbetrag in der Höhe von Euro 140 in Abzug gebracht. Damit können jedoch nicht mehr die Betriebskosten, welche im Übrigen nur gemeinsam mit einem Hauptmietzins abzugsfähig sind, vom Haushaltseinkommen subtrahiert werden, sodass die diesbezüglichen vorgelegten Unterlagen für die Berechnung des Haushaltseinkommens ins Leere laufen.
2.5.2. Hinsichtlich der außerordentlichen Belastungen ist auszuführen, dass diese vom Einkommen nur abzugsfähig sind, falls sie von einem Finanzamt als außerordentlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), anerkannt wurden und die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat (vgl VwGH 31.03.2008, Zl 2005/17/0275, mHa E zu einem Freibetragsbescheid vom 25.11.2003, Zl 2003/17/0245).
Da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde seinen Einkommensteuerbescheid für XXXX (der Einkommenssteuerbescheid von XXXX kann hierbei unberücksichtigt bleiben, zumal der Antrag am XXXX einlangte und daher der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX jedenfalls nicht relevant ist) vorlegte, welcher nach Abzug des Selbstbehaltes (arg: § 34 Abs 1 Z 3 u Abs 4 EStG) anerkannte - jährliche -außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € XXXX ausweist, ergibt dies nach kaufmännischer Rundung einen monatlichen Abzug iHv € XXXX (€ XXXX dividiert durch 12 Monate = € XXXX ).
2.5.3. Soweit der Beschwerdeführer auch einen Einkommensteuerbescheid seiner Mitbewohnerin für das Jahr XXXX vorlegt, werden in diesem keine über den festgestellten Selbstbehalt hinausgehenden außerordentlichen Belastungen durch die zuständige Abgabenbehörde anerkannt, sodass auf dem Boden dieses Bescheides keine außerordentlichen Belastungen vom Haushaltseinkommen abzuziehen sind (wiederum: § 34 Abs 1 Z 3 u Abs 4 EStG). Soweit der Beschwerdeführer für die genannte Mitbewohnerin auch deren Einkommensteuerbescheid aus dem Jahre XXXX vorlegt, ist jener nicht relevant, kommt es doch auf den aktuellen vorliegenden Bescheid aus dem Jahr XXXX an.
2.6. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit - unter Außerachtlassung des behördlich monierten Rechenfehlers, dessen Bereinigung zu einem noch höheren Einkommen führte - (in Euro): XXXX .
2.7. Wie dargestellt liegt ein XXXX personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX , sodass (wiederum unter Außerachtlassung des behördlich monierten Rechenfehlers) eine monatliche Richtsatzüberschreitung von € XXXX bestehen bleibt.
2.8. Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) als unbegründet abzuweisen.
2.9. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG unterbleiben.
3.3 Zu Spruchpunkt B) Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behinderung, Berechnung, Eigenheim, Einkommenssteuerbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2201561.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018