TE Vwgh Beschluss 2018/8/1 Ra 2018/18/0370

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §57;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/18/0372 Ra 2018/18/0371

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteien 1. U, geboren 1978, 2. A, geboren 2003, und 3. S, geboren 2006, alle vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2018, Zlen. W215 2185554- 1/14E (ad 1.), W215 2185551-1/7E (ad 2.) und W215 2185552-1/7E (ad 3.), betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 erteilt, Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kasachstan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.

3 Diese Anträge begründen die revisionswerbenden Parteien damit, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre. Eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde einen gravierenden Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen und sie seien dort Verfolgungshandlungen des gewalttätigen geschiedenen Ehemanns der Erstrevisionswerberin bzw. des Vaters der minderjährigen zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien ausgesetzt.

4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu den Anträgen der revisionswerbenden Parteien innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.

Wien, am 1. August 2018

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180370.L00.1

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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