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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §57;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Gernot Tresnak, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Piaristengasse 19, der gegen das am 27. Februar 2018 mündlich verkündete und am 7. März 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. I416 2139075-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - zusammengefasst - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Diesen Antrag begründet der Revisionswerber u.a. damit, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für ihn verbunden wäre. Dem Revisionswerber wäre die Teilnahme an einem näher bezeichneten Strafverfahren als Privatbeteiligter nicht möglich. Der Revisionswerber sei strafrechtlich unbescholten und ihm seien keine Handlungen vorzuwerfen, welche die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnten.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu dem Antrag des Revisionswerbers innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 2. August 2018
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180216.L00Im RIS seit
21.09.2018Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018