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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §57;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1991, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, LL.M., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2018, Zl. W198 2165319-1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, in dem - mit näherer Begründung - unverhältnismäßige Nachteile geltend gemacht werden, die mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung verbunden wären.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete zu diesem Antrag keine Stellungnahme.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen. Dem Antrag war deshalb stattzugeben.
Wien, am 13. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180395.L00Im RIS seit
21.09.2018Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018