TE Vwgh Beschluss 2018/8/17 Ra 2018/17/0150

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Veröffentlicht am 17.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
34 Monopole;

Norm

BAO §201;
GSpG 1989 §57 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von Rechtsanwalt Mag. Dr. G als Masseverwalter der C GmbH, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. August 2017, Zl. RV/7101181/2013, betreffend Vorschreibung von Glücksspielabgaben, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheiden jeweils vom 20. Februar 2013 setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber der C. GmbH für die Monate Juli 2012 bis Dezember 2012 gemäß § 57 Abs. 1 Glücksspielgesetz iVm § 201 BAO Glücksspielabgaben in jeweils näher bezeichneter Höhe fest. Die C. GmbH erhob gegen alle Bescheide Berufungen an den Unabhängigen Finanzsenat.

2 Mit Erkenntnis vom 21. August 2017 wies das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zur Weiterführung der Verfahren zuständig gewordene Bundesfinanzgericht (BFG) die als Beschwerden zu wertenden Berufungen gegenüber dem Revisionswerber als Masseverwalter der C. GmbH, über welche zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein - nicht begründeter - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen (vgl. etwa VwGH 25.8.2017, Ra 2017/03/0069, mwN).

5 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angabe über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. schon den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A, oder auch etwa VwGH 5.7.2017, Ra 2017/17/0452; 6.4.2018, Ra 2018/16/0046, jeweils mwN).

6 Dem Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision fehlt vorliegend jegliche Begründung; er enthält somit keine derart bestimmten Angaben, dass die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung erfolgen könnte (VwGH 2.7.2012, AW 2012/03/0011, mwN) bzw. auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles geschlossen werden könnte.

7 Dem Antrag musste daher der Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 17. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170150.L00

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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