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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache der Revision des AB, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2018, Zl. L525 2168821- 1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 27. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2 Mit Bescheid vom 2. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. 4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. August 2017 wies
das BFA die Beschwerde ab. Der Revisionswerber stellte daraufhin einen Vorlageantrag.
5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aus, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde und eine Revision nicht zulässig sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Begründung der Zulässigkeit wird vorgebracht, das BVwG habe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Auch sei dem persönlichen Eindruck bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung beizumessen. Bei Durchführung der gebotenen mündlichen Verhandlung hätte sich das BVwG einen persönlichen Eindruck verschafft. Das BVwG hätte nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen. Auch liege in Bezug auf die Rückkehrentscheidung eine grob mangelhafte Begründung vor.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass ein Revisionswerber, der - wie im vorliegenden Fall - ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen hat, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0090, mwN).
12 Eine derartige Darstellung findet sich in den Ausführungen zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht. Der Revisionswerber zeigt nicht konkret auf, inwiefern die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen wären, oder die Rückkehrentscheidung grob mangelhaft begründet wäre.
13 Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0234; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422-0424, jeweils mwN). Davon ist das BVwG im vorliegenden Fall in vertretbarer Weise ausgegangen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140051.L00Im RIS seit
24.09.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018