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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §55;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1990, vertreten durch Mag. Dietmar Bachmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/1a, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2018, Zl. W163 1400190- 2/8E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Februar 2015 wurde der dem Revisionswerber mit Bescheid vom 9. Juni 2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und ihm kein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV.). Die gegen die Spruchpunkte I. und II. erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Der Revisionswerber begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass mit der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Zugang zum Arbeitsmarkt für den Revisionswerber nicht mehr möglich sei. Zusätzlich wäre seine bereits begonnene Rehabilitation nach der Straftat in Gefahr.
4 Da gegen den Revisionswerber nicht die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen wurde, ist ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 24. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180295.L00Im RIS seit
21.09.2018Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018