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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der O E, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2018, Zl. I403 2185375-1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 15. Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2 Mit Bescheid vom 9. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag der Revisionswerberin zur Gänze ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Rückkehr wurde mit vierzehn Tagen festgelegt.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, es hätte "bezüglich der drohenden Notlage" verhandelt werden müssen. Die Revisionswerberin wäre im Fall einer Rückkehr nach Nigeria einer existentiellen Notlage ausgesetzt, weil sie aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Situation keine Verdienst- und Überlebensmöglichkeiten hätte und bereits seit vier Jahren "außer Landes" sei.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Soweit die Revision einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht geltend macht, ist ihr zu entgegnen, dass das BVwG eine mündliche Verhandlung durchführte, in der der (vertretenen) Revisionswerberin unter anderem die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den bereits mit der Ladung übermittelten Berichten betreffend die Situation in Nigeria Stellung zu nehmen.
10 Mit der Behauptung, die Revisionswerberin wäre im Fall einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Situation einer existentiellen Notlage ausgesetzt, ohne dies durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zu untermauern, vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das BVwG bei der Beurteilung hinsichtlich der (Nicht-)Zuerkennung von subsidiärem Schutz von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0177 bis 0179). Im Übrigen wird damit auch keine Rechtsfrage angesprochen, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die in dieser nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. VwGH 9.11.2017, Ra 2017/18/0415, mwN).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - ungeachtet des zusätzlichen Vorliegens formeller Mängel - schon deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 27. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180369.L00Im RIS seit
24.09.2018Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018