Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §57Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. I, geboren 1975, 2. Z, geboren 1977, 3. I I, geboren 2001, vertreten durch I, 4. A, geboren 2002, vertreten durch I, 5. M, geboren 2008, vertreten durch I, 6. A I, geboren 2010, vertreten durch I, 7. A K, geboren 2011, vertreten durch I, 8. F, geboren 2014, vertreten durch I, alle vertreten durch Dr. Oliver Marcus Werner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, der gegen die Erkenntnisse vom 9. April 2018, 1. W147 1427773-3/3E, 2. W147 1427775-2/3E, 3. W147 1427777-2/3E, 4. W147 1427783-2/3E, 5. W147 1427778-2/3E, 6. W147 1427779-2/3E, 7. W147 1427781-2/3E und 8. W147 2191305-1/3E, des Bundesverwaltungsgerichtes, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionsweber auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
Dagegen richten sich die vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen, mit denen jeweils ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Wien, am 28. August 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190285.L00Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021