TE Vwgh Beschluss 2018/8/30 Ra 2017/17/0414

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Veröffentlicht am 30.08.2018
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Index

L70716 Spielapparate Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §7;
B-VG Art133 Abs4;
Glücksspielautomaten- SpielapparateG Stmk 2014 §29 Abs2;
GSpG 1989 §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der S GmbH in G, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. März 2017, LVwG 41.19-2011/2016-14, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, sowie der sich daran anschließenden hg. Judikatur liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.

5 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f, 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff, sowie 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment, C-464/15, Rn. 31 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vom 16. März 2016 und 11. Juli 2018 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen.

6 Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes beruft, sind damit für sich genommen die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt (vgl. den hg. Beschluss vom 5.7.2017, Ra 2017/17/0436).

7 Weiters setzt die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. z.B. VwGH vom 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, mwN).

8 Mit dem Vorbringen einer behaupteten Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei keine Beweise betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich zur Kenntnis gebracht und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, zeigt die revisionswerbenden Partei eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne der hg. Rechtsprechung nicht auf.

9 Wenn die Revision behauptet, das Gericht habe die Unterscheidung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel aufgrund der optischen Gestaltung getroffen, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Spielverlauf festgestellt und ist anhand der getroffenen und unbekämpften Feststellungen zu dem Schluss gelangt, dass ein Glücksspielgerät vorliegt.

10 Weiter wird im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens behauptet, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Legalitätsprinzip abgewichen, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. § 29 Abs. 2 Z 1 bis 7 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz (StGSG) normiere, dass zum Betrieb von Geschicklichkeitsgeräten die Meldung bei der Behörde unter Anschluss eines Sachverständigengutachtens erforderlich sei. Dieser Pflicht sei die Revisionswerberin nachgekommen. Das StGSG sei eine lex specialis zum Glücksspielgesetz. Trotz Meldung des Geräts bei der Behörde seien die Geräte beschlagnahmt worden, obwohl die Meldung dem Rechtsunterworfenen Rechtssicherheit geben solle.

11 Dem ist zu entgegnen, dass hier auf Grundlage des Glücksspielgesetzes, insbesondere dessen § 1 Abs. 1 vorgegangen wurde, wonach bei der festgestellten Funktionsweise des vorliegenden Geräts, Glücksspiele gespielt werden konnten. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2018, Ra 2017/17/0045, wurde zu einer Genehmigung von Spielen durch den Wiener Spielapparatebeirat ausgeführt, dass daraus nicht auf die tatsächliche Funktionsweise des gegenständlichen Apparates zum Zeitpunkt der Kontrolle geschlossen werden kann. Diese Rechtsprechung ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Es wird daher trotz Meldung nach dem StGSG eine Beurteilung als Glücksspielgerät aufgrund der bei der Kontrolle festgestellten Funktionsweise des Geräts nicht ausgeschlossen.

12 Auch mit der völlig unsubstantiierten Behauptung der Befangenheit eines Sachverständigen im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt (vgl. VwGH vom 11.8.2017, Ra 2017/17/0473).

13 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 30. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170414.L00

Im RIS seit

24.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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