TE Vwgh Beschluss 2018/9/7 Ra 2018/02/0244

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des G in S, vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. Juni 2018, Zl. LVwG-S-2890/001-2017, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde - soweit es vom Umfang der Anfechtungserklärung erfasst ist - die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gegen ihn erlassene Straferkenntnis teilweise als unbegründet und teilweise mit konkreten Maßgaben abgewiesen.

2 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "subjektiven Recht auf inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sowie an der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere aufgrund aktenwidriger Feststellungen" leide.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/02/0251).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2017/02/0065).

6 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seine Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis teils als unbegründet, teils mit konkreten Maßgaben abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. VwGH 12.7.2017, Ra 2017/07/0072).

7 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Aktenwidrigkeit handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 30.10.2017, Ra 2017/02/0211).

8 Da der Revisionswerber somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020244.L00

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten