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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des H in W, vertreten durch die Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OG in 6850 Dornbirn, Messestraße 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 24. Mai 2018, Zl. LVwG-1-236/2018-R3, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen ein Straferkenntnis als unbegründet ab und es wies die gleichzeitig nachgeholte Beschwerde als verspätet zurück. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses, die von einer "gegen diesen Bescheid" zu erhebenden Beschwerde handle, sei zutreffend, weil auch ein Straferkenntnis einen Bescheid darstelle. Darüber hinaus sei es nicht glaubwürdig, dass die Versäumung der Beschwerdefrist infolge Missverstehens der Rechtsmittelbelehrung durch den Revisionswerber erfolgt sei, habe er doch rechtzeitig eine Beschwerde seinem Vater zur Aufgabe bei der Post übergeben. Soweit diese Erledigung aus Versehen unterblieben sei, habe der Revisionswerber die ihm zumutbare Überwachungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Ausführung der Postaufgabe unterlassen (Hinweis auf VwGH 20.4.2001, 98/05/0083).
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammenfassend vorgebracht: "Zur Frage der zumindest unklaren Rechtsmittelbelehrung und des im Gegenzug vom Beschwerdeführer zu verlangenden Sorgfaltsmaßstabes bei der Überwachung/Kontrolle von Boten/Mitarbeitern fehlt - soweit überblickbar - eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes."
6 Die Revision hängt jedoch von einer - behaupteter Maßen - unklaren Rechtsmittelbelehrung nicht ab, weil das Verwaltungsgericht davon ausging, dass der Revisionswerber die im Straferkenntnis enthaltenen Hinweise zur Erhebung einer Beschwerde tatsächlich nicht missverstanden habe. Soweit der Revisionswerber Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überwachungspflicht von Boten vermisst, genügt ein Hinweis auf das im angefochtenen Beschluss zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, von dem das Verwaltungsgericht nicht abwich.
7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020240.L00Im RIS seit
21.09.2018Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018