TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/9 VGW-042/063/757/2018

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ASchG §1 Abs5
ASchG §2 Abs1
ASchG §118 Abs3
ASchG §130 Abs5 Z1
BArbSchV §7 Abs1
BArbSchV §7 Abs2 Z4
BArbSchV §7 Abs5 Z2
BArbSchV §161
ABGB §1151

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn Ro. R., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.11.2017, Zl. MBA ..., wegen dreier Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 Z. 2 BauV, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 und am 18.06.2018

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Arbeitnehmers A. F., geb. 1961, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer bezüglich dieses Arbeitnehmers einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00, (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Arbeitnehmer D. B., geb. 1995 und M. F., geb. 1985, Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z  2 VStG (bezüglich M. F.) bzw. § 45 Abs. 1 Z  1 VStG (bezüglich D. B.) eingestellt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer bezüglich dieser Arbeitnehmer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

V. Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG iVm § 76 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit € 118,00 bestimmten Gebühr, die dem Verwaltungsgericht Wien in der Beschwerdeverhandlung am 12.04.2018 als Barauslage für die zur Vernehmung der Zeugen Herrn A. F. und Herrn M. F. erforderliche Dolmetscherin für die ungarische Sprache, Frau Mag. H., erwachsen ist, auferlegt.

VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Der Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„I. Sie haben es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der R. KG mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin auf der Baustelle in Wien, ..., am 23.06.2017 die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung, wonach bei Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2 m Absturzhöhe entweder Absturzsicherungen, Abgrenzungen, oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind, die Arbeitnehmer

1)   D. B., geb. 1995

2)   A. F., geb. 1961

3)   M. F., geb. 1985

beim Verlegen von Deckenfertigteilen der Decke über dem 1. Stock auf der in Herstellung befindlichen Decke über dem 1. Stock beschäftigt waren, wo Absturzgefahr über eine Höhe von 6 m auf das angrenzende Terrain bestand und keine Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen oder Abgrenzungen angebracht waren. Die Arbeitnehmer waren auch nicht mit einer persönlichen Schutzausrüstung sicher angeseilt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 4 und Abs. 4 Z 2 BauV

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

3 Geldstrafen von je € 500,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 6 Stunden, gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG iVm § 161 BauV

Summe der Geldstrafen: € 1.500,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 18 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.650,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die R. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Ro. R. verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1991zur ungeteilten Hand.“

II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, A. F. und M. F. wären Gesellschafter der R. KG. Als Kommanditisten wären sie sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wären auf A. F. und M. F. nicht anzuwenden, da diese weder in einem Arbeits- noch in einem Angestelltenverhältnis zur R. KG stünden. Die beiden wären an keine Dienstzeiten gebunden. Sie hätten keinen Anspruch gegenüber der Gesellschaft auf eine stundenweise Entlohnung ihrer Tätigkeit. Sie hätten auch keinen Anspruch auf Urlaub, wie er einem Arbeitnehmer zustehe. Die Behörde gehe zu Unrecht von einer arbeitnehmerähnlichen Stellung der beiden im Betrieb der R. KG aus. Dass A. und M. F. keine Arbeitnehmer wären, ergebe sich weiters aus Punkt Drittens „Beteiligungsverhältnisse“ des Gesellschaftsvertrages der R. KG, der ihnen eine jeweils 25-prozentige Beteiligung an dieser ausweise.

Der Vorwurf D. B. betreffend sei in keinster Weise haltbar, da dieser nicht unmittelbar am Verlegen der Deckenfertigteile beteiligt gewesen wäre und habe sich dieser nur zufällig und völlig passiv im Bereich dieser Arbeiten aufgehalten.

III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 12.04.2018 und am 18.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers (am 12.04.2018) sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für den ... Aufsichtsbezirk teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung wurden Herr A. F., Herr M. F. und der Meldungsleger Herr Ing. S. zeugenschaftlich einvernommen.

Herr A. F. machte folgende Zeugenaussage:

„Ich bin von meiner Ausbildung her Glasermeister. Ich mache jetzt auf Baustellen z.B. Verkleidungen von Fassaden, Bodenverlegungen, Einbau von Türen und Fenstern, Gipskartonarbeiten, also nahezu alles was zum Ausbau eines Hauses gehört. Ich habe zwei Söhne, das sind G. F. und M. F.. Ich arbeite gemeinsam mit meinen Söhnen der „vierte im Bunde“ ist der Beschwerdeführer Herr R.. In der R. KG arbeiten nur ich, meine Söhne und der Beschwerdeführer. Ab und zu gibt es auch Subunternehmen. Herr D. B. war Mitarbeiter der R. KG, er kam höchstens zwei Tage in der Woche zur Arbeit. Man war mit seiner Arbeit aber nicht zufrieden und er wurde gekündigt und ausbezahlt. Es gibt für die Firma einen selbständigen Buchhalter, Herrn K., der für die Aufnahme und die Kündigungen zuständig ist. Die Gattin von M. F., Frau Me. F. erledigt die Büroarbeit. Es gibt auch einen österreichischen Installateur, der auch für die Firma bei Bedarf arbeitet. Die Firma hat im Jahr drei bis vier Baustellen. Auf den Baustellen arbeiten der Beschwerdeführer, ich und meine Söhne regelmäßig zu viert. Als Nachfolger gibt es einen anderen Arbeitnehmer Herrn Sz. als Hilfsarbeiter. Wenn jemand in der Firma aufgenommen wird, wird das von uns gemeinsam vereinbart. Wir haben keinen extra Chef und machen das untereinander aus. Aufträge unterschreibt meistens M. bzw. der Beschwerdeführer, seltener G.. Ich selber kann die Verträge nicht lesen und unterschreibe daher auch nichts.

Zu dem Vorfall vom 23. Juni 2017 gebe ich an:

Wir waren glaublich gerade dabei den Estrich am Dach mit einem Kran anzubringen. Ich glaube, dass ich mich mit G. auf dem Dach befunden habe. Ich glaube nicht, dass Herr B. überhaupt auf dem Dach gewesen ist, da er Höhenangst hat. Herr B. war damals möglicherweise sechs bis acht Monate in der Firma beschäftigt. Für ihn war das Geld, was er bekommen, zu wenig, er kam nur zwei Mal in der Woche. Soweit ich mich erinnern kann, waren M. F. und der Beschwerdeführer damals gar nicht auf der Baustelle, weil sie auf Urlaub war. Nach meiner Erinnerung fiel gerade ein starker Regen. Es kam jemand vom AI und verlangte unsere Papiere. Wir mussten die Papiere von meinem Fahrzeug außerhalb der Baustelle holen. Vom AI wurden Lichtbilder gemacht und die Papiere kontrolliert. Möglicherweise wurden wir auch gefragt, warum wir keine Helme hatten. Auf Frage wer die Person auf dem Foto ganz links vorne (AS 13 Rückseite) ist: das ist glaublich unser Auftraggeber. Dieser erscheint immer wieder einige Minuten und ist dann wieder weg. Ich weiß nicht ob er im Zuge der Kontrolle mit dem AI gesprochen hat.

Auf Frage wer auf dem Foto AS 13 Rückseite am Dach zu sehen ist: das bin ich und G.. Auf Vorhalt, dass auf dem Foto AS 13 Rückseite ein T-Shirt mit Ärmeln erkennbar ist: Es war ja Regen, er hat das nasse T-Shirt gewechselt. Auf Vorhalt, dass auf dem Foto blauer Himmel erkennbar ist: der Regen ist sogar zwei Mal plötzlich gekommen. Auf Frage, wer auf dem Foto AS 12 Rückseite zu sehen ist: Ich glaube wir waren nur zu dritt auf der Baustelle. D. ist die ganze Zeit nicht auf das Dach gestiegen. Es musste sich ja einer um die Arbeiten am Boden kümmern. Ich bin am Gewinn und Verlust beteiligt. Wir bekommen monatlich pro Personen € 1.000. Am Ende des Jahres wird die gesamte Arbeit überwiesen und der Gewinn wird aufgeteilt, dies je nach der geleisteten Arbeit im Verhältnis.

Auftraggeber für die Firma R. KG ist die Firma X. Immobilien. Es handelt sich um eine GmbH. Auf Frage wie viele Bedienstete vor zwei Tagen bei der R. KG beschäftigt waren: es waren sieben Leute inklusive den Beschwerdeführer, mich und meiner zwei Söhne und zwar noch Me. F., At. Sz. und der Installateur. Der Installateur heißt glaublich T. Fe.. Auf Vorhalt des aktuellen SV Auszuges: Fr. T. ist der Installateur, C. Fr. ist sein Bruder, der kommt so selten, dass ich ihn vergessen habe. Es wird jeden Tag aufgezeichnet, wann jemand tätig war, normalerweise wird jeden Tag 10 Stunden gearbeitet. Die Arbeitszeitaufzeichnungen führt der Beschwerdeführer insofern, als er eigene Aufzeichnungen zusammenfast und sammelt. Zunächst hält jeder selber seine Stunden fest. Der Beschwerdeführer fügt noch die Baustelle hinzu. Es schreibt jeder auch dazu, was er in seiner Arbeitszeit gemacht hat. Auf Frage wie die Leistung jeder einzelnen Person zugeordnet wird: das ist deswegen einheitlich, weil jeder Arbeiter fast jede Arbeit verrichten kann. Am Anfang wird untereinander aufgeteilt, wer was macht. Man schaut, dass ich selbst aufgrund meines Alters nicht die schwierigsten Arbeiten bekomme. Es ist richtig, dass wir alle vier monatlich

€ 1.000 netto beziehen.“

Herr M. F. sagte aus:

„Ich war zum Vorfallszeitpunkt 23.06.2017 nicht in Österreich sondern in Ungarn. Entweder war ich auf Urlaub oder zu einer medizinischen Behandlung in Ungarn. Ich habe erst nach einer Woche vom Beschwerdeführer von dem Vorfall erfahren.

Es ist richtig, dass ich Gesellschafter der R. KG bin. Ich verrichte genau dieselben Arbeiten wie der Beschwerdeführer, mein Vater und mein Bruder. Wir haben in der Firma keinen Chef. Die Firma hat aber Angestellte, das sind At. Sz., Me. F. und T., den Nachnamen kann ich nicht richtig aussprechen. T. verlegt auch Rohre. At. ist nicht immer da. Wir haben auch C., der aber sehr selten da ist. Ich selber bin auch nicht immer auf Baustellen, weil ich kleine Kinder zuhause habe. Es ist richtig, dass im Juni 2017 auch D. B. bei uns beschäftigt war. D. hat Hilfsarbeiten ausgeführt. Er kam auch nur höchstens zwei Mal in der Woche. Es konnten ihm nur wenige Arbeiten übertragen werden, weil er etwas träge war und Höhenangst hatte. Wir hatten ihn glaublich sechs Monate beschäftigt. Auf Vorhalt dass wir ihn trotz seiner Höhenangst mehrere Monate beschäftigt haben. Es ist richtig, er selbst hat uns gebeten, ihn nicht nach oben zu schicken.

Auf Frage wer das auf dem Foto AS 13 Rückseite ist: die zweite Person am Dach kann man nicht gut erkennen, ich glaube aber das ist mein Bruder G.. Die Peron auf dem Foto AS 12 Rückseite ist D.. In der Firma treffen wir die Entscheidungen gemeinsam. Ich bin am Gewinn und Verlust der Firma beteiligt. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der verrichteten Arbeit. Wir erhalten einmal monatlich € 1.000, je nachdem wie viel der Einzelne gearbeitet hat, wird das dann am Jahresende aufgeteilt.

Ich bin Maler und Anstreicher und Gipskartonmonteur von der Ausbildung her. Ich kann auch Parkettböden verlegen und alles was an anderen Arbeiten von Nöten ist, ausführen.

Auftraggeber für die R. KG ist X.. Die Firma heißt glaublich X. Bau. Den Vertrag zwischen der X. Bau habe ich unterschrieben. Für die gegenständliche Baustelle gab es mehrere Verträge. Ich weiß nicht wie viele Verträge es gibt. Es gibt andere Verträge die vom Beschwerdeführer unterschrieben wurden. Entweder habe ich unterschrieben oder der Beschwerdeführer. Ich weiß was Baumeisterarbeiten sind. Deckenherstellung und Wändeherstellung sind Baumeisterarbeiten. Wie viele Verträge für diese Baustelle bezüglich Baumeisterarbeiten abgeschlossen wurden, weiß ich nicht. Von wem Estrich-, Malerarbeiten und Parkettlegearbeiten auf dieser Baustelle erfolgt, weiß ich nicht. Die R. KG hat Mauern, Keller und Betonestriche durchgeführt. Ich selbst habe in der Woche ca. 3 oder 4 Tage gearbeitet. Das waren dann 4 mal 10 Stunden.“

Herr Ing. S. gab folgendes an:

„Ich kann mich an die gegenständliche Kontrolle noch erinnern. Es wurde damals im hinteren Bereich des Grundstückes ein Haus errichtet. Ich habe auch die im Akt befindlichen Fotos angefertigt. Bei dem in Errichtung befindlichen Objekt waren die in der Anzeige genannten Arbeiter auf der in Errichtung befindlichen Decke über dem ersten Stock. Der Herr auf dem Foto, AS 13 Rückseite MBA Akt, (DSC09418) mit dem roten T-Shirt, ist Herr A.F., der Vater von G. und M.. Es ist richtig, dass Herr M. F. bei dem Kontrolltermin nicht anwesend war, sondern G. F.. Bei der Anzeigelegung ist diesbezüglich ein Irrtum passiert.

Als ich zur Baustelle gekommen bin, war Herr X. von der Bauherrschaft anwesend, der mir auch Pläne gezeigt hat. Es handelt sich um den Herrn links unten auf dem Foto (DSC09418). Ob der Herr rechts auf dem Foto (DSC09418) Herr D. B. ist, bin ich mir nicht mehr sicher. Ich glaube aber schon. Es hat während der Besichtigung sehr stark zu regnen begonnen, die Arbeiter haben fluchtartig das Freie verlassen und sich im EG des Gebäudes aufgehalten. Ich habe sie auf dem Foto (DSC09431) aufgenommen. Ich weiß nicht ob sich dazwischen jemand umgezogen hat, das habe ich nicht mitbekommen. Ich habe zwischenweilig mit Herrn X. in seinem Baubüro aufgehalten.

Auf dem Foto (DSC09416) sind am Boden 2 Herren zu sehen. Die Person links ist glaublich Herr X., wer die Person rechts am Foto ist, kann ich nicht sagen. Ich war ursprünglich der Meinung, dass es der Kranfahrer der Firma Y. ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Firma Y. geliefert hat, ohne einen Kranfahrer beizustellen. Jemand muss den Lkw gelenkt haben. Es ist üblich, dass bei einem Lkw mit Ladekran auch das Bedienungspersonal (Lenker) mitgeschickt wird. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden die Deckenplatten verlegt. Was sonst noch geplant wurde, kann ich nicht sagen.“

IV. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der R. KG. Kommanditisten dieser Gesellschaft sind Herr G. F., Herr A. F. und Herr M. F.. Zwischen diesen Personen wurde am 03.06.2016 der nachstehende Gesellschaftsvertrag geschlossen:

„GESELLSCHAFTSVERTRAG

abgeschlossen zwischen:

1.       ) Herrn Ro. R.. geboren am ...1969, SVNr. ...,

..., St.,  

als unbeschränkt haftender Gesellschafter, einerseits  

und

2.       ) Herrn G. F.. geboren am ...1993, SVNr. ...,

..., St., 

Herrn A. F.. geboren am …1961 SVNr. ...,—

..., St., 

Herrn M. F.. geboren am …1985, SVNr. ..., —

..., St.,  

je als Kommanditisten, andererseits 

-        ERSTENS

-        Firma und Sitz

Herr Ro. R. und die Herren G. F., A. F. und

M. F., schließen sich zu einer Kommanditgesellschaft unter der Firma R. KG

zusammen. 

Sitz der Gesellschaft ist in der politischen Gemeinde Wien.  

Geschäftsanschrift der Gesellschaft ist in Wien, .... 

          ZWEITENS  

          Unternehmensgegenstand 

Gegenstand der Gesellschaft ist das Baumeistergewerbe mit der Einschränkung auf

ausführende Tätigkeiten. 

Außerdem ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen. 

          DRITTENS                             

          Beteiligungsverhältnisse                             

Herr Ro. R. als unbeschränkt haftender Gesellschafter und die Herren G. F., A. F. und M. F., je als Kommanditisten, sind

am Vermögen und Erfolg der Gesellschaft beteiligt.                   

Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter werden wie folgt vereinbart: 

1.       Herr Ro. R.  25 % vH

2.       Herr G. F.   25 % vH

3.       Herr A. F.... 25 % vH

4.       Herr M. F.   25 % vH

Herr Ro. R. bringt € 1.000,00 in die Gesellschaft ein. 

Herr G. F. bringt € 1.000,00 in die Gesellschaft ein. 

Herr A. F. bringt € 1.000,00 in die Gesellschaft ein. 

Herr M. F. bringt € 1.000,00 in die Gesellschaft ein.           

Die Pflichteinlage der Kommanditisten, Herrn G. F., Herrn A. F. und Herrn M. F. in der Höhe von jeweils € 1.000,00 stellt zugleich seine in das Firmenbuch einzutragende Haftsumme dar. 

Die Einlagen der Gesellschafter werden als Kapitaleinlage auf den Kapitalkonten gebucht. 

Die fixen Kapitaleinlagen der Gesellschafter sind unbeweglich. Die Gesellschafter können zu Lasten der fixen Kapitaleinlagen keine Entnahmen tätigen. Für Entnahmen und Einlagen sowie zustehende Gewinnanteile sind gesonderte Privatkonten (variable Kapitalkonten) einzurichten. 

          VIERTENS                   

          Beginn, Dauer und Geschäftsjahr 

Die Gesellschaft beginnt mit Eintragung im Firmenbuch. 

Das Gesellschaftsverhältnis wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. 

Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes, der an die übrigen Gesellschafter an deren zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Anschrift zu richten ist, aufzukündigen, wobei für die Rechtswirksamkeit der Kündigung das Datum des Poststempels maßgebend ist. 

Die Geschäftsjahre stimmen mit den Kalenderjahren überein.  

          FÜNFTENS           

Geschäftsführung und Vertretung  

Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist ausschließlich der unbeschränkt haftende Gesellschafter, Herr Ro. R., berechtigt und verpflichtet. Er hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen« Kaufmannes zu führen.

Die Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Vornahme darüber hinausgehender Handlungen ist vorher ein Gesellschafterbeschluss einzuholen. 

          SECHSTENS           -                

Gesellschafterversammlung 

In jedem Geschäftsjahr findet spätestens zehn Monate nach Ende des jeweils vorangegangenen Geschäftsjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Darüber hinaus hat die Gesellschafterversammlung dann zusammentreten, wenn eine Beschlussfassung nach diesem Vertrag oder dem Gesetz erforderliche ist oder auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafterin oder von Gesellschaftern die alleine oder zusammen über mindestens ein Drittel der Stimmen verfügen. 

Die Gesellschafterversammlungen finden grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft statt, können aber auch an jedem anderen Ort in Österreich an dem sich ein Gericht oder ein Notar befindet, abgehalten werden. 

Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen schriftlich bevollmächtigten anderen Gesellschafter oder durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Parteienvertreter vertreten lassen. 

Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter einem zu fassenden Beschluss schriftlich oder fernschriftlich zustimmen und mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden sind. 

Die Gesellschafter sind von der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin mittel: eingeschriebenen Briefes unter der der Gesellschaft zuletzt gekannt gegebenen Adresse mi Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag der Postaufgabe und dem Tage der Gesellschafterversammlung muss ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen liegen.

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens Zweidrittel aller Stimmen anwesend oder vertreten sind Ist die Gesellschafterversammlung beschlussunfähig, ist binnen zwei Wochen von der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten einberufener Gesellschafterversammlung beschränkt und dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmer der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig ist. Darauf ist in dei Einladung hinzuweisen.

         SIEBENTENS 

         Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustverteilung 

Der unbeschränkt haftende Gesellschafter hat in den ersten neun Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen und den Gesellschaftern eingeschrieben zuzusenden.

Den Gesellschaftern werden Gesellschafterrechte im Ausmaß und im Verhältnis der Beteiligung an der Gesellschaft gewährt. 

Gewinnanteile, die den variablen Kapitalkonten der Gesellschafter gutgeschrieben wurden, können so lange frei entnommen werden, als der Saldo des variablen Kapitalkontos positiv ist. Darüber hinausgehende Entnahmen bedürfen eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. 

Jeder Gesellschafter kann jedoch jedenfalls diejenigen Beträge entnehmen, die erforderlich sind, um die auf seine Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft entfallende, persönliche Einkommensteuer zu entrichten, auch, soweit ein allfälliges Guthaben auf dem variablen Kapitalkonto nicht ausreicht. 

Eine Nachschusspflicht besteht nicht, jedoch müssen spätere Gewinnanteile in erster Linie dazu verwendet werden, ein durch Verluste und ungedeckte Entnahmen geschmälertes variables Kapitalkonto auszugleichen. 

                            ACHTENS  

         Ausscheiden von Gesellschaftern, Abfindung 

Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus bei Kündigung, Einbringung der Auflösungserklärung gemäß § 133 UGB, Tod, Ausschluss aus wichtigem Grund, Insolvenz über sein Vermögen oder Kündigung durch einen Privatgläubiger. Die Gesellschaft wird durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht aufgelöst. Die übrigen Gesellschafter setzen die Gesellschaft fort beziehungsweise sind, wenn die vorgenannten Ereignisse die unbeschränkt haftende Gesellschafterin betreffen, die Kommanditisten berechtigt, sofern nicht ein neuer unbeschränkt haftender Gesellschafter eintritt, das Unternehmen unter Ausschluss der Liquidation mit allen Aktiva und Passiva zu übernehmen und in welcher Rechtsform auch immer weiterzuführen. Der oder die fortsetzungsbereiten Gesellschafter übernehmen den Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen, sofern sie nicht anders vereinbaren. 

Die beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu bezahlende Abfindung bestimmt sich mangels anderer Einigung nach der auf den Stichtag des Ausscheidens, das ist der Tag des das Ausscheiden des Gesellschafters auslösende Ereignis, zu errichtenden Auseinandersetzungsbilanz, welche nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zu erstellen ist.

Bei der Ermittlung der Abfindung ist jedoch ein ideeller Wert (Firmenwert} sowie Gewinn und Verlust aus den zum betreffenden Stichtag schwebenden Geschäften nicht zu berücksichtigen. 

Die so ermittelte Abfindung ist innerhalb eines halben Jahres ab dem Stichtag des Ausscheidens des Gesellschafters aus der Gesellschaft ohne Verzinsung und Wertsicherung zur Zahlung fällig. 

          NEUNTENS  

         Übertragung und Teilung von Anteilen 

Die Gesellschaftsanteile sind teilbar und frei übertragbar. 

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen derselben an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören, bedarf jedoch der Zustimmung der übrigen Gesellschafter.          

ZEHNTENS  

         Kontrollrechte                                     

Die Kommanditisten sind berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen beziehungsweise durch einen Wirtschaftstreuhänder auf ihre Kosten prüfen zu lassen. 

Die Gesellschafter sind zur Geheimhaltung jener vertraulichen Tatsachen verpflichtet, welche ihnen im Hinblick auf ihre Geschäftsführungs- beziehungsweise Kontrollbefugnisse bekannt werden. 

          ELFTENS                   

         Auflösung der Gesellschaft 

Die Gesellschaft wird aufgelöst durch                   

        einstimmigen Gesellschafterbeschluss; 

        nachfolgeloses Ausscheiden des einzigen unbeschränkt haftenden Gesellschafters; 

        Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft oder des unbeschränkt haftenden Gesellschafter,

        Gerichtliche Entscheidung

          ZWÖLFTENS                    

         Liquidation 

Nach Auflösung der Gesellschaft findet eine Liquidation statt. Sie erfolgt durch die unbeschränkt haftende Gesellschafterin als Liquidator, falls die Gesellschafter nichts anderes bestimmen. 

Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Er hat zu Beginn sowie unmittelbar nach Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. 

Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist vom Liquidator im Verhältnis der Beteiligung an der Gesellschaft zu verteilen.                   

          DREIZEHNTENS 

         Sonstiges 

Sämtliche Kosten und Gebühren aus Anlass der Errichtung dieser Urkunde sowie der diesbezüglichen Firmenbucheintragungen trägt die übernehmende Personengesellschaft. 

Soweit der Gesellschaftsvertrag keine rechtswirksame Regelung enthält, sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Unternehmensgesetzbuches, anzuwenden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder von der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden, so ist der Vertrag im Verhältnis der Gesellschafter untereinander so anzupassen und anzuwenden, sodass die der ungültigen oder unzulässigen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten liegende Regelung zur Anwendung kommt. 

Diesen Vertrag ergänzende oder abändernde mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.“

Die drei Kommanditisten der R. KG, A. F., M. F. und G. F. arbeiten, ebenso wie der Beschwerdeführer selbst, regelmäßig auf den Baustellen der R. KG. Sie verrichten dort sämtliche jeweils anfallenden Arbeiten. Sie erhalten dafür pro Person je € 1.000 monatlich, am Jahresende erfolgt die Aufteilung des Gewinnes. Es werden von ihnen Arbeitszeitaufzeichnungen geführt, wobei jeder zunächst eigene Aufzeichnungen – dies auch über die Art der verrichteten Tätigkeiten - führt, und der Beschwerdeführer diese dann zusammenfasst und sammelt, wobei er noch die Baustelle dazu fügt.

Herr D. B. war von 01.03.2017 bis 13.07.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der R. KG beschäftigt.

Am 23.06.2017 wurde anlässlich einer Kontrolle der Baustelle der R. KG in Wien., ... durch das Arbeitsinspektorat festgestellt, dass Herr A. F. sowie eine weitere Person im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit (Verlegen von Deckenfertigteilen der Decke über dem 1. Stock) auf der in Herstellung befindlichen Decke über dem 1. Stock beschäftigt waren, wobei keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht gewesen waren, obwohl Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 6 Metern auf das angrenzende Terrain bestanden hatte und die beiden Personen auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert gewesen waren. Zu diesem Zeitpunkt waren für die R. KG Herr A. F., Herr G. F. und Herr D. B. auf der Baustelle tätig. Herr M. F. war nicht anwesend.

V. Die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers als unbeschränkt haftender Gesellschafter der R. KG sowie zu den Kommanditisten der Gesellschaft ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Der Gesellschaftsvertrag vom 03.06.2016 wurde im Verfahren vorgelegt und war als unbedenklich zu qualifizieren.

Die Feststellungen über die Arbeiten, die Entlohnung und die Arbeitszeitaufzeichnungen der beschäftigten Personen ergaben sich aus der unbedenklichen Aussage des Zeugen A. F.. Die Tatsache der geringfügigen Beschäftigung von Herrn D. B. sowie der Beschäftigungszeitraum waren aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich.

Dass Herr A. F. sowie eine weitere Person im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit auf der in Herstellung befindlichen Decke über dem 1. Stock beschäftigt waren, wobei keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht gewesen waren, obwohl Absturzgefahr über eine Höhe von ca. 6 Metern auf das angrenzende Terrain bestanden hatte und die Personen auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert gewesen waren, wurde durch Fotos dokumentiert und im Übrigen auch nicht bestritten. Bestritten wurde in diesem Zusammenhang lediglich, dass es sich bei der weiteren Person um Herrn D. B. gehandelt habe, bzw. wurde bezüglich A. F. auf dessen Funktion als Kommanditist hingewiesen.

Der Meldungsleger konnte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme nicht mit Sicherheit angeben, um wen es sich bei der weiteren Person, welche Arbeiten auf der Decke verrichtet hatte, gehandelt hat, sodass diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden konnte.

Dass Herr M. F. zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend war wurde vom Meldungsleger im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt.

VI. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 7 Bauarbeiterschutzverordnung lautet samt Überschrift:

Absturzgefahr

§ 7. (1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

(2) Absturzgefahr liegt vor:

1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,

2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,

3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,

4.an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.

(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, dass diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn

1. der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist und

2. die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.

(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können

1. bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,

2. bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m

Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz entfallen. Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.

Gemäß § 130 Abs. 5 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.

Gemäß § 161 BauV sind Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.

§ 118 Abs. 3 ASchG lautet:

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

VII. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I.:

Bezüglich Herrn A. F. wurde in der Beschwerde vorgebracht, die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wären auf ihn nicht anzuwenden, da er als Kommanditist der R. KG sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt sei. Er stehe weder in einem Arbeits- noch in einem Angestelltenverhältnis zur R. KG, sei an keine Dienstzeiten gebunden und habe keinen Anspruch auf Urlaub, wie er einem Arbeitnehmer zustehe. Aus Punkt Drittens des Gesellschaftsvertrages ergebe sich, dass er eine 25-prozentige Beteiligung an der Gesellschaft innehabe.

Zu diesem Vorbringen war zu bemerken, dass der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend, weiter gefasst ist als der Begriff des Dienstnehmers gemäß § 1151 ABGB und etwa auch den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH oder einen von mehreren gleichberechtigten Gesellschaftern einer OEG umfassen kann.

Dem Schutzzweck des ASchG entsprechend ist der Begriff des Arbeitnehmers in § 1 Abs 5 ASchG weiter gezogen als der Begriff des Dienstnehmers in § 1151 ABGB. Es ist belanglos, ob die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages geschieht oder aus einem anderen Titel. Der Arbeitnehmer muss in einem faktischen Arbeitsverhältnis stehen, bei dem die rechtliche Grundlage durch die Tatsache der Einordnung entstanden ist; dies selbst dann, wenn die Beschäftigung auch ohne einen gültigen Vertrag ausgeübt wird, wie bei ausländischen Arbeitskräften ohne ensprechende Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG (hier: Trotz des formal vorliegenden Gesellschaftsvertrages, der die Aufnahme der ausländischen Personen als Gesellschafter einer bestimmten GmbH vorsah, war dieser Vertrag angesichts des Umstandes, dass sämtliche dieser Personen keine nach dem AuslBG erforderliche Arbeitsbewilligung - mehr - hatten und ausschließlich Arbeitsleistungen - Maurerarbeiten - erbrachten und regelmäßige monatliche Entschädigungsleistungen erhielten, sie vor ihrer Tätigkeit in dieser Gesellschaft als unselbständig Erwerbstätige beschäftigt waren und abgesehen von ihren Facharbeiterkenntnissen keine besonderen Kenntnisse im Bereich der Führung eines Unternehmens aufzuweisen hatten, offenbar primär zur Umgehung der österreichischen Vorschriften über die Arbeitsbewilligung für Ausländer geschlossen worden. Daher konnte die belBeh vom Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft iSd § 1 Abs 5 ASchG ausgehen(VwGH 26.01.1996, 95/02/0243, VwGH 28.06.2002, 98/02/0180).

Als Kommanditist der R. KG ist Herr A. F. gemäß § 170 UGB nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Dementsprechend bestimmt auch Punkt Fünftens des vorgelegten Gesellschaftsvertrages, dass zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausschließlich der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet ist.

Herr A. F. verrichtet auf den Baustellen der R. KG regelmäßig Tätigkeiten, wie sie typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden. Er gab dazu an, von der Ausbildung her Glasermeister zu sein, aber auch Arbeiten wie Verkleidungen von Fassaden, Bodenverlegungen, Einbau von Türen und Fenstern oder Gipskartonarbeiten zu verrichten. Über seine Facharbeiterkenntnisse hinausgehende besondere Kenntnisse im Bereich der Führung eines Unternehmens wurden nicht belegt. Herr A. F. führt regelmäßig Aufzeichnungen über die verrichteten Arbeiten und seine Arbeitszeit, die er dem Beschwerdeführer weitergibt. Er erhält für seine Tätigkeit eine festgelegte monatliche Entschädigungsleistung. Herr A. F. ist der deutschen Sprache nicht mächtig und gab auch selbst an, Verträge nicht lesen zu können und daher nichts zu unterschreiben.

Aufgrund seines (Minderheits)anteils von 25% an der R. KG ist Herr A. F. darüber hinaus auch faktisch nicht in der Lage, Beschlüsse der Gesellschaft wirksam zu verhindern (vgl. dazu z.B. VwGH 24.05.1995, 94/09/0280, VwGH 14.01.1993, 92/09/0289, VwGH 18.12.2001, 2000/09/0070).

Bei diesem Sachverhalt ist von einer überwiegend fremdbestimmten Tätigkeit des Herrn A. F. auszugehen, woran auch die formale Beteiligung als Kommanditist an dem beschäftigenden Unternehmen sowie seine Anmeldung zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (vgl. hiezu z.B. VwGH 12.11.2013, 2012/09/0076, VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0006 mwN.) nichts zu ändern vermögen.

Herr A. F. ist demnach als Dienstnehmer der R. KG im Sinne des

§ 2 Abs. 1 ASchG. anzusehen und trifft diese (auch) ihm gegenüber die Verpflichtung zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften.

Der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter der R. KG hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die Verletzung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschrift wurde das auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit gerichtete öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, erheblich gefährdet, zumal die Absturzhöhe ca. 6 Meter betrug und unzureichende Schutzmaßnahmen vorhanden waren.

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde im behördlichen Verfahren berücksichtigt. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

Der Beschwerdeführer ist der behördlichen Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als durchschnittlich nicht entgegengetreten.

Angesichts dieser Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen von € 166,00 bis € 8.324,00 erscheint die von der Behörde verhängte Strafe angemessen. Eine Unverhältnismäßigkeit der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe konnte nicht festgestellt werden.

Zu Spruchpunkt III.:

Bezüglich Herrn M. F. hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass dieser zum Vorfallszeitpunkt nicht an der gegenständlichen Baustelle beschäftigt war, sondern es sich um eine Verwechslung im Zuge der Anzeigelegung mit Herrn G. F. gehandelt hatte.

In diesem Zusammenhang erübrigte sich auch die Einvernahme von Herrn G. F., und war das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Bezüglich Herrn D. B. konnte der Meldungsleger im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme nicht mit Sicherheit angeben, dass dieser bei seinem Eintreffen auf der in Herstellung befindlichen Decke über dem 1. Stock beschäftigt gewesen war. Auch aufgrund der im Akt befindlichen Fotos konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, wer die weitere Person war, die Arbeiten auf der Decke durchgeführt hatte. Vom Meldungsleger wurde bestätigt, dass es während der Kontrolle stark zu regnen begonnen hatte, woraufhin die Arbeiter fluchtartig das Freie verlassen hatten, wobei es auch möglich sein könnte, dass sich jemand, bevor das weitere Foto gemacht wurde, umgezogen hätte. Auch anhand der auf beiden Fotos ersichtlichen Kleidung waren daher bezüglich dieser weiteren Person keine verlässlichen Rückschlüsse möglich.

Zwar war davon auszugehen, dass, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass (auch) von Herrn D. B. Arbeiten auf der in Herstellung befindlichen Decke über dem 1. Stock durchzuführen waren, es sich diesbezüglich um einen sonstigen Arbeitsplatz von ihm im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 4 BauV gehandelt hat, für welchen aufgrund der Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen grundsätzlich anzubringen gewesen wären. Zu berücksichtigen war jedoch, dass gegenständlich gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 BauV bei Sicherung des Arbeitnehmers durch eine geeignete persönliche Schutzausrüstung deren Anbringung entfallen konnte. Dass Herr D. B. tatsächlich Arbeiten auf der in Herstellung befindlichen Decke über dem 1. Stock durchgeführt hat, ohne mit einer persönlichen Schutzausrüstung sicher angeseilt gewesen zu sein, konnte nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Das Verwaltungsstrafverfahren war diesbezüglich daher gemäß § 45 Abs.1 Z 1 VStG im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers einzustellen.

Die Kostenentscheidungen (Spruchpunkte II. und IV.) gründen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt V.:

Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr.3/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden. Da das VwGVG keine ausdrückliche Normierung einer diesbezüglichen Kostentragung kennt, kommt das AVG subsidiär zur Anwendung.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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