TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/12 VGW-042/030/10364/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204020

Norm

AZG §28 Abs5 Z6
AZG §28 Abs6 Z2
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art 8 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Cordes über die Beschwerde des Herrn A. S., vertreten durch RA, vom 13.07.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12.06.2017, Zl. MBA ..., wegen Übertretung des Art 8 Abs. 6 der VO des europäischen Parlamentes und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, nach Durchführung einer Verhandlung am 26.1.2018

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 40,-- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die X. e.U. zusätzlich für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das bekämpfte Straferkenntnis vom 12.06.2017, Zahl MBA 20 – S 10219/2017 lautet wie folgt:

„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG des Herrn H. L. (X. e.U.) mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass dieser als Arbeitgeber in der Zeit von 13.02.2015 bis 13.03.2015 in der Betriebsstätte in Wien, ..., nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EG) 3821/85 und 561/2006 und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bei der Beschäftigung von Herrn G. C., geb. 1990, als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 5,5 t übersteigt und das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, nicht eingehalten hat:

In der Zeit von 17.02.2015 04:26 Uhr bis 02.03.2015 06:29 Uhr wurde die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden insofern nicht eingehalten, als die tatsächliche Ruhezeit von 28.020 bis 02.03.2015 nur 41 Stunden und 57 Minuten betrug, und in diesem Zeitraum bereits von 21.02 bis 23.02.2015 eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingelegt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art 8 Abs. 6 der Verordnung des europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO (EG) Nr. 561/2006)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 28 Abs. 5 Z 6 iVm Abs. 6 Z 2 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 152/2015 (AZG)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 220,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die X. e.U. haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten A. S. verhängte Geldstrafe von € 200,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 20,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich nachstehende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde:

„an das Verwaltungsgericht Wien.

I. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:

Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wird in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Als Beschwerdegründe werden

- Unrichtige rechtliche Beurteilung / Mangelhafte Bescheidbegründung

- Unzweckmäßige Ermessensausübung

geltend gemacht.

II. STRAFVORWURF:

Dem Betroffenen wird zur Last gelegt:

Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG des Herrn H. L. (X. e.U.) mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass dieser als Arbeitgeber in der Zeit von 13.02.2015 bis 13.03.2015 in der Betriebsstätte in Wien, ..., nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EG) 3821/85 und 561/2006 und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bei der Beschäftigung von Herrn G. C., geb. 1990, als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-..., das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 5,5 t übersteigt und das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, nicht eingehalten hat:

In der Zeit von 17.02.2015 04:26 Uhr bis 02.03.2015 06:29 Uhr wurde die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden insofern nicht eingehalten, als die tatsächliche Ruhezeit von 28.020 bis 02.03.2015 nur 41 Stunden und 57 Minuten betrug, und in diesem Zeitraum bereits von 21.02 bis 23.02.2015 eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingelegt wurde.

III. BESCHWERDEGRÜNDE:

1. Unrichtige rechtliche Beurteilung/ Mangelhafte Bescheidbegründung:

Der Beschwerdeführer erstattete ein umfangreiches Vorbringen in der Stellungnahme vom 27. 03. 2017. Der Inhalt dieser Stellungnahme wird auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben:

Im Unternehmen des Betroffenen wurde eine eigene Sicherheits- und Qualitätsabteilung geschaffen, welcher die Schulung und Kontrolle des Fahrpersonals obliegt.

Der Lenker G. C. erhielt im Zuge seiner Einstellung von der Sicherheits- und Qualitätsabteilung eine ausführliche erste Unterweisung, wobei ihm die gegenständliche Dienstanweisung mit Fahrerinformation und Fahrerhandbuch zu den Themen „Lenk- und Ruhezeiten, EU-Sozialvorschriften und digitaler Tachograph“ bei Dienstantritt übergeben wurde und das Fahrerhandbuch in Verbindung mit regelmäßigen Schulungen laufend aktualisiert wird.

Die Sicherheits- und Qualitätsabteilung führt in regelmäßigen Abständen weitere Unterweisungen der Fahrer insbesondere zu den Themen Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und Verwendung des digitalen Tachografen durch.

Sollten im Zuge der firmeninternen Fahrerkartenauslesung durch die Sicherheits- und Qualitätsabteilung etwaige Verstöße festgestellt werden, erfolgt eine individuelle Analyse und Erörterung der Übertretungen in Einzelgesprächen mit dem jeweiligen betroffenen Lenker.

Der Umstand, dass im gesamten Auswertungszeitraum 13. 02. 2015 bis 13. 03.

2015 lediglich eine einzige Übertretung des Lenkers, nämlich die Unterschreitung der wöchentlichen Ruhezeit vom 28. 02. 2015 bis 02. 03. 2015 um 3 h 3 min und damit ein Verstoß gegen Art 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006, festgestellt wurde, spricht für ein funktionierendes Schulungs-, Kontroll- und Sanktionensystem im Unternehmen des Betroffenen.

Der Fahrer übte all seine Tätigkeiten den Vorschriften entsprechend ordnungsgemäß aus, sodass eine Beanstandung bisher nicht erforderlich war.

1.2.

Der Beschwerdeführer hat aufgezeigt, dass alles Zumutbare unternommen wurde, um bei der Beschäftigung des Lenkers G. C. die Bestimmungen der Verordnungen (EG) 3821/85 und 561/2006 sowie des Arbeitszeitgesetzes (AZG) einzuhalten.

Insbesondere wurde der Fahrer im tatrelevanten Zeitraum vom 28. 02. 2015 bis 02. 03. 2015 disponiert wie folgt:

Der Betroffene hat keine Sorgfaltswidrigkeit oder Pflichtverletzung begangen.

Insbesondere wurde der Fahrer im tatrelevanten Zeitraum vom 28.02.2015 bis 02.03.2015 disponiert wie folgt:

> Belieferung von diversen Supermarkt-Filialen in W., St., Ho. und Wi.

• in W., D.-gasse

• in W., G.-straße/N.-gasse

• in W., H.-gasse

• in W., T.-straße/B.-gasse

• in W., L.-straße

• in W., Z.-gasse

• in St., Ho.-straße

• in Ho., P.-straße

• in Wi., I.-straße

• in W., W.-gasse

• in W., Ha.-straße

• in W., R.-gasse

mit einer Kilometerleistung von 364,70 km in ca. 5 h Fahrzeit.

Für diese Erledigung stand dem Fahrer ein Zeitrahmen von zwei Tagen zur Verfügung.

Es wurde somit vom Betroffenen kein Anlass gegeben, die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit um 3 h 3 Minuten zu unterschreiten, da ein ausreichender Zeitpuffer zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen vorsorglich geplant worden war.

1.3.

Die belangte Behörde führt aus (Straferkenntnis Seite 3):

„Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist aufgrund der Anzeige und der Auswertungen der Fahrerkarte in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Auch diese Unterlagen waren schon Bestandteil des Vorverfahrens und müssen Ihnen daher bekannt sein“.

Dazu wird ausgeführt:

Die belangte Behörde ermittelte den Sachverhalt weder von Amts wegen, noch wurde der Verdacht durch eine Beweisaufnahme erhärtet, sodass die ihr obliegende Beweispflicht für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Übertretung verletzt wurde.

Gemäß § 45 Abs 3 AVG ist die Behörde verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Nach den Bestimmungen des § 37 AVG ist das Parteiengehör zu wahren, widrigenfalls die Entscheidung mit einem Verfahrensmangel belastet ist.

§ 45 Abs. 3 AVG stellt klar, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu erfahren, sondern auch dazu Stellung zu nehmen!

Alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde berücksichtigt werden, sind dem Beschuldigten von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen. Auch ist ihm eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Das Vorbringen des Beschuldigten ist bis zur Bescheiderlassung zu berücksichtigen.

Es entspricht der allgemeinen, dem Offizialprinzip korrespondierenden Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit.

Im Ermittlungsverfahren hat die Behörde den Beschuldigten nicht vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Auch wurde dem Beschuldigten keine Möglichkeit der Stellungnahme dazu eingeräumt. Ohne Übermittlung der Auswertungsprotokolle hat die Behörde das Straferkenntnis erlassen.

Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, zur Wahrung des Parteiengehörs den Beschuldigten vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Stellungnahme des Beschuldigten hätte in die Entscheidungsfindung einfließen müssen.

Aus all diesen Gründen ist das verwaltungsrechtliche Verfahren mit schweren Mängeln behaftet.

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VWGH 25. 10. 1938 Slg 11204 A).

2. Unzweckmäßige Ermessensausübung:

Die belangte Behörde verhängt eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00 und führt in der Begründung aus:

„Bei der Strafbemessung wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd gewertet erschwerend war kein Umstand.

Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen."

Dem ist entgegenzutreten:

Im gesamten Auswertungszeitraum von 28 Tagen liegen keine Unterschreitung der täglichen Ruhezeit und keine Lenkzeitüberschreitung des Fahrers vor.

Da auch keine sonstigen nachteiligen Folgen vorhanden sind, sind die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts durch die angeführte Übertretung sowie das Verschulden sehr gering.

§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ermächtigt die Behörde, bei Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen nach Z 4 eine Ermahnung zu erteilen, wenn dies aus spezialpräventiven Gründen geboten erscheint.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG liegen kumulativ vor, sodass der Beschwerdeführer ein Recht auf ein Vorgehen im Sinne dieser Norm hat.

Aus all diesen Gründen wird daher gestellt der

A N T R A G :

1.

Das Verwaltungsgericht Wien möge in Stattgebung der Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen, in eventu mit einer Ermahnung das Auslangen finden, jedenfalls die Strafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.

2.

Das Verwaltungsgericht Wien wolle den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt per Fax (...) oder auf elektronischem Wege direkt an die Kanzlei Dr. ...(…) übermitteln und eine Frist für die Ergänzung des Beschwerdevorbringens bestimmen.

Begründet wird dieser Antrag mit der unterlassenen Übermittlung der Auswertungsprotokolle durch die belangte Behörde und dem Umstand, dass der ausgewiesene Rechtsvertreter keine Kenntnis des Akteninhaltes erlangen konnte.

I., am 13. Juli 2017        A. S.“

Aufgrund dieser Beschwerde fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt.

Der Lenker des Kraftfahrzeuges gab wahrheitserinnert zu Protokoll wie folgt:

An diesem Tag der ihm Punkt 1 dieses Straferkenntnisses vom 12.06.2017 habe ich einen privaten Termin gehabt. Es handelte sich um einen Termin bei einem Rechtsanwalt in St. um 17:00 Uhr. Deshalb bin ich mit dem LKW zu dem Standort des Anwalts gefahren. Ich habe gedacht, dass sich die Zeiten ausgehen die Ladezone war verparkt, deshalb hat sich alles verzögert. Wenn mir der Strafpunkt 11 des Straferkenntnisses vorgehalten wird so kann ich mich heute nicht mehr erinnern, wie es dazu gekommen ist.

Der Zeuge gibt über Befragung durch den Beschwerdeführer an:

Es ist schon mehrmals vorgekommen dass ich mit dem LKW mehrmals private Fahrten durchgeführt habe. z.B. Besorgungen für meinen Sohn. Es ich auch vorgekommen dass ich den LKW in D. an meinem Wohnort über Nacht geparkt habe.

Ich bin deswegen mit dem LKW nachhause gefahren um die Arbeitszeiten einzuhalten und ich diese nicht überschreite.

Ich kann mich nicht erinnern, dass ein Vorgesetzter mir diese Fahrten bzw. ein Abstellen am Wohnort mir erlaubt hätte. Ich habe dabei auch nicht bedacht, dass die Zeit am nächsten Tag von meinem Wohnort zum Unternehmen dazugezählt wird.

Es ist richtig dass meine Privatfahrten zu einer Kündigung geführt haben.

Der Beschwerdeführer ergänzte sein Vorbringen wie folgt:

Zu dem Ruhezeitenunterschreitungen führt der Bf weiter aus , dass das elektronische Kontrollsystem in denen die Ruhezeiten unterschritten, als solche nicht aufgezeichnet werden, Das kommt zu dem Ergebnis, das solche Zeiten nicht aufgezeichnet werden. Jeder meiner Lenker hat die Möglichkeit seine Ruhezeiten einzuhalten, sie werden auch darauf geschult, dass sie sie einhalten. Die Vorschriften werden unsererseits kontrolliert und die Fahrer jeweils gegebenenfalls auf Verfehlungen hingewiesen. Bei schwereren Verstößen geschieht dies schriftlich bei leichteren mündlich. Ich möchte hervorheben, dass wir ein gutes Kontrollsystem haben und wir auch in der Vorplanung darauf achten, dass es zu keinen Unter – oder Überschreitungen kommt.

Zum Lenker P. wird ausgeführt, dass dieser den zur Verfügung gestellten LKW für nicht autorisierte Fahrten verwendet hat, somit kam es zu Überschreitungen, die nicht kalkulierbar waren. Wir haben den Lenker mehrmals verwarnt, weshalb wir ihn auch letztendlich kündigen mussten.

Nach ca. drei Monaten hat er mir gegenüber erklärt dass er weiterfahren wolle und zugesagt solche Abweichungen zu vermeiden. Seitdem gab es auch keine erkennbaren Verstöße mehr.

Aufgrund der vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungen geht das Gericht vom Vorliegen folgenden Sachverhalts aus:

Der Beschwerdeführer hat es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs, 2 VStG des X. e.U. (Inhaber: H. L.) mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin in der Zeit von 04.03.2016 bis 25.05.2016 in ihrer Betriebsstätte in Wien, ..., nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen hat, dass nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 und des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bei der Beschäftigung folgender Arbeitnehmer als Lenker auf Fahrten mit den angeführten Kraftfahrzeugen, die mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt und die der Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr dienen, eingehalten wurden:

1) Am 24.05.2016 von 03:19 Uhr bis 25.05.2016 19:34 Uhr wurde von Herrn J. P. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W- ... insofern die erlaubte (verlängerte) Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten, als die Lenkzeit 12 Stunden 7 Minuten betrug.

2) Am 25.05.2016 von 02:38 Uhr bis 18:12 Uhr wurde von Herrn Go. B. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W- ... insoferne die erlaubte Einsatzzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten von 15 Stunden überschritten, als die Einsatzzeit 15 Stunden 34 Minuten betrug.

3) Am 04.03.2016 von 03:30 Uhr bis 19:14 Uhr wurde von Herrn Sl. Pu. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W- ... insoferne die erlaubte Einsatzzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten von 15 Stunden überschritten, als die Einsatzzeit 15 Stunden 44 Minuten betrug.

5) Am 18.04.2016 wurde Herrn Bo. Gi. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W- ... insofern die erforderliche Lenkpause von 45 Minuten nicht gewährt, als in der Lenkeit von 04.01 Uhr bis 13:46 Uhr nur eine Lenkpause von 28 Minuten gewährt wurde, und wurde in diesem Zeitraum auch keine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, eingelegt.

6) Herrn T. M. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WU- ... wurde insofern nicht die erforderliche Lenkpause von 45 Minuten nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden gewährt, als

a) am 13.05.2016 in der Zeit von 04:07 Uhr bis 14:57 Uhr nur eine Lenkpause von 28 Minuten gewährt wurde

b) am 17.05.2016 in der Zeit von 03:56 Uhr bis 13:32 Uhr nur eine Lenkpause von 25 Minuten gewährt wurde,

und wurde in diesen Zeiträumen auch keine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, eingelegt.

7) Herrn Sl. Pu. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W- ... wurde insofern nicht die erforderliche Lenkpause von 45 Minuten nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden gewährt, als

a) am 19.04.2016 in der Zeit von 07:09 Uhr bis 15:55 Uhr nur eine Lenkpause von 33 Minuten gewährt wurde

b) am 26.04.2016 in der Zeit von 08:24 Uhr bis 17:26 Uhr nur eine Lenkpause von 29 Minuten gewährt wurde

c) am 12.05.2016 in der Zeit von 03:26 Uhr bis 15:19 Uhr nur eine Lenkpause von 29 Minuten gewährt wurde

d) am 24.05.2016 in der Zeit von 03:29 Uhr bis 12:38 Uhr nur eine Lenkpause von 23 Minuten gewährt wurde

und wurde in diesen Zeiträumen auch keine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, eingelegt.

8) a) In der Zeit von 15.04.2016 03.32 Uhr bis 16.04.2016 03.32 Uhr wurde von Herrn J. P. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-... die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden insofern nicht eingehalten, als die Ruhezeit trotz erfolgter Konsumation von drei auf jeweils 9 Stunden reduzierter täglicher Ruhezeiten nur 8 Stunden und 53 Minuten betrug.

b) In der Zeit von 21.04.2016 03.46 Uhr bis 22.04.2016 03.46 Uhr wurde von Herrn J. P. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-... die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden insofern nicht eingehalten, als die Ruhezeit trotz erfolgter Konsumation von drei auf jeweils 9 Stunden reduzierter täglicher Ruhezeiten nur 8 Stunden und 42 Minuten betrug.

c) In der Zeit von 25.04.2016 03.45 Uhr bis 26.04.2016 03.45 Uhr wurde von Herrn J. P. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-... die tägliche (reduzierte) Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden insofern nicht eingehalten, als die Ruhezeit nur 7 Stunden und 59 Minuten betrug.

d) In der Zeit von 24.05.2016 03.19 Uhr bis 25.05.2016 03.19 Uhr wurde von Herrn J. P. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-... die tägliche (reduzierte) Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden insofern nicht eingehalten, als die Ruhezeit nur 7 Stunden und 55 Minuten betrug.

9) a) In der Zeit von 10.03.2016 05,18 Uhr bis 11.03.2016 05.18 Uhr wurde von Herrn Ba. Gs. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WU- ... die tägliche (reduzierte) Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden insofern nicht eingehalten, als die Ruhezeit nur 8 Stunden und 33 Minuten betrug.

b) In der Zeit von 13.03.2016 10.47 Uhr bis 14.03.2016 10.47 Uhr wurde von Herrn Ba. Gs. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WU- ... die tägliche (reduzierte) Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden insofern nicht eingehalten, als die Ruhezeit nur 8 Stunden und 47 Minuten betrug.

c) In der Zeit von 25.03.2016 05.15 Uhr bis 26.03.2016 05.15 Uhr wurde von Herrn Ba. Gs. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WU- ... die tägliche (reduzierte) Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden insofern nicht eingehalten, als die Ruhezeit nur 8 Stunden und 12 Minuten betrug.

10) a) Von 10.03.2016 05:18 Uhr bis 11.03.2016 14:28 Uhr wurde von Herrn Ba. Gs. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WU- ... insoferne die erlaubte Einsatzzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten von 15 Stunden überschritten, als die Einsatzzeit 33 Stunden 10 Minuten betrug.

b) Von 13.03.2016 10:47 Uhr bis 14.03.2016 17:23 Uhr wurde von Herrn Ba. Gs. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WU- ... insoferne die erlaubte Einsatzzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten von 15 Stunden überschritten, als die Einsatzzeit 30 Stunden 36 Minuten betrug.

c) Von 25.03.2016 05:15 Uhr bis 26.03.2016 07:03 Uhr wurde von Herrn Ba. Gs. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WU- ... insoferne die erlaubte Einsatzzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten von 15 Stunden überschritten, als die Einsatzzeit 25 Stunden 48 Minuten betrug.

11) a) Am 04.05.2016 von 03:15 Uhr bis 19:36 Uhr wurde von Herrn J. P. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-... insoferne die erlaubte Einsatzzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten von 15 Stunden überschritten, als die Einsatzzeit 16 Stunden 21 Minuten betrug.

b) Von 24.05.2016 03:19 Uhr bis 25.05.2016 19:34 Uhr wurde von Herrn J. P. als Lenker auf Fahrten mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-... insoferne die erlaubte Einsatzzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten von 15 Stunden überschritten, als die Einsatzzeit 40 Stunden 15 Minuten betrug.

Zu diesem Beweisergebnis gelangt das Verwaltungsgericht Wien aufgrund folgender Überlegungen:

Das Vorliegen des inkriminierten Sachverhalts wurde in keinem Stande des Verfahrens bestritten. Bestritten wurde lediglich das Verschulden unter Hinweis darauf, dass im Unternehmen des Betroffenen eine eigene Sicherheits- und Qualitätsabteiluna geschaffen wurde, welcher die Schulung und Kontrolle des Fahrpersonals obliegt.

Herr Wa. F. und Herr He. L. führen in regelmäßigen Abständen Unterweisungen der Fahrer zu den Themen Einhaltung der lenk- und Ruhezeiten und Verwendung des digitalen Tachografen durch.

Das Ermittlungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat ergeben, dass der gegenständlich inkriminierte Lenker über Monate die Lenkzeiten nicht eingehalten hat.

Der Lenker hat dies selbst eingestanden. Es war daher von der Richtigkeit des Tatvorwurfs auszugehen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen wie folgt:

Zur objektiven Tatseite ist auszuführen wie folgt:

Die heranzuziehende Rechtsvorschrift, Art 8 Abs. 6 der Verordnung des europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (VO (EG) Nr. 561/2006), lautet wie folgt:

Artikel 8

(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

—zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

—eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

Obiger Beweiswürdigung zufolge, ist dieser Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen wie folgt:

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt.

In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet aber, dass der Rechtsmittelwerber initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

 

Der Rechtsmittelwerber hat sein Verschulden unter Hinweis darauf, dass im Unternehmen des Betroffenen eine eigene Sicherheits- und Qualitätsabteiluna geschaffen worden sei, welcher die Schulung und Kontrolle des Fahrpersonals obliegt, bestritten.

Obiger Würdigung der beantragten und durchgeführten Beweise zufolge, ist es jedoch dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen diese Behauptung glaubhaft zu machen, zumal das Beweisverfahren ergeben hat, dass im Unternehmen die arbeitszeitrechtlich relevanten Anweisungen des Beschwerdeführers Monate hindurch missachtet worden sind.

 

Das Verschulden des Rechtsmittelwerbers, das jedenfalls angesichts der Aussage des Lenkers C. in der Form des Überwachungsverschuldens auf Grund der Ermittlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien als erwiesen anzusehen war, kann nicht als geringfügig angesehen werden.

Das Verschulden des Rechtsmittelwerbers ist somit erwiesen, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Zur Strafhöhe ist auszuführen wie folgt:

Gemäß der heranzuziehenden Strafsanktionsnorm, § 28 Abs. 3, 5 Arbeitszeitgesetz in der zur Tatzeit gültigen Fassung BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015, sind Arbeitgeber, die

1. Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 13b Abs. 2 und 3 oder § 14 Abs. 2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs. 4 unterlassen;

2. Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 nicht gewähren;

3. Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

4. Lenkpausen gemäß § 15 oder § 15a Abs. 4 nicht gewähren;

5. die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a Abs. 1 bis 3 oder § 15b Abs. 2 nicht gewähren;

6. die Aufzeichnungspflichten gemäß § 15d verletzen;

7. Verordnungen gemäß § 15e Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 oder Regierungsübereinkommen gemäß § 15e Abs. 2 übertreten;

8. Lenker über die gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen;

9. nicht dafür sorgen, dass Lenkerinnen und Lenker das Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 3 und 4 führen oder die ihre Pflichten gemäß § 17 Abs. 5 oder einer Verordnung nach § 17 Abs. 6 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.

(5) sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

2. Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

4. die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

5. die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

6. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;

7. die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

8. die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck gemäß Anhang I B oder die Fahrerkarte gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 ausgenommen Abs. 6 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.

(6) Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

a) in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1815 Euro,

b) im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro;

2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3600 Euro;

3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3600 Euro,

zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.


Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigt in hohem Maße das vom Gesetz geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung der körperlichen Leistungs- und Handlungsfähigkeit von Fahrzeuglenkern im Verkehr und ist daher der Unrechtsgehalt der Tat als hoch einzustufen, zumal nach wie vor die Übermüdung im Straßenverkehr zu einem der größten Umfallrisiken zählt.

Auf das Verschulden des Rechtsmittelwerbers, das nicht als geringfügig angesehen werden kann, wurde bereits eingegangen.

Eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erschien schon auf Grund dieses Unrechtsgehalts nicht vertretbar; dies auch bei Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers zum Tatzeitpunkt.

 

Angesichts des Umstandes, dass das verhängte Strafausmaß lediglich 29 % der Höchststrafe beträgt, erscheint dieses - insbesondere auch in Hinblick auf ungünstige Einkommensverhältnisse durchaus angemessen und auch keinesfalls zu hoch.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ruhezeit; Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.042.030.10364.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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