RS Lvwg 2018/8/13 VGW-151/084/9908/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.08.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §20 Abs1
NAG §64 Abs1

Rechtssatz

Gerade die Voraussetzung des § 64 NAG, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Zulassung zu einem Studium verfügen muss, kann nicht so gesehen werden, dass eine Zulassung zu einem Studienlehrgang, der erst im folgenden Semester beginnt und – wie bei viele postgraduate Lehrgängen üblich – nur ein Jahr dauert, nicht ausreichend sein soll um einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Zulassung zum Studium positiv zu beurteilen. Bei einer solchen Rechtsansicht wäre es für ausländische Studenten unmöglich, ein Postgraduate Studium, wie eben den hier maßgebliche LLM Lehrgang an der Wirtschaft Universität Wien, zu besuchen bzw. dafür rechtzeitig einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Auch wäre es nicht sachgerecht, einen Studierenden, der nur für genau ein Studienjahr einen Lehrgang absolvieren will und für einen solchen Lehrgang zugelassen ist, dazu zu zwingen, schon vorher in Österreich über eine ortsübliche Unterkunft und einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, welche er mangels Aufenthalts in Österreich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht braucht.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Studierender, besondere Erteilungsvoraussetzung, Aufenthaltsdauer, ortsübliche Unterkunft, alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.084.9908.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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