RS Lvwg 2018/8/13 VGW-151/084/9908/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.08.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §20 Abs1
NAG §64 Abs1

Rechtssatz

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels ergibt sich nicht unmittelbar aus § 20 Abs. 1 NAG. § 20 Abs. 1 NAG bestimmt seinem Wortlaut nach nicht, dass ein Aufenthaltstitel, für die im Zuge der Erteilung keine bestimmte Dauer normiert wird, „ex lege“ als für die Dauer von 12 Monaten erteilt zu gelten haben, sondern er ordnet (lediglich) an, für welchen Zeitraum – nämlich für 12 Monate – Aufenthalts Titel grundsätzlich auszustellen sind, wenn keiner der angeführten Ausnahmefälle (es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf) vorliegt (VwGH 19. November 2014, 2014/22/0010).

Schlagworte

Aufenthaltstitel Studierender, besondere Erteilungsvoraussetzung, Aufenthaltsdauer, ortsübliche Unterkunft, alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.084.9908.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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