Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.08.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1Rechtssatz
Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels ergibt sich nicht unmittelbar aus § 20 Abs. 1 NAG. § 20 Abs. 1 NAG bestimmt seinem Wortlaut nach nicht, dass ein Aufenthaltstitel, für die im Zuge der Erteilung keine bestimmte Dauer normiert wird, „ex lege“ als für die Dauer von 12 Monaten erteilt zu gelten haben, sondern er ordnet (lediglich) an, für welchen Zeitraum – nämlich für 12 Monate – Aufenthalts Titel grundsätzlich auszustellen sind, wenn keiner der angeführten Ausnahmefälle (es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf) vorliegt (VwGH 19. November 2014, 2014/22/0010).
Schlagworte
Aufenthaltstitel Studierender, besondere Erteilungsvoraussetzung, Aufenthaltsdauer, ortsübliche Unterkunft, alle Risken abdeckender KrankenversicherungsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.084.9908.2018Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018