Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
Zwar zählen nach der Judikatur des VwGH Prokuristen grundsätzlich nicht zu jenen Personen, die „zur Vertretung nach außen berufen sind“ (VwSlg 12079).
Anders verhält es sich im hier vorliegenden Fall. Zum Zeitpunkt war hinsichtlich der gegenständlichen slowenischen GmbH kein handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt. Es hat lediglich eine Prokuristin gegeben. Da ein Prokurist nach slowenischem Recht berechtigt ist, mit Ausnahme der Veräußerung und der Belastung von Immobilien, alle rechtlichen Handlungen durchzuführen, für welche die Gesellschaft rechtsfähig ist, wäre im gegenständlichen Fall das Strafverfahren gegen die Prokuristin durchzuführen gewesen.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Vertretung nach außen, Slowenien, ProkuristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.300.2018.R3Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018