Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
VStG §9 Abs1Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerden der I J, SLO-O V, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German Bertsch, Feldkirch, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.04.2018, Zlen X-9-2018/00845, 00848 und 02386, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses Zl X-9-2018/0045 lautet wie folgt:
„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
1. Sie haben als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, zu verantworten, dass diese Firma (Überlasserin) die Beschäftigung des nachgenannten nach Österreich an die Firma W D GmbH, S, überlassenen Arbeitnehmers nicht vor dessen Arbeitsaufnahme in Österreich und somit nicht rechtzeitig der „Zentralen Koordinationsstelle“ gemeldet hat (ZKO4-Meldung), obwohl gemäß § 19 Abs. 1 und 2 LSD-BG Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden haben. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden.
Im Zuge einer am 27.09.2017 durch die Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in R, A Lstraße wurde festgestellt, dass für nachgenannten Arbeitnehmer nicht rechtzeitig eine ZKO4-Meldung erstattet wurde.
Arbeitnehmer: R F
geb.:XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: K
Tätigkeit: Schalungsarbeiten, wie Schalung putzen etc., Aufräumarbeiten (Hilfsarbeiter) Arbeitsantritt: 24.08.2017.
Tatzeit:
24.08.2017, bis zumindest 27.09.2017
Tatort:
R, A Lstraße
2. Sie haben als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, zu verantworten, dass diese Firma (Überlasserin) die Beschäftigung des nachgenannten nach Österreich an die Firma W D GmbH, S, überlassenen Arbeitnehmers nicht vor dessen Arbeitsaufnahme in Österreich und somit nicht rechtzeitig der „Zentralen Koordinationsstelle“ gemeldet hat (ZKO4-Meldung), obwohl gemäß § 19 Abs. 1 und 2 LSD-BG Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden haben. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden.
Im Zuge einer am 27.09.2017 durch die Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in R, A Lstraße wurde festgestellt, dass für nachgenannten Arbeitnehmer nicht rechtzeitig eine ZKO4-Meldung erstattet wurde.
Arbeitnehmer: P Z
geb.: YY.YY.YYYY
Staatsangehörigkeit: B
Tätigkeit: Schalungsarbeiten, wie Schalung putzen etc., Aufräumarbeiten (Hilfsarbeiter)
Zeitraum: Mitte Juli 2017 (Arbeitsantritt) bis 22.09.2017
3. Sie haben als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, zu verantworten, dass diese Firma (Überlasserin) die Beschäftigung des nachgenannten nach Österreich an die Firma W D GmbH, S, überlassenen Arbeitnehmers nicht vor dessen Arbeitsaufnahme in Österreich und somit nicht rechtzeitig der „Zentralen Koordinationsstelle“ gemeldet hat (ZKO4-Meldung), obwohl gemäß § 19 Abs. 1 und 2 LSD-BG Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden haben. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden.
Im Zuge einer am 27.09.2017 durch die Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle auf der Baustelle in R, A Lstraße wurde festgestellt, dass für nachgenannten Arbeitnehmer nicht rechtzeitig eine ZKO4-Meldung erstattet wurde.
Arbeitnehmer: L J
geb.: ZZ.ZZ.ZZZZ
Staatsangehörigkeit: B
Tätigkeit: Schalungsarbeiten, wie Schalung putzen etc., Aufräumarbeiten (Hilfsarbeiter) Zeitraum: Mitte Juli 2017 (Arbeitsantritt) - eine Woche
Tatort:
R, A Lstraße
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG
2. § 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG
3. § 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1
1.500,00
50 Stunden
§ 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016
2
1.500,00
50 Stunden
§ 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016
3
1.500,00
50 Stunden
§ 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
450,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro 4.950,00
Weiters wird gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, für den oben angeführten Betrag von € 4.950,-- (€ 4.500,-- Strafe und € 450,-- Verfahrenskosten) der gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin des angeführten Unternehmens, Frau I J, verhängt wurde, ausgesprochen.“
1.2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis Zl X-9-2018/00848 lautet wie folgt:
„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Sie haben als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und die Meldung über die Entsendung bei den Angaben über die Arbeitsaufnahme dieser Person nicht vollständige Angaben der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 LSD-BG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Folgende Angaben waren in der ZKO3-Erstmeldung (26.06.2017) nicht vollständig:
Ort der Beschäftigung in Österreich mit einer genauen Adresse; als Ort der Beschäftigung (Baustelle) wurde lediglich F N genannt.
Arbeitnehmer/in: C I
geb.: WW.WW.WWWW
Staatsangehörigkeit: B
Tätigkeit: Baustahlverlegung
Arbeitsantritt: 26.06.2017.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 LSD-BG
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1.500,00
50 Stunden
§ 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
150,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro 1.650,00
Verfall
Gegenstand
Für verfallen erklärt gemäß
Haftung:
Weiters wird gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, für den oben angeführten Betrag von € 1.650,-- (€ 1.500,-- Strafe und € 150,-- Verfahrenskosten) der gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin des angeführten Unternehmens, Frau I J, verhängt wurde, ausgesprochen.“
Stufe
Delikt
Maßnahme
1
Lenken eines Kfz mit ? 0,5 ‰ gem.
§ 14/8 FSG
?
Nachschulung gem. FSG-NV
1
Lenken Kfz der Klasse C (7,5t) mit > 0,1‰ gem.
§ 20/4 FSG
?
Nachschulung gem. FSG-NV
1
Sicherheitsabstand gemessen mit technischen
Messgeräten 0,2 – 0,39 sek. gem.
§ 18/1 StVO
?
Nachschulung gem. FSG-NV
2
Missachtung Kindersicherung gem.
§ 106/5 und 6 KFG
?
Kindersicherungskurs gem.
3
Vorrangverletzung durch Nichtbeachtung „HALT“
bei Nötigung anderer Lenker gem.
§ 19/7 iVm /4 StVO
?
Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DV
oder
Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DV
3
Rotlichtverstoß bei Nötigung anderer Lenker gem.
§ 38/5 StVO
?
Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DV
oder
Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DV
3
Gefährdung von Fußgängern gem.
§ 9/2 od. 38/4 3.S StVO
?
Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DV
oder
Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DV
3
Übersetzung der Eisenbahnkreuzung wenn
Anhalten auf dieser erforderlich werden könnte;
Schranken unbefugt zu betätigen od. zu umfahren;
Missachtung Lichtzeichen vor Kreuzungen gem.
§ 16/2 lit e, lit f oder § 19/1 1.S
EisenbahnkreuzungsVO
?
Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DV
4
Lenken eines Kfz bei Vorliegen technischer
Mängel, sofern dies auffallen hätte müssen gem.
§ 102/1 KFG oder § 13 Abs. 2 GGBG
?
Fahrsicherheitstraining gem § 13b FSG-DV
oder
Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DV
4
Lenken eines Kfz bei nicht entsprechend
gesicherter Beladung, sofern dies auffallen hätte
müssen gem.
§ 102/1 KFG oder § 13 Abs. 2 GGBG
?
Ladungssicherungs- Seminar
4
Missachtung Beschränkungen für
Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern in
Tunnel gem. VO, BGBl II 395/2001
?
Ladungssicherungs- Seminar
4
Missachtung Fahrverbot für Kfz mit gefährlichen
Gütern in Tunnelanlagen gem. § 52 lit a Z 7e StVO
?
Ladungssicherungs- Seminar
5
Befahren des Pannenstreifens mit mehrspurigen
Kfz auf Autobahnen und Behinderung von
Einsatzfz. Gem. § 46/4 lit d StVO
?
Nachschulung gem. FSG-NV
1.3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses Zl X-9-2018/02386 lautet wie folgt:
„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Sie haben als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und die Meldung über die Entsendung bei den Angaben über die Arbeitsaufnahme dieser Person nicht vollständige Angaben der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 LSD-BG nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Folgende Angaben waren in der ZKO3-Erstmeldung (26.06.2017) nicht vollständig:
Ort der Beschäftigung in Österreich mit einer genauen Adresse; als Ort der Beschäftigung (Baustelle) wurde lediglich R genannt.
Arbeitnehmer/in: O A,
geb.: VV.VV.VVVV
Staatsangehörigkeit: B
Tätigkeit: Baustahlverlegung
Arbeitsantritt: 26.06.2017.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 LSD-BG
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
1.500,00
50 Stunden
§ 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
150,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro 1.650,00
Verfall
Gegenstand
Für verfallen erklärt gemäß
Haftung:
Weiters wird gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der E B d.o.o., U T, O V, Slowenien, für den oben angeführten Betrag von € 1.650,-- (€ 1.500,-- Strafe und € 150,-- Verfahrenskosten) der gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin des angeführten Unternehmens, Frau I J, verhängt wurde, ausgesprochen.“
2. Gegen diese Straferkenntnisse hat die Beschuldigte jeweils rechtzeitig Beschwerde erhoben.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe die gegenständlichen, in den Tatzeiträumen von Mitte Juli 2017 bis 27.09.2017 begangenen Verwaltungsübertretungen als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma E B d.o.o., Slowenien, zu verantworten.
Für die genannte Firma war in den Tatzeiträumen kein handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt. Vielmehr war in den Tatzeiträumen lediglich eine Prokuristin (K P) für den Zeitraum vom 30.09.2016 bis 29.07.2018 bes