Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
VStG §50 Abs6Rechtssatz
Weder das VStG noch die Organstrafverfügungenverordnung schreiben vor, dass die Einzahlung des in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages – sofern die Erfordernisse der Anführung der Identifikationsnummer und der fristgerechten Einzahlung erfüllt sind – mittels einer einzigen Überweisung zu erfolgen hat.
Schlagworte
Organmandat, Überweisung, mehrere fristgerechte TeilzahlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.483.2018.R13Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018