RS Lvwg 2018/9/12 LVwG-411-43/2018-R4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
FSG 1997 §24 Abs1 Z1
KFG 1967 §102 Abs2
KFG 1967 §102 Abs3

Rechtssatz

Vorliegendenfalls ist der Beschwerdeführer auf einer Schnellstraße mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca 80 km/h und auf einer Strecke von 14,5 km mehrere Male über mehrere Sekunden nur auf dem Hinterrad seines Motorrades gefahren. Der Beschwerdeführer ist dabei zusammen mit den zwei anderen Motorradlenkern bzw in deren Nähe gefahren. Zudem hat er einen Wheelie auch beim Durchfahren eines Tunnels ausgeführt, womit seine Sichtbarkeit für den Gegenverkehr erheblich beeinträchtigt war (hochgezogener Scheinwerfer). Des Weiteren stieg er während der Fahrt auf der Schnellstraße mit beiden Füßen auf den Motorradsitz und streckte beide Arme seitlich weg.

Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Insofern liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor.

Schlagworte

Führerscheinentzug, Wheelie, Stehen auf Motorrad während Fahrt, besonders gefährliche Verhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.411.43.2018.R4

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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