Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
ForstG 1975 §172 Abs6Rechtssatz
Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob ein subjektives Recht verletzt wurde, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen. Bereits aus Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 2013 2013/10/0021, Ro 2014/07/0001). Bei Erlassung eines (gleichlautenden) forstpolizeilichen Auftrages einerseits an den (außerbücherlichen) Eigentümer und andererseits an den Zurückbehaltungsberechtigten (bücherlicher Eigentümer) ist eine Vorstellung des einen gegen den Auftrag des anderen, ungeachtet zivilrechtlicher Vorfragen, unzulässig.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verfahrensrecht; forstpolizeilicher Auftrag; Grundeigentümer; Bescheidadressat; Rechtsmittellegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1164.001.2017Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018