RS Lvwg 2018/7/24 LVwG-AV-1164/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6
B-VG Art130 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob ein subjektives Recht verletzt wurde, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen. Bereits aus Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl.  VwGH 2013 2013/10/0021, Ro 2014/07/0001). Bei Erlassung eines (gleichlautenden) forstpolizeilichen Auftrages einerseits an den (außerbücherlichen) Eigentümer und andererseits an den Zurückbehaltungsberechtigten (bücherlicher Eigentümer) ist eine Vorstellung des einen gegen den Auftrag des anderen, ungeachtet zivilrechtlicher Vorfragen, unzulässig.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verfahrensrecht; forstpolizeilicher Auftrag; Grundeigentümer; Bescheidadressat; Rechtsmittellegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1164.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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