TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/24 LVwG-AV-1164/001-2017

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Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6
B-VG Art130 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde der A, vertreten durch den Sachwalter B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 2. August 2017, Zl. ***, betreffend bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen und Abweisung eines Antrages nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insofern Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

„1.

Ihre Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23. Mai 2017, Zl. ***, erlassen gegen C, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 57 Abs. 3 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

2.

Der Antrag von A, vertreten durch RA B, vom 6. Juni 2017, forstbehördlich C vorzuschreiben, dass er die Forststraße zu öffnen hat und er keine Berechtigung hat, die Forststraße zu sperren und damit gegen § 174 ForstG verstoßen hat, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 1 und 8 AVG“

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde) vom 2. August 2017, Zl. ***, wurde der Vorstellung der Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2017, Zl. ***, keine Folge gegeben und die beauftragten bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Schadholz auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in vollem Umfang bestätigt. Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2017, forstbehördlich C vorzuschreiben, dass er die Forststraße zu öffnen habe und er keine Berechtigung habe, die Forststraße zu sperren und damit gegen § 174 ForstG verstoßen habe, abgewiesen.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sachwalter, fristgerecht mit Schreiben vom 8. September 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass richtig seitens der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass im Verfahren *** des LG *** (rechtskräftig) der Kaufvertrag bezüglich der Liegenschaft EZ ***, KG ***, aufgehoben worden sei. Rechtlich dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass für den Erwerb von Eigentumsrecht Titel und Modus Voraussetzung sei. Mit dem rechtskräftigen Urteil sei der Titel von C zum Erwerb weggefallen, sodass Eigentümerin der Liegenschaft wiederum A sei. Gesetzlich sei vorgeschrieben, dass ein Zurückbehaltungsrecht (grundbücherlich) gegeben sei, das das Grundbuch Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Geleisteten umzustellen sei.

Dieses Zurückbehaltungsrecht räume C nicht das uneingeschränkte Eigentumsrecht zu, sondern sei ein rudimentäres Zurückbehaltungsrecht gegeben, das die Beschwerdeführerin nicht hindere ihre Liegenschaft zu betreten, zu bearbeiten, Holz zu schlägern oder die Liegenschaft in welcher Form immer zu nutzen. Im Bescheid werde auf ein Verfahren vor dem BG *** verwiesen. Das BG *** habe ein Urteil erlassen, welches es C verboten habe,

Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Liegenschaft zu setzen. Das diesbezügliche Urteil sei vom LG *** aufgehoben und das Klagebegehren abgewiesen worden. Mit diesem Urteil werde weder C ein uneingeschränktes Verwaltungsrecht eingeräumt und noch viel weniger das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin genommen. Die Anträge, nämlich C vorzuschreiben, dass er die Forststraße zu öffnen habe und keine Berechtigung habe diese zu versperren, seien sehr wohl berechtigt. Die Verwaltungsbehörde habe diesbezüglich als Vorfrage zu klären, wer die diesbezügliche Berechtigung habe, diese liege unzweifelhaft bei der Eigentümerin. Ferner wären die Bescheide betreffend Schadholzbehandlung ausschließlich an den Eigentümer zu richten und nicht an C. Dieser verwende den gegenständlichen Bescheid um Holz zu schlagen, dieses werde von ihm direkt und persönlich verkauft und beziehe er damit widerrechtlich ein Einkommen. Diesem Vorgehen sei Einhalt zu gebieten.

Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid, mit dem die Schädlingsbekämpfung gegenüber C aufgetragen wurde, ersatzlos zu beheben werde und dem Antrag zu Punkt 2. Folge zu geben und C forstbehördlich vorzuschreiben, dass er die Forststraße zu öffnen habe und auszusprechen, dass er keine Berechtigung habe, die Forststraße abzusperren.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl
***, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Ein Forstaufsichtsorgan (Bezirksförster) der belangten Behörde hat im Zuge einer Begehung am 19. Mai 2017 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (Grundstück Nr. ***, KG ***) ca. 20-25 fm geschlägertes liegendes Fichtenholz, welches aufgrund langer Lagerung bereits massiv mit Borkenkäfer der Gattung Buchdrucker befallen (überwiegend Stadien der Rammelkammer bis Anlage Muttergänge) war, festgestellt.

Auf Grund dieser Feststellungen wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2017, ***, einerseits die Beschwerdeführerin (als außerbücherliche Grundeigentümerin) und andererseits Herr C (als grundbücherlicher Grundeigentümer) beauftragt bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an dem befallenen und gefährdeten Schadholz oder dem Holz im Ausmaß von ca. 30 fm auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis zum 6. Juni 2017 durchzuführen.

Dieser forstpolizeiliche Auftrag wurde der Aktenlage nach der Beschwerdeführerin, z.H. des einschreitenden Sachwalters, am 26. Mai 2017 und Herrn C am 24. Mai 2017 zugestellt.

Eine Kontrolle des Forstaufsichtsorganes (Bezirksförster) der belangten Behörde am 7. Juni 2017 ergab, dass die befallenen Bäume aus dem Wald entfernt worden waren.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 (einlangend protokolliert im Akt der belangten Behörde am 14. Juni 2017) führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:

„I.

In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache teilt RA B als bestellter Sachwalter der A mit, dass vor dem BG *** zu *** ein Besitzstörungsverfahren anhängig ist.

C hat die Forststraße zur EZ ***, KG *** für den Sachwalter, für A, sowie die Familie D gesperrt.

Diesbezüglich erging vom BG *** ein Beschluss, wonach dies eine Besitzstörung darstellt.

Dagegen hat C einen Rekurs an das LG *** erhoben, über den Rekurs wurde bisher noch nicht entschieden.

Der Sachwalter kann daher derzeit zur Liegenschaft nicht zufahren, auch mit Dritten nicht zufahren und ist es derzeit nicht möglich, diesbezüglich die bescheidmäßig aufgetragenen Arbeiten durchzuführen.

Es wird gleichzeitig mitgeteilt, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu *** ein Verwaltungsstrafverfahren gegen E anhängig ist, das dieser Auftrags des Sachwalters am 14.05.2017 die Forststraße befahren hätte.

Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld stellt sich daher in einem Verfahren auf den Standpunkt, dass der Sachwalter forstliche Arbeiten zu erbringen hätte, jene handelnden Personen, die seitens des Sachwalters sodann zur Erledigung der Arbeiten versendet werden, werden wegen illegaler Befahrung von Forststraßen mit Verwaltungsstrafverfahren belegt.

Ein derartiges Vorgehen ist contra legem.

Es wird darauf verwiesen, dass der Kaufvertrag von C rechtswirksam aufgelöst wurde.

Die diesbezügliche rechtswirksame Auflösung ist für die Verwaltungsbehörde bindend. Rechtlich stellt dies eine Vorfrage dar, nach § 38 AVG ist die Bezirksverwaltungsbehörde Lilienfeld an das rechtskräftige Urteil des LG *** zu *** gebunden.

                                                                     

Ansprechpartner für forstrechtliche Belange ist daher ausschließlich der Sachwalter.

Beweis: § 38 AVG iVm rechtskräftiges Urteils *** des LG *** hinsichtlich der Aufhebung des Kaufvertrages;

II.

Diesbezüglich ergeht daher gleichzeitig die

V O R S T E L L U N G

gegen den Bescheid vom 23.05.2017, GZ. ***, dahingehend, dass C als grundbücherlichem Eigentümer bescheidmäßig aufgetragen wurde, Schadholz zu entfernen.

C wird den diesbezüglichen Bescheid dazu verwenden, zu argumentieren, dass er von der Behörde verpflichtet wurde, die diesbezüglichen Arbeiten zu erbringen und diesbezüglich auch damit berechtigt gewesen ist, das gegenständliche Holz zu verkaufen.

Dies wird umfangreiche Schadenersatzpflichten auslösen und sind von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörde die zivilrechtlichen Urteile zu akzeptieren.

Der Bescheid hätte nur gegen den Sachwalter erlassen werden dürfen.

III.

Gleichzeitig wird gestellt der

A N T R A G

forstbehördlich C vorzuschreiben, dass er die Forststraße zu öffnen hat und er keine Berechtigung hat, die Forststraße zu sperren und damit gegen
§ 174 ForstG verstoßen hat.

Gleichzeitig möge ein Verwaltungsstrafverfahren gegen C eingeleitet werden.“

Die Erhebungen der belangten Behörde haben im Wesentlichen Folgendes ergeben:

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 16. Juli 2014, ***, wurde entschieden, dass der zwischen der klagenden Partei (A) und der erstbeklagten Partei (C) am 23.12.2008 abgeschlossene und am 18.8.2009 ergänzte Kaufvertrag bzgl. der Liegenschaft EZ ***, KG ***, aufgehoben wird.

Als Begründung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Klägerin zu den Vertragsabschlusszeitpunkten nicht in der Lage war, die Tragweite ihres Handelns abzuschätzen, dies aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung.

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 27. Jänner 2016, ***, wurde das erstgerichtliche Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 29.9.2015 dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei (C) sei gegenüber der klagenden Partei (A) schuldig, es zu unterlassen auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der EZ ***, KG ***, Bewirtschaftungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere Holzschlägerungen durchzuführen oder geerntetes Holz abzutransportieren, wird abgewiesen.“

Dazu ist in den Entscheidungsgründen zusammengefasst festgehalten, dass das Urteil des Landesgerichtes *** vom 16.7.2014 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Da im vorliegenden Fall die Vertragsaufhebung auf der mangelnden Geschäftsfähigkeit der Klägerin beruhte, sei davon auszugehen, dass materiell nach wie vor die Klägerin Liegenschaftseigentümerin sei, dies ungeachtet des derzeitigen Buchstandes. Dem Berufungswerber (C) stehe aber als Zurückbehaltungsberechtigten nach wie vor eine gewisse Verfügungsmacht über die Liegenschaft zu. Ein Zurückbehaltungsberechtigter dürfe bzw. müsse bestimmte Erhaltungsmaßnahmen vornehmen, wobei zB an die Schlägerung von Käferholz oder an die Bearbeitung von Windwurfholz zu denken sei.

Die belangte Behörde brachte dies der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3
AVG 1991 zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme ein.

Die Beschwerdeführerin machte hiervon keinen Gebrauch.

In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 2. August 2017, ***, erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73 (541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Die belangte Behörde hat einerseits an die Beschwerdeführerin und andererseits an Herrn C einen (gleichlautenden) forstpolizeilichen Auftrag erlassen. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen den gegen sie selbst erlassenen forstpolizeilichen Auftrag, sondern ausdrücklich ausschließlich gegen die Erlassung eines derartigen Auftrages gegen Herrn C.

Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Prozesslegitimation dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob ein subjektives Recht des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt wurde, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. dazu u.a VwGH vom 28. Februar 2013, 2013/10/0021, mwN; 23.01.2014, Ro 2014/07/0001).

Die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid, der sich nicht an sie selbst richtet ist daher nicht zulässig. Es war daher die Vorstellung zurückzuweisen.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Forstbehörde sehr wohl forstpolizeiliche Aufträge im Sinne des § 172 Abs. 6 ForstG auch an andere Personen als den Eigentümer richten kann (vgl. oben § 172 Abs. 6 ForstG).

Wie sich bereits aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, sieht die belangte Behörde – auch von der Beschwerdeführerin unwidersprochen – die Beschwerdeführerin als (außerbücherliche) Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und Herrn C – auch von der Beschwerdeführerin unwidersprochen – als Zurückbehaltungsberechtigten an. Ohne auf die nähere Rechtsnatur des Zurückbehaltungsrechtes eingehen zu müssen, kann jedenfalls gesagt werden, dass dem Zurückbehaltungsberechtigten gewisse Verfügungsmacht über die Liegenschaft zusteht (vgl. OGH 3 Ob 105/88 = RZ 1988/69).

Soweit die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Antrag stellte, die belangte Behörde solle forstbehördlich C vorschreiben, dass er die Forststraße zu öffnen hat und er keine Berechtigung hat, die Forststraße zu sperren und damit gegen § 174 ForstG verstoßen hat, wird ergänzend ausgeführt:

Worauf (auf welche forstrechtliche Bestimmung) sich die Beschwerdeführerin bei diesem Antrag konkret stützt ergibt sich nicht.

Beim Begriff der Forststraße handelt es sich um einen legal-definierten Begriff des Forstgesetzes, wobei die einschlägige Bestimmung des § 59 Forstgesetz 1975 auszugsweise lautet:

§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und

3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

§ 33 Abs. 4 Forstgesetz 1975 lautet:

Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 34 Abs. 10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Es besteht daher grundsätzlich die Ermächtigung des Erhalters der Forststraße diese – unter gewissen Einschränkungen – abzusperren.

Inwieweit gegenständlich gegen § 174 Forstgesetz 1975 – wie von der Beschwerdeführerin eingewandt – verstoßen wurde, ergibt sich nicht. Dies wäre auch unabhängig davon von der belangten Behörde als Strafbehörde von Amts wegen zu prüfen und hat die Beschwerdeführerin in einem Strafverfahren (welches nicht sie sondern eine andere Person betrifft) keine Parteistellung.

Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass die belangte Behörde (Forstbehörde) eine Zwangsmaßnahme anordnen möge, wäre dies auf Grundlage des § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 (siehe oben) möglich.

§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 normiert die umfassende Verpflichtung der Behörde, bei Verletzung forstrechtlicher Vorschriften, besonders bei eintretender Gefahr für die Walderhaltung, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln sofort und energisch einzugreifen. Weil es sich um das Durchsetzen des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung handelt, steht niemanden ein Rechtsanspruch auf das Erlassen eines solchen (Forst-) Polizeibefehls zu (soweit im das Gesetz nicht einen Rechtsanspruch einräumt).

Gegenständlich besteht daher kein Antragsrecht der Beschwerdeführerin.

Weiters wird ergänzend ausgeführt, dass sich auch gegenständlich auf Grund der Aktenlage keine Gefahr für die Walderhaltung ergibt, welche einen derartigen Eingriff der Forstbehörde rechtfertigen würde. Im Übrigen ist die belangten Behörde auch für einen derartigen zivilrechtlichen Streit, welcher sich aus der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als (außerbücherliche) Eigentümerin und dem Zurückbehaltungsrecht (bis zur Rückgabe Zug um Zug) des Herrn C ergibt, nicht zuständig.

In Zusammenschau war daher der gegenständliche Antrag nicht zulässig.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da eine solche auch nicht beantragt wurde und darüber hinaus der Akt erkennen lassen hat, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Dem Entfall stehen weder Art 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verfahrensrecht; forstpolizeilicher Auftrag; Grundeigentümer; Bescheidadressat; Rechtsmittellegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1164.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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