TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/19 G304 2175843-1

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G304 2175843-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER, und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 22.08.2017, Sozialversicherungsnummer: XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der brachte am 23.05.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgende: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass samt Beilagen ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 07.08.2017, wird aufgrund einer am 01.08.2017 durchgeführten Begutachtung der BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom-schwere Verlaufsform Die andauernde chronische Schmerzsymptomatik hat sich in den letzten Jahren nur wenig geändert und führt zu Beschwerden von Kopf bis Fuß. Insbesondere neben den Schmerzen im Beinbereich auch im Armbereich beidseits. Im Status neurologicus zeigen sich unverändert sensible Defizite im Zehen- und Vorfußbereich beider Beine mit den klinischen Hinweisen auf eine stattgehabte Radikulopathie S1 beidseits, korrelierend mit den bildgebenden Befunden. Die Elektrophysiologie (Dr. XXXX) zeigt keine Hinweise für eine nachhaltige Radixauffälligkeit bzw. Veränderung, die zu segmental-motorischen Ausfällen führen könnten, keine Hinweise auf eine Polyneuropathie. In Anbetracht der urbiquitären Schmerzsymptomatik in diversen Körperbereichen wird weiterhin bei fehlenden motorischen Ausfällen die RSP 04.11.03 mit 50 vH vorgeschlagen.

04.11.03

50

2

Affektive Störungen; Manische, depressive und bipolare Störungen, Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades Depression Im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms entwickelte sich zusätzlich eine nicht unbeträchtliche begleitende affektive Störung mit einer agitiert-gefärbten depressiven Symptomatik. Die mehr und mehr in den Vordergrund rückende Depression wird sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelt, jedoch ohne signifikante längerzeitige Stabilisierung oder gar Ausheilung. Die Einschätzung erfolgt somit unverändert nach der RSP 03.06.01 mit 40 vH und Erhöhung der Gesamt-GdB um eine Stufe. Nach wie vor ist der Tagesrhythmus bzw. Freizeitverhalten deutlich beeinträchtigt.

03.06.01

40

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"Erhöhung des Gesamt-GdB um eine Stufe durch Diagnose 2."

Als "Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung" wurde ausgeführt:

"Im Vergleich zum Gutachten 2016 zeigen sich nur unwesentliche Änderungen im Status neurologicus und Status psychopathologicus, so dass keine grundlegende Erhöhung oder Verminderung des GdB erfolgt."

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2017 wurde der Antrag der BF vom 23.05.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Begründend dafür wurde ausgeführt, nach einem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten betrage der Grad der Behinderung 60 v.H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Sachverständigengutachten vom 07.08.2017 zu entnehmen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde vorgebracht, die Nervenschädigung der BF laut Arztbefund vom 10.05.2017 sei im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX nicht berücksichtigt worden. Es wurde um neuerliche Überprüfung der vorgenommenen gutachterlichen Einschätzung ersucht.

5. Am 08.11.2017 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein

6. Mit Verfügung des BVwG vom 06.12.2017, Zl. G304 2175843-1/2Z, wurde Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung beauftragt.

Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 06.12.2017, Zl. G304 2175843-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 05.01.2018, um 11:45 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

7. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 23.01.2018 wird auf Grund der am 05.01.2018 durchgeführten Begutachtung der BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule nach Stabilisierungsoperation 2011 und 2016

04.11.03

50

2

Depressive Reaktion, Anpassungsstörung

03.06.01

40

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Als

Begründung der Position bzw. der Rahmensaätze wurde ausgeführt:

"Ad lfd. Nr. 1: Der untere Rahmensatz der Einschätzungsverordnung 04.11.03 mit 50% wird herangezogen entsprechend des Ausmaßes des Schmerzbildes nach Stabilisierungsoperation im Lendenwirbelsäulenbereich 2011 und 2016 und der Funktionseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich mit intermittierender radikulärer Reizsymptomatik L5/S1 bds. Keine Änderung der Einschätzung gegenüber dem Vorgutachten Dris. XXXX von 08/2017.

Adf lfd. Nr. 2: Der obere Rahmensatz der Einschätzungsverordnung 03.06.01 mit 40% wird herangezogen entsprechend des Schweregrades der psychischen Störung. Im Vordergrund steht eine agitiert-depressive Symptomatik, die sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös einer Behandlung bedarf und sich als relativ therapieresistent erweist."

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung" wurde ausgeführt:

"Führend ist die Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 1. Die Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 2 erhöht um eine weitere Stufe, da es sich, wenngleich in Interaktion mit der Gesundheitsschädigung lfd. Nr. 1, um ein eigenständiges Leiden handelt, das medikamentös und fachärztlich behandlungsbedürftig ist."

Begründend für die "Änderung des Gesamtgrades der Behinderung" wurde ausgeführt:

"Gegenüber dem Vorgutachten Dris. XXXX von 08/2017 keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung."

Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.

8. Mit Verfügung des BVwG vom 30.01.2018, Zl. G304 2175842-1/4Z, wurde Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ersucht, ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten zu erstellen und dieses binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.

9. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 12.02.2018 wird auf Grund der Aktenlage BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule nach Stabilisierungsoperation 2011 und 2016, berücksichtigt ist auch die Radikulopathie L5 beidseits Unterer Rahmensatz entsprechend dem Ausmaß des Schmerzbildes nach zweimaliger Stabilisierungsoperation

04.11.03

50

2

Depressive Reaktion, Anpassungsstörung Oberer Rahmensatz entsprechend dem Schweregrad der psychischen Störung

03.06.01

40

3

Restless-legs-Syndrom Unterer Rahmenwert des analogen Rahmensatzes bei niedrig dosierter Dauermedikation und elektrophysiologischer Bestätigung der Erkrankung

04.06.01

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung" wurde ausgeführt:

"Führend ist die Gesundheitsschädigung 1, weil sie die Schwerwiegendste ist. Die Gesundheitsschädigung 2 stellt ein unabhängiges Krankheitsbild relevanten Ausmaßes dar und steigert daher um eine Stufe. Die oben angeführten Gesundheitsschädigungen stellen einen Dauerzustand dar, eine wesentliche Besserung ist nicht zu erwarten. "

10. Mit Verfügung vom 05.03.2018, Zl. G304 2175843-1/6Z, der BF zugestellt am 15.03.2018, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung Stellung zu nehmen.

11. Eine Stellungnahem dazu ist bis dato nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist österreichische Staatsbürgerin.

Der Grad der Behinderung der BF beträgt 60 %.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Staatsbürgerschaft der BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des BVwG eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen von Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

In diesem Gutachten wird der GdB aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung vorgelegter Befunde mit 60 v. H. festgesetzt.

In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF, deren Ausmaß und auf die gesundheitliche Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten ausführlich eingegangen. Es wurde auch eine ausführliche Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung gegeben.

Da die BF gegen dieses Gutachten keine Einwendung erhoben hat, war dieses in freier Beweiswürdigung gegenständlicher Beschwerde zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat gemäß § 43 Abs. 1 BBG, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG).

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Aufgrund des seitens des erkennenden Gerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret des seitens des BVwG eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens von Dr.XXXX, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.02.2018 ergab sich ein GdB von 60 v.H.

Die BF hat gegen die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das BVwG folgt, keine Einwendungen erhoben.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der GdB der BF unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen aufgrund der Aktenlage festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 12.02.2018, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2175843.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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