Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W168 2160519 -2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, FZ: 1142195408 / 170159228 (EAST - West) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß §21 Abs. 5 Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 06.02.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierbei die oben angeführten Personalien an.
Eine durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab das Vorliegen einer Asylantragstellung in Deutschland mit 27.05.2015, sowie von Ungarn mit Datum 27.04.2015. Befragt zum Reiseweg führte dieser zusammenfassend aus, dass er aus seiner Heimat kommend über die Türkei nach Griechenland und von dort weiter nach Ungarn bis nach Deutschland gereist sei. In Deutschland hätte er Asyl erhalten. Er hätte Deutschland nunmehr verlassen, da sich seine Frau und seine Kindern in Österreich aufhalten würden. Seine Frau hätte ihm die Kinder weggenommen und wäre nach Österreich gezogen.
Aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers bzw. der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) ein Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III VO an Deutschland.
Mit Schreiben vom 05.03.2017 teilte Deutschland dem BFA mit, dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2015 der Asylstatus zuerkannt worden ist.
Bei der Befragung durch das BFA am 16.05.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide. Er müsse jedoch aufgrund einer Herzoperation Medikamente zu sich nehmen und müsse sich schonen. Zu etwaigen verwandtschaftlichen Beziehungen befragt, brachte dieser vor, dass sich seine Frau und seine Kinder in Österreich, in Tirol aufhalten würden. Die genaue Adresse würde er nicht kennen. Seit Anfang September hätte er seine Frau nicht mehr gesehen, bzw. sich auch nicht mehr mit ihr getroffen und hätte mit ihr auch keinen telefonischen Kontakt mehr gehabt. Als er noch in Deutschland gewesen wäre, hätte er noch mit ihr telefoniert. Seit dem er in Österreich wäre, hätte er nicht mehr mit ihr telefoniert. Er wäre von seiner Familie auf dem Weg nach Europa getrennt worden. Die Kinder wären zunächst bei ihm gewesen, dann jedoch zur Frau gebracht worden. Erst später hätte er erfahren, dass seine Frau in Österreich wäre. Er sei nicht von seiner Frau geschieden. Sie hätte ihm versprochen, dass sie eine Familienzusammenführung mit ihm durchführe. Dies hätte sie jedoch nicht gemacht. Sie hätte kein Verständnis und er leide darunter, dass er nicht bei seinen Kindern sein könne. Er hätte deswegen auch medizinische Probleme. Aus diesem Grund wäre er nach Österreich gekommen. Befragt, ob er seit dem er in Österreich aufhältig wäre Kontakt zu den Kindern hätte, antworte der BF, dass dies die Frau nicht zulassen würde. Die Mutter hätte das Sorgerecht für die Kinder. Er hätte auch versucht in eine gemeinsame Unterkunft mit seiner Frau zu gelangen. Diese wolle dies jedoch nicht. Dafür hätte er Verständnis. Doch er wolle seine Kinder sehen können. Durch das BFA darauf hingewiesen, dass die Ehefrau angegeben habe, dass sie sich vom BF am Reiseweg geschieden habe, führte der BF aus, dass dies nicht stimmen würde. Er hätte eine Heiratsurkunde und sie wären immer noch verheiratet. Weiter zu Verwandten im Bundesgebiet befragt führte der BF aus, dass sich zwei Neffen in Graz aufhalten sollen. Auch solle angeblich der Bruder bzw. ein Halbbruder von Schweden nach Österreich kommen. Unterstützungen von diesen würde der BF nicht erhalten. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass Deutschland mitgeteilt habe, dass dieser dort anerkannter Flüchtling wäre und daher von einer Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates ausgegangen würde. Hierzu führte dieser aus, dass er in Deutschland psychische Probleme gehabt hätte. Besondere Vorfälle hätten sich dort jedoch nicht zugetragen. Es wäre ihm jedoch lieber man würde ihn tot dorthin zurück schicken. Er wolle nicht dorthin zurück. Er wolle bei seinen Kindern bleiben und wolle sich mit seiner Frau einigen, bzw. zumindest ein gerichtliches Besuchsrecht erhalten. Er wisse, dass er in Deutschland den Asylstatus habe. Er wisse auch, dass dieser nichts mit der Familie und dem Sorgerecht zu tun habe. Man hätte in Deutschland nicht auf ihn gehört. Er wolle bei seinen Kindern sein. Er könne ja nicht jede Woche von Deutschland nach Österreich kommen um seine Kinder zu sehen. Seine Kinder würden an erster Stelle stehen. Er könne sich ein Leben ohne seine Kinder in Deutschland nicht vorstellen.
Mit dem Bescheid vom 19.05.2017 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Parteien nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des BVwG vom 12.06.2017 wurde der bekämpfte Bescheid behoben. Begründet wurde der behebende Beschluss mit einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes betreffend die familiäre Situation des BF.
Am 24.08.2017 fand eine zeugenschaftliche Einvernahme mit der ehemaligen Ehefrau des BF betreffend der Abklärung der Familienverhältnisse von dieser und den Kindern mit dem BF statt. Bei dieser führte diese zusammenfassend aus, dass sie vom BF geschieden sei. Sie habe nunmehr wieder geheiratet. Der Vater von 2 ihrer Kinder wäre der BF, der Vater ihres 3. Kindes wäre ihr jetziger Ehemann. Ein deutsches Gericht hätte entschieden, dass sie sie die Kinder bekommen solle, bzw. ihm verboten, dass der BF die Kinder sehe. Er hätte die Kinder schlecht behandelt, geschlagen, verletzt bzw. auch sie selbst bedroht und stark geschlagen. Er wäre wild und aggressiv, bzw. hätte sie im Gesicht einige Verletzungen. Sie hätte auch erfahren, dass er sie in ihrer letzten Schwangerschaft suchen und so schlagen hätte wollen, dass sie ihr nunmehriges Kind von ihrem jetzigen Ehemann nicht bekommen würde. Die Kinder wären aufgrund der Behandlung vom BF traumatisiert gewesen. Auch ein Beschluss des BG XXXX Zahl 19 PS 41/16 h würde die alleinige Obsorge über die Kinder ihr, der Kindesmutter überantworten. Sie hätte das alleinige Sorgerecht. Die Kinder würden seit rund 2 Jahren bei ihr in Österreich leben. Die Kinder hätten in Österreich Konventionsreisepässe erhalten. Nach der Häufigkeit des Kontaktes zwischen ihr und dem BF befragt führte diese aus, dass sie sich nach ihrer Scheidung in der Türkei nie mehr persönlich getroffen hätten. Auch telefonisch hätte kein Kontakt bestanden. Der BF hätte immer wieder versucht sie anzurufen. Doch sie hätte aus diesem Grund immer wieder ihre Telefonnummer gewechselt. Auch wäre dieser einmal nach Vorarlberg gefahren, wo sie sich aufgehalten hätte. Dort hätte die Security der Caritas diesen jedoch nicht zur BF gelassen, bzw. wäre sie in Folge diesbezüglich auch zur Polizei gegangen. Der BF würde nicht ihre derzeitige Adresse kennen und sie wolle mit ihm auch nicht in Kontakt treten. Auch die Kinder wollen mit dem BF nicht in Kontakt treten und wollen ihn nicht sehen. Sie wären extra nach Österreich gekommen, da der BF in Deutschland war. Wenn die Kinder erfahren würden, dass sich der BF in Österreich aufhalten würde, dann würden sie sich nicht mehr aus dem zu gehen Haus trauen. Sie wünsche ausdrücklich, dass ihr geschiedener Mann auf keinen Fall zu ihr verlegt werden soll, bzw. wolle sie ihn auf keinen Fall sehen oder treffen. Die gesamte Einvernahme befindet sich im Akt. Teile dieser sind von der Akteneinsicht ausgenommen. (§17 Abs. 3 AVG)
Am 11.09.2017 wurde eine weitere Einvernahme mit dem BF durchgeführt. In dieser führte dieser zusammenfassend aus, dass sich bezüglich seines Gesundheitszustandes keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Befragt zu seiner ehemaligen Ehefrau führte dieser aus, dass sie getrennt leben würden. Auch würde es keinen telefonischen Kontakt geben. Er hätte ein Ansuchen beim BG XXXX gestellt, damit er seine Kinder sehen dürfe. Dieses Verfahren wäre noch nicht entschieden, bzw. hätte er einen Termin betreffend einer Einvernahme am 2.10.2017. Er wisse den Stand seines Scheidungsverfahrens nicht. Seitens der Behörde zur Kenntnis gebracht, dass weiterhin von einer Zuständigkeit Deutschland im Asylverfahren ausgegangen werde, bzw. die Gerichte über die Ehe, bzw. die Pflegschaftssache entscheiden werden, führte der BF zusammenfassend aus, dass er keine Lust hätte nach Deutschland zurückzukehren. Er würde lieber sterben, als nach Deutschland zurückzugehen. Er wolle mit seiner Frau und seinen Kindern zusammenleben. Deswegen wäre er hier. Er könne nicht alle 10 Tage von Deutschland nach Österreich reisen. Er wolle hier bleiben und seine Kinder sehen. Wenn er nach Deutschland zurückkehren müsse, dann würde er sich umbringen. Die einzige Sache die ihm noch am Leben halte wären seine Kinder. Er wäre nicht bereit nach Deutschland zurückzukehren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Parteien nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
Änderungen der Asylgesetzgebung
Angesichts der Migrationsbewegungen nach Deutschland seit September 2015, wurde ein umfassendes Gesetzespaket ausgearbeitet, das am 24.10.2015 in Kraft trat. Die Neuerungen betreffen das Asylverfahrensgesetz (nunmehr Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und weitere Gesetze wie das Baugesetzbuch, die Beschäftigungs- und Integrationsverordnung (BMdI 29.9.2015; vgl. BR 26.10.2015).
Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig (BMdI o.D.).
Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden und einen Asylantrag stellen. Nach Stellung des Asylantrags erhalten Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das BAMF informiert den Asylwerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren (BAMF 22.5.2014a).
Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend sind ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung (BAMF 22.5.2014b).
Sichere Drittstaaten
Asylwerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Als sichere Drittstaaten gelten die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz. Für diese Staaten gilt die Dublin III-Verordnung. Ist ein Staat nach der Verordnung zuständig, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung (BAMF 6.11.2014).
Sichere Herkunftsstaaten
Deutschland verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, auf der momentan Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien stehen. Antragsteller aus diesen sicheren Herkunftsstaaten müssen bis zum Ende ihres Asylverfahrens, in den Erstaufnahmezentren wohnen und sie dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §§ 29a, 47, 61). Personen aus den sechs Westbalkan-Staaten sollen aber legal einreisen dürfen, wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag für Deutschland vorlegen und die Einreise in ihrem Heimatland beantragen (DS 15.10.2015).
Flughafenverfahren
Für Asylwerber, die auf dem Luftweg einreisen und keine oder nur gefälschte Ausweispapiere bei sich haben oder aus einem sicheren Herkunftsland einreisen, gilt das Flughafenverfahren. Das Asylverfahren wird direkt bearbeitet, während sich der Ausländer im Transitbereich des Flughafens aufhält. Dies geschieht, noch bevor darüber entschieden wird, ob er einreisen darf. Wenn das BAMF den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ablehnt, wird die Einreise verweigert. Der Asylwerber kann sich kostenlos durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hätten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Wenn das Gericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entscheidet, darf der Asylwerber offiziell einreisen. Dies ergibt für das Flughafenverfahren eine Frist von 19 Tagen. Bei einer negativen Gerichtsentscheidung wird der AW direkt abgeschoben. Das Flughafenverfahren wird nur an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München umgesetzt, wo Asylwerber auf dem Flughafengelände auch untergebracht werden können (BAMF 6.11.2014).
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylwerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen:
1. Instanz (Klage): Gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF kann man (Verpflichtungs-)Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.
2. Instanz (Berufung): Gegen die Entscheidung des VG ist Berufung nur dann möglich, wenn sie auf Antrag (des Asylwerbers oder des BAMF) vom Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Verwaltungsgerichtshof (VGH) zugelassen worden ist. Voraussetzung ist, dass der Fall eine allgemein bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft oder das VG von der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte abgewichen ist oder gravierende Verfahrensfehler gemacht hat. Die Berufung dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Ist sie zugelassen, wird der Fall in zweiter wie in erster Instanz in vollem Umfang neu überprüft und bewertet, also auch bezüglich der Tatsachen. Anwaltliche Vertretung ist zwingend erforderlich.
3. Instanz (Revision): Sowohl das OVG als auch der VGH können die Revision selbst zulassen, oder sie wird auf Beschwerde eines der Beteiligten -Asylwerber oder BAMF - vom OVG, VGH oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. Ähnlich wie in 2. Instanz ist Voraussetzung, dass das Verfahren eine bedeutsame Rechtsfrage aufwirft, das OVG - vom BVerwG oder Bundesverfassungsgericht als höhere Instanzen - abgewichen ist oder ihm gravierende Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das BVerwG beschränkt sich auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils. Reichen die vorliegenden Feststellungen zu einer endgültigen Entscheidung ("Durchentscheiden") nicht aus, hebt das BVerwG das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das OVG oder den VGH zurück. Gegen ein Urteil des BVerwG gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Sind alle Instanzen durchlaufen, kann der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen (BAMF 22.5.2014c).
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Rückkehrer, die in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, können einen Folgeantrag stellen, für den eigene Regeln gelten. (AIDA 1.2015, vgl. AsylG § 71).
Non-Refoulement
In der Praxis gewährt die Regierung generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).
Wer aus wirtschaftlichen Gründen, aber nicht wegen politischer Verfolgung oder Krieg einreist, soll mit den neuen Asylbestimmungen schneller abgeschoben werden. Auch sollen Abschiebungen durch die Länder nur noch für drei Monate ausgesetzt werden dürfen. Flüchtlingen, die ihre Ausreise haben verstreichen lassen, wird der Termin der Abschiebung nicht mehr vorher angekündigt, um ein Untertauchen zu verhindern (DS 15.10.2015).
Versorgung
1.1. Grundversorgung
Im März 2015 trat das aktuelle Gesetz zur Sozialhilfe für Asylwerber in Kraft. Ab 1.1.2016 wird jedoch eine Neuregelung gelten:
- Grundleistungen
- bis 31.12.2015
- ab 1.1.2016
- alleinstehende Leistungsberechtigte
- 143 Euro
- 145 Euro
- zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen
- je 129 Euro
- je 131 Euro
- weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt
- 113 Euro
- 114 Euro
- sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- 85 Euro
- 86 Euro
- leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
- 92 Euro
- 93 Euro
- leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
- 84 Euro
- 85 Euro
(AsylbLG 20.10.2015, §3; vgl. AsylbLG 26.10.2015, §3)
Der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse soll hinkünftig möglichst in Sachleistungen gewährt werden. Dies gilt für den gesamten Zeitraum, den die Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen verbringen (BR 26.10.2015).
AW erhalten ihre Bar- und Sachleistungen nur in jenem Bezirk oder jener Stadt, die für sie als Aufenthaltsort festgelegt wurde. Umziehen ist daher nur mit Genehmigung möglich. AW fallen nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz, wenn ihr Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wurde und keine Nothilfe gewährt wurde (AIDA 1.2015).
In der Regel kann einem Asylwerber, der sich seit drei Monaten legal im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Lediglich Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat (siehe oben, Anm.) dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten (AsylG 20.10.2015, §61).
Im Oktober 2015 wurde beschlossen, dass der Bund für Asylwerber und Geduldete mit guter Bleibeperspektive die Integrationskurse des BAMF öffnet und stellt dafür mehr Mittel bereit. Außerdem sollen die Integrationskurse besser mit den berufsbezogenen Sprachkursen der Bundesagentur für Arbeit vernetzt werden (BR 26.10.2015).
Unterbringung
In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Unterbringungen ist Ländersache, daher variieren auch die Unterbringungsstandards. Es gibt bundesweit 21 Erstaufnahmezentren, mindestens eine pro Land (oft ehemalige Kasernen usw.). Ihnen sind Außenstellen des BAMF zugeordnet. Erstaufnahmezentren sind offen, es besteht aber eine Gebietsbeschränkung auf Stadt bzw. Bezirk. Für Reisen darüber hinaus ist meist eine Genehmigung nötig (AIDA 1.2015). Um die Asylverfahren priorisieren und zügig bearbeiten zu können, sollen Asylwerber verpflichtet werden können, bis zu sechs Monate, solche aus sicheren Herkunftsstaaten bis zum Abschluss des Verfahrens, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu verbleiben (BMdI 29.9.2015; vgl. AsylG 20.10.2015, §47). Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland (ehemalige Kasernen, leerstehende Häuserblocks, Containersiedlungen, usw.). AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Das Management der Zentren übernehmen entweder die Gemeinden oder NGOs. Da manchen Gemeinden die Schaffung einer Gemeinschaftsunterkunft zu teuer oder ineffizient erscheint, geben sie dezentralisierter Unterbringung in Wohnungen den Vorzug (AIDA 1.2015).
Ein Teil des am 24.10.2015 in Kraft getretenen Asylpakets betrifft auch Änderungen im Bauplanungsrecht. Damit wird die Unterbringung von Flüchtlingen in winterfesten Quartieren beschleunigt. Mit der neuen Regelung erhalten die Länder und Kommunen sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, um unverzüglich Umnutzungs- und Neubaumaßnahmen zu planen, zu genehmigen und durchzuführen (BR 26.10.2015).
Medizinische Versorgung
Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers (DTP 12.2012).
Seit den jüngsten Änderungen beim Asylrecht durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz können die Bundesländer autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen Die gesetzlichen Krankenkassen sollen demnach von den Ländern verpflichtet werden können, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens umfasst. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass davon auch chronische Erkrankungen mitabgedeckt sind, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare Behandlung steht auch Personen zu, die kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 48 Monaten haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 1.2015).
Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise"
Aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen in Deutschland gibt es kurz vor Wintereinbruch nicht in jedem Bundesland ausreichend feste Unterbringungen, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur ergab. In Sachsen leben derzeit rund 1.900 Flüchtlinge in Zelten, die auch im Winter genutzt werden sollen. Sie seien alle winterfest, beheizt und mit einem isolierten Boden ausgerüstet. Sogenannte Leichtmetallhallen sollen ab Ende November Abhilfe schaffen. In Niedersachsen und Bremen sind immer noch mehr als 3.000 Flüchtlinge in Zelten untergebracht. Diese werden zwar beheizt, gelten aber nur bedingt als winterfest. In Bremen mussten wegen Orkanböen 1.400 Flüchtlinge für zwei Tage ihre Zelte verlassen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen in Schleswig-Holstein mit 12.600 Plätzen wolle man keine dauerhaften Notunterkünfte in Zelten einrichten. Die Kapazitäten sollen bis Jahresende auf 25.000 Plätze steigen - vor allem durch eine engere Belegung und neue Erstaufnahmen etwa in alten Kasernen. Es gibt auch Fälle von Unterbringung in Wohncontainern und mehrgeschossigen Neubauten. In Sachsen-Anhalt sind über 200 Flüchtlinge in den Zelten der Bundeswehr und des Deutschen Roten Kreuzes untergebracht, die mit Betonankern im Boden befestigt und sturmfest seien. Rund 2.200 Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen in Zelten hat Rheinland-Pfalz. Bis auf einen Standort seien alle Großzelte winterfest, mit Heizungen, doppelten Wänden und Böden sowie frostsicheren Leitungen. In Nordrhein-Westfalen bestünden alle Flüchtlingsdörfer zurzeit aus Leichtbauhallen. Diese Zelte seien selbst bei Minusgraden winterfest und verfügten über eine Fußbodendämmung. In zwei Bierzelten im bayrischen Übergang Neuhaus warten noch zahlreiche Flüchtlinge auf ihre Weiterfahrt - oder winterfeste Quartiere. Im Freistaat gebe es jedoch kaum noch Quartiere, die nicht winterfest sind. Zum Beginn des Winters leben in Hessen derzeit noch rund 5.000 Flüchtlinge in Zelten. Nach Zahlen des Sozialministeriums in Wiesbaden betrifft dies acht Aufnahmeeinrichtungen, die jedoch derzeit alle zu festeren Unterkünften umgebaut werden oder in andere Gebäude umziehen. In Brandenburg können die meisten Flüchtlinge in beheizbaren Unterkünften unterkommen. Derzeit sind rund 400 Flüchtlinge in beheizbaren Zelten untergebracht. In Hamburg leben nach Angaben der Innenbehörde derzeit noch rund 1.300 Flüchtlinge in Zelten, 420 Plätze sollen auch über den Winter genutzt werden. Bei ihnen handele es um beheizte winterfeste Zelte der Bundeswehr. In Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gebe es keine Zelte für Flüchtlinge, vorausgesetzt die Flüchtlingszahlen steigen bis Jahresende nicht noch einmal rasant an (WB 20.11.2015).
Bei der Unterbringung von Flüchtlingen zahlt sich inzwischen aus, dass Länder und Kommunen seit Wochen an Strategien arbeiten, schnell feste Unterkünfte bereitzustellen. Vielerorts wurden leerstehende Kasernen der Bundeswehr oder US-Streitkräfte dafür hergenommen. Aber auch andere Bundesimmobilien, wie ehemalige Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser, wurden jüngst vom Verkauf zurückgestellt und zu Notunterkünften umfunktioniert. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) hat systematisch ihren Bestand nach Immobilien durchsucht, die den Kommunen als Unterkünfte dienen könnten. Auf diese Weise sind bereits etwa 120.000 Menschen in staatlichen Liegenschaften untergekommen. Diese Unterkünfte werden Kommunen und Landkreisen seit Beginn des Jahres sogar mietfrei zur Verfügung gestellt. Doch all diese Zahlen sind nur Bestandsaufnahmen (Tagesschau 25.11.2015).
Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Deutschland anerkannter Flüchtling sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Deutschaland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben. Aufgrund der nunmehr ermittelten familiären Situation, die geschiedene Ehefrau wünsche ausdrücklich keinen Kontakt, es bestehe zwischen dieser bzw. den Kindern und den BF seit Jahren keinerlei Kontakt, als auch der Tatsache, dass aufgrund gerichtlicher Entscheidung die geschiedene Ehefrau das alleine Sorgerecht erhalten habe, bzw. sich auch sonst keine relevanten familiären Anknüpfungspunkt in Österreich befinden würden, als auch der Kürze des Aufenthaltes im Bundesgebiet würden keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Störungen und/oder akut schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden würde. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland verletzte somit weder Art. 3 noch Art. 8 EMRK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhebe. Betreffend der Gründe für die Beschwerde sei zusammenfassend auf die bisher im Verfahren und insbesondere auf die in der Einvernahme vorgebrachten Gründe zu verweisen. Die Behörde hätte insbesondere den Grundsatz des Parteigehöres gem. §45 Abs. 3 AVG verletzt indem sie dem BF nicht ausreichend Gelegenheit und Zeit eingeräumt habe auf die Feststellungen zu seinem Heimaland zu antworten und zu reagieren. Dem BF wurden die Länderfeststellungen zwar vorgehalten, doch hätte dieser diese weder lesen noch verstehen können, da dieser der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Auch hätte die Behörde es unterlassen Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten in Deutschland zu treffen. Der BF hätte diesbezüglich ausgeführt, dass er nicht über die notwendigen Mittel verfügen würde, damit er seine Familie in Österreich regelmäßig besuchen könne. Auch hätte der BF zwei Neffen in Graz die er monatlich besuchen würde, bzw. regelmäßig auch mit diesen telefonieren würde. Auch hätte der BF einen Cousin und eine Cousine mit 4 Kindern in Tirol, bzw. einen weiteren Cousin mit 4 Kindern in Wien. Da der BF sein intensives Familienleben ausschließlich in Österreich führen würde, widerspräche eine Abschiebung des BF nach Deutschland Art. 8 EMRK. Aus diesen Gründen wäre der gegenständliche Bescheid zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, die gem. §61 Abs. 1 FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. §17 Abs. 1 BFA -VG zuzuerkennen, da eine Überstellung nach Deutschland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Es wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf Stattgebung der Beschwerde und Behebung des Bescheides, bzw. auf Zulassung des Verfahrens in Österreich, bzw. auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, bzw. in eventu auf Zurückverweisung der Beschwerde an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides gestellt.
Mit Information des BFA vom 11.12.2017 wurde das BVwG darüber informiert, dass der Beschwerdeführer mit Datum 16.11.2017 ohne besondere Vorkommnisse nach Deutschland überstellt worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Durch Konsultation der deutschen Behörden wurde in Erfahrung gebracht, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland bereits der Status eines Flüchtlings zuerkannt worden ist.
Zur Lage in Deutschland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen akuten oder gravierend schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Glaubhafte Gründe die für eine aktuelle, konkrete und unmittelbare Bedrohung des Beschwerdeführers in Deutschland sprechen wurden nicht vorgebracht. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland stellt keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.
Zwei Kinder, als auch die geschiedene und wiederverheiratete Frau des BF befinden sich im Bundesgebiet. Zu diesen Personen hat der BF seit mindestens 2 Jahren keinerlei Kontakt. Dem BF wurde die Obsorge über die beiden Kinder durch ein deutsches Gericht entzogen und der geschiedenen Frau des BF wurde durch das BG XXXX das alleinige Sorgerecht übertragen. Weder die gescheidene Frau des BF noch die Kinder wünschen einen Kontakt mit diesem. Sonstige relevante familiäre oder berufliche Bindungen, insbesondere zu den angegebenen sich im Bundesgebiet befindlichen Nichten, bzw. Cousins und Cousinen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland stellt keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
Das BFA hat dem BF im gegenständlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit und Zeit eingeräumt sämtliche relevanten Ausführungen zu erstatten. Das BFA hat ergänzend auch die familäre Situation des BF in Bezug auf seine von ihm geschiedene und nunmehr wiederverheiratete Frau, bzw. seine beiden sich in Österreich befindlichen Kinder umfassend durch die Vornahme einer gesonderten Befragung mit dieser ermittelt und hat dem BF Gelegenheit geboten auch hierzu Stellung zu nehmen. Die relevanten Länderfeststellungen wurden dem BF übermittelt und vorgehaltenen und dieser hat ausreichend Zeit gehabt sich hierzu zu äußern, bzw. hat dieser betreffend der Lage in Deutschland nie konkrete, gegen die Länderfeststellungen sprechende Ausführungen substantiell erstattet. Das BFA hat somit insgesamt ein rechtskonformes und ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.11.2017 ohne besondere Vorkommnisse nach Deutschland rücküberstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, den EURODAC-Treffern, sowie dem Antwortschreiben der deutschen Asyl Behörde und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten.
Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdefürhers ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei. Diesbezüglich wurde das Vorliegen von akuten bzw. schwerwiegenden Erkrankungen seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt.
Die Feststellungen hinsichtlich der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF als auch den der geschienden Frau, sowie auch aus den vorgelegten gerichtlichen Urkunden. Betreffend der Feststellung dass hinstlich der geschiedenen Frau als auch hinsichtlich der beiden sich in Österreich befindlichen Kinder des BF kein Kontaktwusch zum BF seitens dieser besteht, ist auf die Ausführungen in der Verfahrenserzählung zu verweisen, bzw. ergibt sich das Nichtbestehen eines diesbezüglich schützenswerten Familienlebens bereits aus dem Inhalt der vorgelegten Gerichtsakte im Pflegschaftsverfahren. So der BF wieder einen Kontakt mit seinen Kindern herstellen will, so hat sich dieser an das zuständige Familiengericht bzw. Pflegschaftsgericht zu wenden und dieses wird zu entscheiden haben, ob es dem BF einen Kontakt zu den Kindern erlauben wird. Dem BF ist es zuzumuten dieserart Abklärungen auch aus Deutschland aus vorzunehmen. Nicht jedoch sind solcherart Abklärungen im Zuge eines Asylverfahrens abzuklären und können nicht dazu führen, dass dem bereits in Deutschland als Flüchting anerkannten Beschwerdeführer in Österreich neuerlich ein Asylverahren eröffnet wird. Dass durch eine Abschiebung des BF nach Deutschand in unzulässiger Weise in das Familienleben eingegriffen würde, kann somit dem vorliegenden Akteninhalt somit nicht entnommen werden, zumal der BF selbst anführt, dass dieser seit zumindest 2 Jahren keinerlei Kontakt mehr mit seiner geschiedenen Frau, als auch mit seinen Kindern hat. Auch, dass betreffend dem BF und den sich in Österreich befindlichen weiteren Familienangehörigen ein rechtlich zu berücksichtigendes besonders Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, kann aufgrund sämtlicher Ausführungen des BF nicht erschlossen werden.
Die Feststellung, dass das BFA ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen bezüglich der mit Datum 16.11.2017 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland ergeben sich aus der Information des BFA vom 11.12.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.2. Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge ist auszuführen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.
Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der deutschen Dublinbehördeergibt sich, dass dem Beschwerdefüher in Deutschland bereits der Asylstatus zuerkannt worden ist. Da der Flüchtlingsstatus feststeht, kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers während der Einvernahme selbst, als auch die Beschwerdeausführungen sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Deutschland überstellten Personen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Unterstützung anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu diesem Mitgliedsstaat kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Da das deutsche Sozialsystem nach den Feststellungen mit der Gewährung des Schutzstatus auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, liegt die Sicherung der Versorgung zunächst in der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst. Den vorliegenden Länderinformationen ist ferner zu entnehmen, dass die Gewährung von ausreichenden Versorgungsleistungen jedenfalls auch für Personen gewährt wird, denen bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden ist. Somit kann nicht erkannt werden, dass die generelle Aufnahmesituation in Deutschland ein Hindernis für die Überstellung von Asylwerbern bilden würde, bzw. diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen seitens des BFA vorgenommen worden wären.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall stellt die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK der beschwerdeführenden Partei dar, da dieser in Österreich keine rechtlich beachtlichen bzw. relevanten familiären Anknüpfungspunkte hat. Die durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgenden Eingriff in das Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.
Die Beschwerde moniert zwar einen drohenden Eingriff in Art. 8 EMRK, bleibt aber schuldig darzulegen, worin das zu beachtende exzeptionelle Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bestehen soll.
Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf die angegebenen gesetzlichen Bestimmungen und diese verfolgen Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens, sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Es bleibt ferner zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF