TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/20 L524 2187225-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L524 2187225-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 1130115900/161276438, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes legte der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass vor und gab an, dass er Araber und Moslem sei. Er stamme aus Bagdad, habe dort ein Universitätsstudium abgeschlossen und sei zuletzt als Direktor tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe fünf Töchter; die Familie sei im Herkunftsland geblieben. Im Irak würden außerdem noch seine Mutter und zwei Schwestern leben. Sein Vater sei bereits 2010 verstorben. In Österreich lebe ein Bruder. Der Beschwerdeführer habe sein Land legal verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Für die Reise habe er 8.000 US-Dollar bezahlt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an:

"Die Milizen hatten Probleme mit meinem Bruder. Sie haben mir gedroht, ich soll meinen Bruder ausliefern. Diese Milizen haben unsere Grundstücke in Anspruch genommen und daraufhin habe ich mich bei der Regierung beschwert. Ich habe Drohbriefe bekommen, die ich hier habe, deswegen bin ich geflüchtet. In den Briefen stand zum Beispiel, dass sie mich am Weg zur Arbeit töten werden. Dann habe ich versucht, meinen Wohnort zu wechseln, aber sie haben mich verfolgt. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe."

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.11.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Araber, schiitischer Moslem und sei ledig. Er sei im Bezirk XXXX in Bagdad geboren, wo er auch gewohnt habe. Er sei verheiratet und habe fünf Töchter. Seine Ehefrau, seine Töchter, seine Mutter und seine beiden verheirateten Schwestern würden noch in Bagdad leben. Der Beschwerdeführer habe als Ingenieur im XXXX gearbeitet. Er sei auch Vorstand in einer Firma gewesen. In Österreich lerne er Deutsch und werde dabei von Freiwilligen unterstützt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Er glaube, sein Bruder sei 1983 geboren.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an (Schreibfehler im Original):

"LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, warum Sie den Irak verlassen haben?

VP: Ich habe die Geschäftsführung für die Ölfirma durch das Ministerium am 15.12.2014 übernommen. Die Bodenfläche, für die ich zuständig war, betrug 12500 m², davon wurden 9000 m² vom Ministerium bearbeitet. 3500m² standen leer. Es kamen im April 2015, bewaffnete Gruppierungen und wollten auf diesen freien 3500 m² Milizen-Stützpunkte errichten. (Anm. Eine Bestätigung der Rechtsabteilung der Firmeneintragung wird in Kopie vorgelegt) Ich lege eine Bestätigung vor, welche bestätigt, dass die 12500 m² durch die Firma vom Ministerium angemietet wurden. Diese Milizen haben angefangen das Stück Land zu besiedeln und darauf zu planen. Sie wollten sich dort einrichten. Ich habe sie daraufhin angesprochen und gesagt, dass dies nicht möglich sein würde, da dieses Land dem Staat gehören würde und dass es zudem gefährlich sein würde, sich neben einer Gas- und Ölfirma niederzulassen. Sie beschimpften mich daraufhin. Sie sagten, sie wären die Asaeb und können machen was sie wollen und werden dieses Land besiedeln, ob ich will oder nicht. Ich habe dieser Gruppierung Zeit gegeben, dass diese das Land wieder verlassen können. Nachdem dies nicht eingetreten ist, habe ich das Ministerium darüber informiert, dass sich Unbefugte auf dem Land befinden. Ich lege ein Schreiben vor, welches bestätigt, dass das Ministerium dies zur Kenntnis genommen hatte. Dies war am 05.05.2015. Ich lege ein weiteres Schreiben vor, welches bestätigt, dass die Rechtsabteilung und das Ministerium meine Information entgegen genommen hatten, sodass ich keine Verantwortung mehr zu tragen hatte. Sie hatten sich dieses Stück Land einverleibt und ich lege Fotos vor, welche die Gebäude zeigen, welche diese darauf errichtet hatten. Kostenpunkt pro m² waren 700 USD. Diese Milizen haben anderen Milizen Teile verkauft. Am 07.10.2015 bekam ich vom Ministerium ein Schreiben, dass die Milizen angezeigt wurden, bei der Polizei und beim Innenministerium. Die Anzeige wurde in meinem Namen geschickt, als Vorstand der Firma die dort arbeitet. Am selben Tag bekam ich einen Telefonanruf. Mir wurde gesagt, dass mein Leben in Gefahr wäre, wenn ich die Anzeige nicht zurückziehen würde. Die Milizen haben Leute überall sitzen, in allen Ministerien und in allen Sicherheits- und Gewaltapparaten des Staates. Ich habe dem Anruf keine Bedeutung gegeben. Am 16.10.2015 fuhr ich von der Arbeit mit dem Dienstauto weg. Auf einmal hielt mich ein schwarzer Toyota an. Ich wurde aus dem Auto gezerrt und beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht. Am nächsten Tag am 17.10.2015 ging ich zur Polizei und erstattete Anzeige. Ich habe über diesen Vorfall berichtet. Ich lege ein Foto der Anzeige vor und ein Schreiben, mit welchem ich das Ministerium in Kenntnis gesetzt habe. Weiters lege ich Fotos meiner Verletzung vor, welche durch die Polizei gemacht wurden. An dem Tag des Vorfalls sagten sie mir, wenn ich noch einmal zur Arbeit gehen würde und meine Anzeige nicht zurückziehen würde, würde ich getötet werden. Wenn ich die Anzeige zurückziehe würde mir das Ministerium vorwerfen, ich stünde auf Seite der Milizen, würde ich sie nicht zurückziehen, würden mich diese Milizen töten. Nach Absprache mit dem Ministerium ging ich nicht mehr zur Arbeit. Zumindest bis sich die Lage wieder entspannt. Ich nahm meine Arbeit am 01.07.2016 wieder auf und dachte die Lage hätte sich wieder beruhigt. Am 02.07.2016 haben meine Eltern im Haus einen Drohbrief, welchen ich hiermit vorlege gefunden. Diesen Drohbrief war eine Patrone beigelegt. Am 06.07.2016 kamen Autos mit Bewaffneten zu meinem Haus und haben auf das Huas geschossen. Sie wollten mich töten. Am 07.07.2016 habe ich das Ministerium in Kenntnis gesetzt, dass ich meine Arbeit aufgebe, da ich mit dem Tode bedroht bin. Ich lege die Bestätigung durch das Ministerium vor, in welchem der Vorfall vom 06.07.16 beschrieben ist und dass ich die Arbeit aufgeben kann, aber im Geheimen um mein Leben zu schützen. Ich habe mich dann entschlossen das Land zu verlassen. Ich habe meine Töchter, da sie nicht in direkter Gefahr sind, bei meiner Mutter und Schwester gelassen. Ich verließ den Irak am 26.07.2016 in Richtung Türkei.

LA: Was konkret forderten diese Milizen von Ihnen, sowohl in dem Brief, als auch bei Anrufen oder persönlichen Gesprächen?

VP: Sie wollten, dass ich die Anzeige gegen sie zurückziehe. Nachdem ich dies zu Gericht gebracht habe und meine Rechte vom Staat verlangte. Das Problem ist, wenn ich die Anzeige zurückziehe, würde mir das Ministerium vorwerfen, dass ich auf Seite der Miliz stehen würde und ich würde eingesperrt werden. Ziehe ich die Anzeige nicht zurück, würde ich durch die Milizen getötet werden.

[...]

LA: Wie lange nach Ihrer Anzeige kam die erste Bedrohung durch diese Milizen?

VP: Am 07.10.2015 bekam ich den Drohanruf, dies war derselben Tag an dem ich auch die Anzeige gemacht habe. Am 16.10.2015 haben sie mich am Weg von der Arbeit angegriffen und am 17.10.2015 habe ich den Vorfall bei der Polizei angezeigt.

LA: Waren dies die ersten Bedrohungen durch diese Milizen?

VP: Ja, der Anruf war die erste Bedrohung.

LA: Am 05.05.2015 hatten Sie die Anzeige beim Ministerium bestätigen lassen, aber erst am 07.10.2015 traten die Milizen an Sie heran. Können Sie diesen zeitlichen Abstand erklären? Hatte das Ministerium in dieser Zeit eine Tat gegen die Milizen gesetzt?

VP: Ich war im August wenig im Büro, meistens auf Außendienst, von 01.09. bis 01.10 war ich in Saudi Arabien pilgern. Der Stempel ist im Reisepass. Am 07.10.2015 bekam ich dann einen Brief, dass es zu ganz offiziellen Anzeigen gegen die Milizen gekommen ist. Vielleicht bin ich auch Ende August schon ausgereist nach Saudi Arabien.

[...]

LA: Was konkret fürchten Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak?

VP: Ich glaube nicht, dass ich am Leben bleiben würde. Ich wurde von diesen bedroht. Mein Haus steht leer, meine Familie kann nicht zurück. Ich war am 22.11.2015 auf Urlaub in der Türkei, der Stempel ist im Reisepass, die Grenzen waren zu diesem Zeitpunkt geöffnet, ich musste damals nicht gehen und ging erst als ich dringend musste.

LA: Warum kann Ihre Familie nicht in das Haus zurück?

VP: Meine Frau und fünf Mädchen haben Angst alleine in dem Haus zu sein und deswegen. Nach der Angst durch den Vorfall, wo die Milizen auf unser Haus geschossen haben, wollten sie dort nicht mehr bleiben.

LA: Warum haben Sie Ihre Familie dann im Irak zurückgelassen?

VP: Der Weg ist zu riskant. Fünf Mädchen und eine Frau über das Meer in der Kälte. Das ist schwierig, ich habe darauf gehofft, wenn es dazu kommt, dass ich hier bleiben kann, dass ich sie wiedersehe.

[...]

LA: Warum haben Sie sich in der Erstbefragung auf die Fluchtgründe Ihres Bruders bezogen?

VP: Er hat eine eigene Geschichte, wenn Sie diese hören wollen, erzähle ich sie Ihnen.

LA: Ich möchte von Ihnen wissen, warum Sie sich in der Erstbefragung auf das Vorbringen Ihres Bruders stützten?

VP: Dieselbe Miliz hatte meinen Bruder aufgrund seiner eigenen Geschichte bedroht. Er ist aus dem Irak ausgereist und seine Familie kam bei mir unter. Die Miliz hat erfahren, dass seine Familie bei mir untergekommen ist und bedrohte mich mit dem Tod sollte ich meinen Bruder nicht ausliefern. Ich habe bei der Erstbefragung erwähnt, dass es sich um zwei Geschichten handelt und mir wurde gesagt, ich sollte dies später erzählen.

LA: Erklären Sie mir in kurzen Worten warum Ihr Bruder durch die Milizen bedroht wurde?

VP: ANM. AW wird belehrt die Antwort kurz auf den Punkt zu bringen.

VP: Mein Bruder war bei der XXXX. Also bei den zuständigen Behörden für die XXXX.

LA: Seit wann lebte die Familie Ihres Bruders bei Ihnen?

VP: Seit er ausgereist ist.

Befragt, um den Oktober 2015. Die Familie blieb kurz bei mir und ging dann zu den Eltern der Frau, weil sie selbst nicht beschützen kann.

LA: Warum haben Sie die Bedrohung welche Sie durch die Geschichte Ihres Bruders betreffen sollte nicht zuvor erwähnt?

VP: Ich habe meine Geschichte erzählt.

LA: Sie hatten doch gerade behauptet, auch aufgrund der Probleme Ihres Bruders bedroht worden zu sein?

VP: Ich habe die Familie meines Bruders zu den Eltern meiner Schwägerin gebracht und damit hatten sich die Probleme erledigt. Das war nicht so wichtig."

3. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2018, Zl. 1130115900/161276438, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente angeführt. Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, Araber und schiitischer Moslem sei. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Er sei in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates stellte das BFA fest, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine glaubhafte Verfolgung im Konventionssinn entnommen werden könne und dass nicht festgestellt werden könne, dass ihm im Fall einer Rückkehr in den Irak Verfolgung drohen würde. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak.

Beweiswürdigend führte das BFA aus (Schreibfehler im Original):

"Sie behaupteten durch im Irak agierende Milizen bedroht und verfolgt worden zu sein. Sie konnten dies aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich Ihr Vorbringen hinsichtlich Ihrer Angaben in der Erstbefragung von jenen in der Einvernahme vor dem Bundesamt gravierend unterscheiden. So hatten Sie sich in der Erstbefragung auf angebliche Probleme Ihres Bruders bezogen und behauptet Milizen hätten Sie bedroht. Diese hätten von Ihnen verlangt, Sie sollten Ihren Bruder ausliefern. In der Einvernahme behaupteten Sie allerdings, eine Verfolgung aufgrund Ihrer Tätigkeit für eine Ölfirma und einer damit verbundenen Anzeige, welche Sie gegen Milizen eingebracht haben sollen. Man kann in Ihrem Fall auch keinesfalls davon sprechen, dass Sie im Zuge der Erstbefragung nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, Ihr Vorbringen auszuführen, da dem entsprechenden Protokoll zu entnehmen ist, dass Sie ausreichend Zeit hatten entsprechendes darzulegen.

Auch jenes Vorbringen welches Sie im Zuge der Einvernahme vorbrachten, entbehrt jedweder Logik. So wollen Sie von Milizen bedroht worden sein, weil Sie gegen diese eine Anzeige beim Ministerium eingebracht hätten. Diese Milizen hätten, laut Ihren Angaben, überall Leute sitzen, in allen Ministerien und wären sehr mächtig. Sie wären von diesen dazu aufgefordert worden, die Anzeige zurückzuziehen. Aus Sicht des Bundesamtes ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum Ihre Anzeige für diese Milizen von Relevanz sein sollte, wenn diese derart "mächtig" wären. In einem solchen Fall dürfte Ihre Anzeige für diese Personen nicht von Bedeutung sein. Auch ist nicht nachvollziehbar, was diese Milizen davon gehabt hätten, der Ölfirma das Land wegzunehmen, wenn diese auch im zuständigen Ministerium vertreten gewesen wären. Gesetz des Falles, dass Mitglieder von Milizen wichtige Posten im Ölministerium innehaben würden, müsste dies doch logischerweise jenen Zweck haben, dass diese sich an den Förderungen Ihrer Firma bereichern, da es sich dabei um die wichtigsten Bodenschätze des Iraks handeln müsste, welche für das wirtschaftliche Überleben Ihres Heimatlandes unbedingt erforderliche Devisen bringen. Dass Milizen, welche an der Übernahme des Staates Interesse haben würden, die Förderung von Öl und Gas wegen irgendwelcher Grundstücke erschweren sollten, ist nicht nachvollziehbar. Doch selbst unter der Annahme Ihr Vorbringen würde der Wahrheit entsprechen, wovon nicht auszugehen ist, ist nicht verständlich, warum Sie sich bei einer Bedrohung gegen Leib und Leben nicht einfach zurückgezogen haben und den Forderungen der Milizen nicht nachkommen hätten sollen. Ebenso wenig glaubhaft ist, dass diese Milizen Sie im ganzen Irak suchen sollten, um Ihnen habhaft zu werden, wenn der Zweck der Bedrohung gegen Sie lediglich darin gelegen wäre, Sie von besagten Grundstücken zu vertreiben. Sie versuchten dies damit zu begründen, dass, hätten Sie die Anzeige zurückgezogen, im Innenministerium davon ausgegangen worden wäre, Sie würden auf Seiten der Milizen stehen. Es würde die Gefahr bestehen, dass Sie deshalb eingesperrt würden. Weiter befragt, gaben Sie allerdings wiederum an, dass die Behörden keine Handhabe gegen diese Miliz haben würde. So ergaben sich nicht nachvollziehbare Widersprüche in Ihren Aussagen. Denn würden die Behörden keine Möglichkeit sehen gegen Milizen bzw. deren Mitglieder vorzugehen, warum sollten dann Sie, unter der Annahme, Sie würden dieser Miliz angehören, inhaftiert werden. Hierzu widersprechen Sie sich selbst in Ihren Aussagen. Weiters haben Sie angegeben, die Polizei hätte sich nicht getraut gegen diese Milizen vorzugehen, weshalb diese auch aufgrund Ihrer Anzeige keinerlei Aktionen gegen diese gesetzt hätten. Somit gründet Ihr gesamtes Vorbringen auf einer Anzeige, welche für niemanden Konsequenzen gehabt hätte und wollen Sie doch deshalb bedroht worden sein. Doch diesbezüglich haben Sie sich in Widersprüche verwickelt. Einerseits behaupteten Sie, die Behörden wären nicht tätig geworden, da diese Angst vor den erwähnten Milizen haben würden und behaupten andererseits, dass es ein halbes Jahr gedauert hätte, bis die Polizei tätig geworden wäre, dann wäre es allerdings ernst geworden, was die Milizen dazu getrieben hätte gegen Sie vorzugehen. Folgt man dem Verlauf der Niederschrift wird sichtbar, dass Sie sich in derartige Widersprüche verstrickten, da Ihren Ausführungen eine konventionsrelevante Verfolgung nicht zu entnehmen war. Immer wenn die Leiterin der Amtshandlung auf Ihre Ausführungen reagierte und darlegte, dass Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen würde bzw. Sie sich der Bedrohung durch die Nichtausübung Ihres Berufs entziehen hätten können, versuchten Sie Ihr Vorbringen um einen Tatbestand der Genfer Konvention zu ergänzen, wodurch Sie sich wiederholt in Widersprüchen zu Ihren zuvor getätigten Aussagen verstrickten.

Von Seiten des Bundesamtes war nicht nur Ihr Vorbringen zu beurteilen, sondern auch Ihre Lage im Falle einer Rückkehr in den Irak. Selbst unter der Annahme, Ihnen würde Glaube geschenkt werden, gilt es zu prüfen ob eine vorliegende Verfolgung auch zukünftig noch vorliegen würde, bzw. Ihnen eine Möglichkeit offen stünde sich dieser zu entziehen. In Ihrem Fall geht aus dem Vorgebrachten klar hervor, dass die angebliche Verfolgung rein auf Ihrer beruflichen Tätigkeit beruhte. So hatten Sie selbst angegeben, sich eine Zeit lang, mehrere Monate, aus Ihrem beruflichen Umfeld zurückgezogen zu haben. In dieser Zeit hätten Sie auch keinerlei Bedrohungen erlitten.

Zu den vorgelegten Beweismitteln ist anzumerken, dass derartige Schreiben im Irak sehr leicht zu beschaffen sind und daher keinen relevanten Beweis darstellen können. Dies ist auch den Länderfeststellungen zu entnehmen. Durch Sie wurden lediglich Kopien in Vorlage gebracht, welche keinen Beweischarakter haben können. Weiters würden diese Schreiben lediglich aufzeigen, dass jemand Sie bedroht hätte, nicht jedoch, dass staatliche Stellen nicht tätig geworden wären. Hierzu ist auch noch zu erwähnen, dass Ihr Arbeitgeber sehr großzügig gewesen sein müsste, würde er einen monatelangen Urlaub Ihrer Person akzeptieren. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass Sie Ihren Arbeitsplatz bei besagter Firma, nach eineinhalb jähriger Abwesenheit noch innehaben würden, was eine zukünftige Verfolgung aufgrund Ihrer Tätigkeit nicht annehmen lassen würde.

Auch der Umstand, dass Ihrem Bruder der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, bedeutet nicht zwangsweise, dass Ihnen derselbe Schutz gebührt. So stützte sich Ihre Bruder in seinem Verfahren auf ein gänzlich anderes Vorbringen, welches mit dem Ihren nicht in Zusammenhang steht. Zu den Entscheidungsgründen hinsichtlich der Zuerkennung Ihres Bruders kann keine Stellungnahme abgeben werden, lag diese nicht im Zuständigkeitsbereich der Leiterin Ihrer Amtshandlung und in deren Entscheidungsbefugnis.

Bei Ihrer Person handelt es sich um einen erwachsenen irakischen Staatsbürger, schiitisch/moslemischer Religionszugehörigkeit. Weder war Ihr Vorbringen glaubhaft, noch ergaben sich irgendein Sachverhalt, welcher davon ausgehen ließe, dass Ihnen im Irak eine Verfolgung drohen würde. Dafür spricht auch der Umstand, dass Sie zwar behaupten, Ihr Haus wäre angegriffen worden, allerdings trotzdem Ihre Familie im Irak zurückließen. Sie versuchten dies damit zu begründen, dass die Reise für Ihre Familie zu gefährlich gewesen wäre. Sie wurden weiter dazu befragt, warum Sie diese, aufgrund der angeblich akuten Bedrohung, nicht zumindest in die Türkei gebracht hätten, damit diese aus der unmittelbaren Gefahrenzone gebracht wären. Dazu gaben Sie, für Ihre Angehörigen keine Visa erhalten zu haben, dies wäre nur bei Ihrer Person, aufgrund Ihrer Kontakte so schnell gegangen. Auch dieser Aspekt zeigt, dass Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Wäre die Gefahr für Sie derart groß, dass auf Ihr Haus geschossen wurde, würde ein halbwegs vernunftbegabte Mensch und sorgender Familienvater niemals die eigenen Kinder und die Frau an einem derart gefährlichen Ort zurücklassen. Auch wenn sich Ihre Frau und die Kinder bei Ihrer Mutter und den Schwestern aufhalten, müssten diese doch in Gefahr sein. Denn wenn die Milizen Ihnen habhaft werden wollten und diese, wie Sie behauptet hatten, Ihnen im gesamten Irak habhaft werden könnten, wäre doch anzunehmen, dass diese Sie als nächsten Schritt bei Ihren nahen Angehörigen aufsuchen würden bzw. dass auch das Haus Ihrer Mutter angeschossen werden könnte. Dass Sie Ihre Angehörigen einer solchen Gefahr ausgesetzt hätten ist nicht anzunehmen. Daher wird davon ausgegangen, dass Sie allein mit dem Ziel ausgereist sind, nach Mitteleuropa zu gelangen um Ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern und nicht um einer Verfolgung oder erheblichen Gefahr zu entgehen. Denn wären Sie vor Verfolgung geflohen, weil zum Beispiel auf Ihre Haus geschossen wurde, hätten Sie auch Ihre Familie mitgenommen und in Sicherheit gebracht. Sie hätten auch illegal in die Türkei reisen können, wie zigtausend syrische Flüchtlinge dies auch getan haben, oder eben eine längere Zeit auf die Ausstellung der Visa warten können. Dazu hätten auch Sie zu Ihrer Mutter oder einer Schwester gehen können, um sich dort versteckt zu halten. Doch Sie hatten nie vor, einfach vor Verfolgung zu fliehen, wäre sonst die Türkei als erstes Ziel völlig ausreichend gewesen. Sie jedoch hatten offenbar von Beginn an geplant nach Mitteleuropa zu gelangen, was Ihre Aussagen hinsichtlich der Gefahr der Meerüberquerung für Ihre Töchter, bestätigen.

Aus oben genannten Gründen geht das Bundesamt davon aus, dass Sie sich in Ihrem Vorbringen eines Konstrukts bedienen und Ihnen im Falle einer Rückkehr in den Irak keine Verfolgung im Konventionssinn droht. Ihr Antrag auf Gewährung des internationalen Schutzstatus war daher abzuweisen".

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete staatliche Verfolgung nicht glaubhaft habe vorbringen können. Auf Grundlage der Länderfeststellungen sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne und keinesfalls die völlige Entziehung der Existenzgrundlage drohen würde. Nach Abwägung aller Interessen ergäbe sich, dass kein Umstand bekannt sei, welcher einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechtfertigen könne.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Länderberichte zitiert werden und vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Widersprüche verstrickt habe, sondern die belangte Behörde die politische Situation im Irak verkannt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Kinder. Der Beschwerdeführer ist in Bagdad geboren und lebte dort mit seiner Familie bis zur Ausreise aus dem Irak. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Universitätsstudium und war bis zur Ausreise aus dem Irak berufstätig.

Der Beschwerdeführer verließ am 26.07.2016 den Irak. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 20.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Mutter und seine beiden verheirateten Schwestern leben weiterhin in Bagdad. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Diesem wurde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder nicht in einem gemeinsamen Haushalt.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, dass eine Miliz im Mai 2015 ein Grundstück einer Ölfirma besiedelt habe, dies vom Ministerium zur Kenntnis genommen worden sei, der Beschwerdeführer im Oktober 2015 vom Ministerium informiert worden sei, dass in seinem Namen Anzeige erstattet worden sei, daraufhin der Beschwerdeführer bei einem Vorfall im Oktober 2015 beschimpft, geschlagen und bedroht worden sei, woraufhin er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, der Beschwerdeführer danach bis Juli 2016 nicht mehr zur Arbeit gegangen sei und nach erneuter Arbeitsaufnahme im Juli 2016 einen Drohbrief erhalten habe und auf sein Haus geschossen worden sei, weshalb er seine Arbeit aufgegeben habe, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung; er ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer ist auch gesund. Der Beschwerdeführer wird von Freiwilligen beim Lernen von Deutsch unterstützt. Eine Bestätigung über einen besuchten Deutschkurs oder eine abgelegte Deutschprüfung hat er nicht vorgelegt.

Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:

Am 29.10.2017 erklärte Mas'ud Barzani seinen Rücktritt als Präsident der kurdischen Region. Er lehnte in einem Brief an das kurdische Parlament eine Verlängerung seines Mandats über den 1.11.17 hinaus ab (IFK 6.11.2017). Barzani bleibt Vorsitzender der KDP (Kurdistan Democratic Party) und somit weiterhin ein wichtiger politischer Akteur. Die weiter andauernde Lähmung des kurdischen Regionalparlamentes versetzt die beiden Parteien KDP und PUK (Patriotische Union Kurdistans) weiterhin in die Lage, politische Entscheidungen ohne die Einbeziehung der Partei Goran oder anderer Parteien zu treffen (CR 14.11.2017).

Nach der Offensive der irakischen Armee und der PMF (Popular Mobilization Forces) in die von den Kurden kontrollierten Gebiete, besteht derzeit ein Waffenstillstand, es herrscht jedoch weiterhin Unsicherheit, nicht nur bezüglich der weiteren Vorgehensweise der irakischen Regierung, sondern auch die wirtschaftliche Situation Kurdistans betreffend. Unterdessen gibt es neue Beweise dafür, dass im Zuge der Offensive in den vorwiegend kurdischen Gebieten Plünderungen, Brandstiftungen, Häuserzerstörungen und willkürliche Angriffe offenbar insbesondere von Seiten der PMF (auch von Seiten turkmenischer PMF-Milizen) stattfanden. Tausende haben dabei ihre Häuser, ihre Geschäfte und ihre sonstigen Besitztümer verloren. (AI 24.10.2017; Bas 14.11.2017; HRW 20.10.2017).

Laut den Vereinten Nationen (VN) kam es im Zuge der Offensive der irakischen Regierung zur Vertreibung von zehntausenden Menschen aus den sogenannten "umstrittenen Gebieten". 180.000 Menschen sind (mit Stand 18.11.2017) nach wie vor vertrieben, 172.000 sind zurückgekehrt. Die meisten dieser Vertriebenen sind Kurden, aber auch Mitglieder anderer Minderheiten, einschließlich sunnitischer Araber und Turkmenen. Die meisten Vertriebenen lebten in den Städten Kirkuk, Daquq (Provinz Kirkuk), sowie Tuz Khurmatu (Rudaw 18.11.2017). Aus Furcht vor Repressalien kehren sie derzeit nicht in ihre Heimatgebiete zurück (Reuters 9.11.2017).

Am Abend des 12.11.2017 fand in der Grenzregion zwischen Iran und Irak ein Erdbeben der Stärke 7,3 statt. Im Irak war dabei die an der Grenze zum Iran befindliche Stadt Halabja (im Autonomen Kurdengebiet) am stärksten betroffen. Acht Menschen starben im Irak, mehr als 500 wurden verletzt und hunderte Familien wurden obdachlos. Zumindest drei Gesundheitszentren wurden beschädigt. Verglichen mit dem Iran war der Irak deutlich geringer von dem Erdbeben betroffen (UNFPA 19.11.2017).

Im Zuge der Rückeroberungen von IS-Gebieten (IS: sogenannter Islamischer Staat) werden weiterhin Massengräber gefunden. Zuletzt wurde in der Nähe der Militärbasis al-Bakara etwa drei Kilometer vor der Stadt Hawija ein Grab mit mindestens 400 Toten (mutmaßlichen IS-Opfern) entdeckt (MOI 3.11.2017; Standard 11.11.2017). Umgekehrt treten weitere Berichte von Racheakten von Seiten der Befreier zutage, laut Nahostexpertin Gudrun Harrer scheint der Zyklus der Gewalt mit dem Sieg über den IS nicht unterbrochen (Harrer 24.11.2017). Mehr als 3,1 Millionen Iraker (die überwältigende Mehrheit Sunniten) sind weiterhin Vertriebene. Weitere 2,3 Millionen sind in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Für den Wiederaufbau ihrer Städte erhielten die Sunniten nicht viel Hilfe von der Zentralregierung, die sich mehr auf die Bekämpfung/Zurückdrängung des IS und zuletzt der Kurden konzentrieren (NYTimes 26.10.2017).

Ab dem 3.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 6.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 5.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (Alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab es auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium [mit Einschränkungen s.u.] (Harrer 24.11.2017).

Die folgende Grafik zeigt die massiven Gebietsverluste des IS seit Jänner 2015 (Stand 30.10.2017). Der Wüstenbereich nördlich von Al-Qaim wird je nach Quelle als Wüstengebiet oder als IS-Gebiet eingezeichnet (s. untere Karte) eingezeichnet.

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(BBC 3.11.2017)

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(Liveuamap 17.11.2017, Stand 17.11.2017)

Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 9.-11.2017). Zu diesen Zahlen gelten die im Länderinformationsblatt Irak in Abschnitt 3.1 erwähnten Einschränkungen und Anmerkungen - kriminelle Gewalt wurde in dieser Statistik nur zum Teil berücksichtigt, Stammesgewalt gar nicht .

Beispielhaft wird im Folgenden eine Grafik angeführt, in der die von einer Sicherheitsfirma dokumentierten Vorfälle, die in Kalenderwoche 45 des Jahres 2017 stattgefunden haben, eingezeichnet sind. Die Grafik stellt jedoch nach Angaben der Quelle nicht das gesamte Ausmaß der Gewalt und der Vorfälle dar. Mehrere Vorfälle, bzw. umfangreiche und länger andauernde Gefechte werden jeweils als ein Vorfall zusammengefasst dargestellt. Darüber hinaus bleiben viele Vorfälle auf Grund von Einschränkungen durch die Regierung und Einschränkungen der Kommunikation undokumentiert:

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(CR 14.11.2017)

Im Folgenden findet sich ein von derselben Quelle erstellter Überblick über die Entwicklung der Zahl der Vorfälle von Kalenderwoche 26 - 44 des Jahres 2017:

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(CR 14.11.2017)

Im kürzlich veröffentlichten Global Peace Index (GPI)-Bericht wurde der Irak als das "dritt-unfriedlichste" Land der Welt eingestuft. Laut GPI-Bericht bleibt trotz der Zurückdrängung des IS die Stabilität und Sicherheit der Staaten Syrien und Irak weiterhin bedroht (K24 8.8.2017; vgl. Iraqinews 15.11.2017).

Bagdad:

Obwohl der IS Bagdad [kontrollgebietsmäßig] nie erreicht hat, verzeichnete die Hauptstadt laut Angaben der UN jeweils entweder die höchste oder die zweithöchste - nach der Provinz Ninewa - Anzahl an zivilen Todesopfern. Um ein Beispiel zu nennen: UNAMI berichtet, dass im Februar 2017 120 Zivilisten getötet und 300 verletzt wurden. In demselben Monat im Jahr 2016 war Bagdad der am stärksten betroffene Bezirk, UNAMI berichtete von 277 Todesopfern und 838 Verletzten. (Update: Für den Monat Oktober 2017 berichtet UNAMI 177 zivile Opfer (38 Tote, 139 Verletzte). Wichtig ist, anzumerken, dass diese Zahlen ausschließlich verifizierte Opfer inkludieren und als das absolute Minimum gesehen werden müssen [Anm.: Es gelten die in Abschnitt 3.1 des LIB Irak getätigten Aussagen und Anmerkungen]. Zum Beispiel beinhalten sie auch nicht jene Opfer, die in manchen Teilen der Stadt regelmäßig tot aufgefunden und geborgen werden (MRG 10.2017; UNAMI 1.11.2017). Nach wie vor kommt es in Bagdad täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zivilen Opfern (Wing 9.-11.2017; vgl. IBC 28.2.2017). Laut Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes ist in Bagdad weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen (AA 23.11.2017). Für die fragile Sicherheitssituation in der Hauptstadt gibt es zahlreiche Gründe. Abgesehen davon, dass es ein attraktives Ziel für Anschläge ist, beherbergten und beherbergen die Gebiete rund um Bagdad historisch entstandene Terrorzellen, u.a. von Al-Qaeda und dem IS. Dies ist insbesondere in der Nachbarprovinz Anbar im Westen, sowie im Bezirk Jurf al-Sakhar in der Provinz Babil der Fall. Dazu kommen die äußeren Bezirke Bagdads, dem sogenannten "Bagdad-Belt", der aus spärlich besiedelten ländlichen Gegenden besteht, in denen sich bewaffnete Gruppen leicht verstecken können.

Die Acht-Millionenmetropole Bagdad hat eine höhere Kriminalitätsrate als jede andere Stadt des Landes. Hauptverantwortlich dafür ist der schwache staatliche Sicherheitsapparat sowie die schwache Exekutive. Seit dem Krieg gegen den IS verblieb in Bagdad aufgrund von Militäreinsätzen in anderen Teilen des Landes phasenweise nur eine geringe Zahl an Sicherheitspersonal. Da große Teile der Armee im Sommer 2014 abtrünnig wurden, sind zum Wiederaufbau der Armee mehrere Jahre nötig. Gleichzeitig erschienen bewaffnete Gruppen, vor allem Milizen mit Verbindungen zu den 'Popular Mobilization Forces' (PMF), auf der Bildfläche, mit divergierenden Einflüssen auf die Stabilität der Stadt. Der Zusammenbruch der Armee führte zusätzlich zu einem verstärkten Zugang und zu einer größeren Verfügbarkeit von Waffen und Munition. Dazu kommt die Korruption, die in allen Einrichtungen des Sicherheitsapparates und der Exekutive herrscht. Trotz dieser Probleme gibt es aktuell eine Verbesserung der Situation, die sich auch auf die Meinung der Bewohner über den irakischen Gesetzesvollstreckungsapparat auswirkt. Obwohl konfessionell bedingte Gewalt in Bagdad existiert, ist die Stadt nicht in gleichem Ausmaß in die Spirale der konfessionellen Gewalt des Bürgerkriegs der Jahre 2006-2007 geraten. Stattdessen kommt es zu einem Anstieg der Banden-bedingten Gewalt (Bandenkriege), die meist finanziell motiviert sind, in Kombination mit Rivalitäten zwischen Sicherheitskräften/-akteuren (MRG 10.2017).

Terrorattacken:

Terrorattacken werden meist mit verschiedenen Arten von IEDs (Improvised Explosive Devices) ausgeführt, inklusive am Körper getragene ('body-born' oder BBIEDs, in Fahrzeugen transportierte ('vehicle-borne' oder S/VBIEDs) und unter Fahrzeugen befestigte Sprengfallen ('under-vehicle-borne' oder UVBTs). Dabei handelt es sich um typische Taktiken des IS. Sie zielen dabei auf große Menschenansammlungen wie z.B. auf Märkten, in Einkaufszentren und Moscheen ab, wo der Kollateralschaden maximiert werden kann. Auch wenn diese Attacken alle Teile der Stadt treffen können, sind [ethno-religiös] gemischte Gebiete besonders gefährdet. Auch werden Kontrollpunkte regelmäßig angegriffen mit dem Ziel Sicherheitskräfte zu schwächen. Wegen des hohen Verkehrsaufkommens werden an den Kontrollpunkten selten sorgfältige Fahrzeugdurchsuchungen durchgeführt, weshalb das Problem schwer einzudämmen ist (MRG 10.2017).

Es sollte auch erwähnt werden, dass UVBTs besonders häufig verwendet werden, um Individuen zu attackieren. Diese Attentate können durch persönliche oder stammesbezogene Auseinandersetzungen motiviert sein, in spezifischen Fällen sind sie politisch motiviert.

Schießereien mit Handfeuerwaffen:

Was die Verwendung von Handfeuerwaffen betrifft, können generelle Muster zwischen dem zentralen Gebiet und der Peripherie der Provinz Bagdad unterschieden werden. Morde und Anschläge auf Zivilisten sind innerhalb der Stadt Bagdad weiter verbreitet, die Bezirke Karkh, Rusafa und Adhamiya sind diesbezüglich überrepräsentiert. Diese Anschläge richten sich z.B. gegen Geschäftsbesitzer, Anwälte sowie Angestellte der Regierung. Schießereien kommen auch in Verbindung mit Raubüberfällen vor. Zusätzlich stehen viele Tötungen in Verbindung mit Kidnappings, bei denen das Lösegeld nicht gezahlt wurde.

Im Gegensatz dazu sind Vorfälle mit Handfeuerwaffen im 'Bagdad Belt' üblicherweise gegen Sicherheitsdienste wie die Iraqi Security Forces (ISF) und Mitglieder von sunnitischen und schiitischen Milizen gerichtet, und finden meistens bei Kontrollpunkten statt. Dies kann man in Abu Ghraib, Mahmudiya und Tarmiya beobachten. Diese Gebiete verzeichnen auch eine große Anzahl an Schießereien in Verbindung mit stammesbezogenen Auseinandersetzungen (MRG 10.2017).

Konfessionalismus und Diskriminierung:

Konfessionalismus und Diskriminierung sind weiterhin ein weit verbreitetes Phänomen in Bagdad, wenn sie auch nicht dasselbe Ausmaß an Gewalt erreicht haben, der während des konfessionellen Krieges in den Jahren 2006-2007 dokumentiert wurde. Dies anzumerken, ist von wichtig, weil von vielen angenommen wurde, dass durch das Ausbreiten des IS ab 2014 frühere Muster an Gewalt nach Bagdad zurückkehren würde. Das hat er auch, allerdings in einem geringeren Ausmaß. Wie diverse Menschenrechtsberichte gezeigt haben, fachen Terrorattacken des IS in Bagdad viele Arten an Vergeltungsmaßnahmen gegen sunnitische Zivilisten an, die vorwiegend von schiitischen Milizen begangen werden. Diese beinhalten Kidnappings, Ermordungen sowie ungesetzlichen Freiheitsentzug. Dennoch ist der offensichtlichere Konfessionalismus - bei dem sunnitische Bewohner Kontrollpunkte nicht passieren konnten ohne namentlich aufgerufen zu werden und manchmal schikaniert oder festgenommen wurden - heute relativ selten. Dies trifft allerdings nicht auf sunnitische Internvertriebene (IDPs) zu, die in der Provinz Bagdad regelmäßig diskriminiert werden. Nachdem der IS in großen Teilen von Anbar und Salah al-Din die Macht ergriffen hatte, flohen Tausende nach Bagdad. In vielen Fällen war es ihnen von vorne herein nie gestattet, in die Provinz einzureisen. Die, die es dennoch geschafft haben, berichten von extrem eingeschränkter Reisefreiheit (da Personalausweise aufzeigen in welchem Gouvernement sie ausgestellt wurden), von Schwierigkeiten, als Gebietsfremde des Gouvernements an wesentliche Dokumente zu gelangen, sowie von Schikanen aufgrund des Pauschalverdachts der IS-Zugehörigkeit. Für Internvertriebene besteht, aufgrund fehlender Netzwerke für persönliche Unterstützung, auch ein größeres Risiko, entführt zu werden.

Eine weitere Seite des Konfessionalismus sind Verhaftungen, oft willkürlich, welche meist in Verbindung mit einer Anklage wegen Terrorismus nach Artikel 4 vollzogen werden und beinahe ohne Ausnahme Sunniten betreffen. Diese Festnahmen sind nach Terroranschlägen häufig, wenn Sicherheitsdienste Durchsuchungsaktionen durchführen, um Mitglieder oder Unterstützer des IS ausfindig zu machen (MRG 10.2017).

Kleinere Gemeinschaften, inklusive Minderheiten und solche, die sich in einer Minderheitssituation wiederfinden, stehen unter signifikantem Risiko. Die Anzahl an Christen in Bagdad nimmt unter dieser Bedrohungssituation weiterhin ab, wenn auch kleine christliche Gemeinden in gemischten Bezirken bestehen bleiben; so auch in Karkh und in Karrada und Palästina. Faili-Kurden (schiitische Kurden), einschließlich jener, die in Sadirya und im südlichen Teil Bagdads leben, haben unter Bombenangriffen gelitten und berichten von erhöhten Spannungen, die in Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum stehen. Palästinenser, die vorwiegend in al-Baladiyat leben, sind diesen gezielten Attacken ebenso ausgesetzt und bleiben weiterhin besonders gefährdet (MRG 10.2017).

Sicherheitskräfte in der Provinz Bagdad:

Irakische Sicherheitskräfte (ISF):

Die ISF werden in Bagdad vom 'Baghdad Operations Command' (BOC) repräsentiert, Geheimdienste und irakische Polizeieinheiten, die im Bagdad Gouvernement agieren, sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der BOC besteht aus mehreren Brigaden, die der 6., 11. und 17. Abteilung der irakischen Armee angehören, sowie aus spezialisierten Militär- und Polizei-Einheiten, inklusive Bereitschaftspolizei und Schutzeinheiten für Diplomaten. Die irakische Armee ist gemeinsam mit staatlichen und lokalen Polizeieinheiten für die Sicherheit verantwortlich. Zusätzlich zu regulären Sicherheitsfunktionen, sind die ISF gemeinsam mit Einheiten, die in Verbindung zum Innenministerium stehen, für die Überprüfung von Internvertriebenen und Rückkehrern und damit in Zusammenhang stehende Regulierungen zuständig (MRG 10.2017).

Polizeikräfte werden oft als Erweiterung der Badr-Partei gesehen. Darüber hinaus wird das Polizeikorps, abgesehen von Teilen der Staatspolizei, als schwer korrupt erachtet. In wenigen Ausnahmen sind Offiziere der Staatspolizei ehemalige Offiziere der Armee und werden als weniger korrupt und konfessionalistisch gesehen. Die meisten sind allerdings durch politische Einflussnahme und Vereinbarungen verschiedener Parteien an ihre Position gelangt (MRG 10.2017).

Im Allgemeinen vertraut die Bevölkerung eher der Armee als der Polizei. Die Mehrheit der Bewohner Bagdads, die in einer Umfrage einer NGO befragt wurden, ob sie in einer Notsituation die Polizei kontaktieren würden, sagten sie würden erst versuchen, das Problem selbst zu beheben. Knapp unter 50 Prozent meinten, sie würden der Polizei unter keinen Umständen Bericht erstatten. Im Vergleich dazu:

über 70 Prozent derer, die in Gebieten leben, in denen die Armee für die Sicherheit verantwortlich ist, gaben an, sie würden, wenn nötig, ihre lokalen Sicherheitskräfte kontaktieren. In derselben Umfrage wurden Bewohner gefragt, ob sie jemals Bestechungsgeld gezahlt hätten, um Unterstützung von offiziellen Sicherheitskräften zu erhalten, was 30 Prozent der Befragten bejahten. Zuletzt wurden Bewohner gefragt ob sich die Sicherheits-Situation in Bagdad verbessern oder verschlechtern würde, worauf beinahe 70 Prozent antworteten, das sie sich verbessere (MRG 10.2017).

Islamischer Staat (IS):

Der IS konnte Mitte 2014 Gebiete im Provinz Bagdad nicht unter seine Kontrolle bringen. Allerdings hat sich IS-Aktivität mehrmals vom angrenzenden Provinz Anbar in den westlichen Bezirk Abu Ghraib ausgeweitet. Teile des 'Bagdad-Belt' sind historisch gesehen Unterstützungsgebiete des IS, welche IS-Attacken in zentraler gelegenen Gebieten Bagdads ermöglichen (MRG 10.2017).

In der Provinz Bagdad beschränken sich die Aktivitäten des IS vor allem auf "unkonventionelle Attacken" gegen Zivilisten und hochrangige Opfer - in erster Linie durch die Verwendung von IEDs (MRG 10.2017).

Popular Mobilization Forces (PMF):

Während die PMF generell auf Schlachtfeldern quer durch das Land eingesetzt wurden, bewahren einige eine signifikante Präsenz in Bagdad. Die älteren und größeren [überwiegend schiitischen] Milizen sind jene, die vorwiegend als aktive Gruppen einen Teil der Sicherheitskräfte der Stadt repräsentieren. [...] Sunnitische Milizen kommen in der Stadt Bagdad nicht vor, aber sehr wohl in manchen Teilen des 'Bagdad-Belt', besonders in den Bezirken, die an Anbar und das Gouvernement Salah al-Din grenzen, inklusive Taji, Tarmiya und Abu Ghraib. Auf lokaler Ebene agieren PMF-Einheiten parallel und oft im Konflikt mit den ISF. Bewaffnete Konflikte zwischen ISF und PMUs, wenn auch selten, wurden im Gouvernement Bagdad beobachtet. Während die PMF weitläufig von der schiitischen Bevölkerung unterstützt werden, wurden sie beschuldigt, Menschenrechtsverletzungen gegen sunnitische Zivilisten in Gebieten begangen zu haben, die vom IS zurückerobert wurden, - wie von diversen Organisationen wie z.B. Human Rights Watch, Amnesty International und Minority Rights Group dokumentiert wurde. Berichterstattung dieser Art tendiert dazu, sich auf die Gouvernements zu konzentrieren, in denen in den letzten zwei Jahren Militäreinsätze stattgefunden haben - wie in etwa in Anbar, Ninewa und Salah al-Din - sowie auf Gebiete, in denen außer Frage steht, dass Milizen ungestraft agierten. Aufgrund dessen werden Menschenrechtsverletzungen innerhalb des Gouvernements Bagdad nicht so eingehend verfolgt (MRG 10.2017).

Quellen:

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AA-Auswärtiges Amt (23.11.2017): Irak: Reisewarnungen, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738#content_1, Zugriff 23.11.2017

-

AI- Amnesty International (24.10.2017): Titel?

https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/10/iraq-fresh-evidence-that-tens-of-thousands-forced-to-flee-tuz-khurmatu-amid-indiscriminate-attacks-lootings-and-arson/, Zugriff 22.11.2017

-

Bas - Basnews (14.11.2017): Over 1,500 Civilian Properties Damaged by Hashd al-Shaabi in Tuz KhurmatuFeatured, http://www.basnews.com/index.php/en/news/kurdistan/392677, Zugriff 22.11.2017

-

BBC (3.11.2017): Islamic State and the crisis in Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 22.11.2017

-

BI - Business Insider (13.11.2017): Two suicide attacks in Iraq's Kirkuk kill at least five,

http://www.businessinsider.de/us-marines-isis-iraq-2017-11?r=US&IR=T, Zugriff 22.11.2017

-

CR - Control Risks (14.11.2017): Iraq Weekly, per Email am 16.11.2017

-

Der Standard (11.11.2017): Massengräber mit mindestens 400 Opfern des IS im Irak entdeckt

http://derstandard.at/2000067646336/Massengraeber-mit-mindestens-400-Opfern-des-IS-im-Irak-entdeckt, Zugriff 22.11.2017

-

Harrer, Gudrun in der Standard (24.11.2017): "Islamischer Staat":

Der Zyklus der Gewalt ist nicht gebrochen - derstandard.at/2000068367290/Islamischer-Staat-Der-Zyklus-der-Gewalt-ist-nicht-gebrochen

,

http://derstandard.at/2000068367290/Islamischer-Staat-Der-Zyklus-der-Gewalt-ist-nicht-gebrochen, Zugriff 24.11.2017

-

HRW - Human Rights Watch (20.10.2017): Iraq: Fighting in Disputed Territories Kills Civilians,

https://www.hrw.org/news/2017/10/20/iraq-fighting-disputed-territories-kills-civilians, Zugriff 22.11.2017

-

IBC - Iraq Body Count (23.11.2017): Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 23.11.2017

-

IBC - Iraq Body Count (28.2.2017): Incidents, https://www.iraqbodycount.org/database/incidents/page1, Zugriff 23.11.2017

-

IFK - Institut für Friedens- und Konfliktforschung des Österreichisches Bundesheeres (6.11.2017): Briefing Notes 6.11.2017, per Email am 6.11.2017

-

Iraqinews (15.11.2017): Terrorism index: Iraq two slots away from world's least peaceful country, https://www.iraqinews.com/features/terrorism-index-iraq-two-slots-away-worlds-least-peaceful-country/, Zugriff 23.11.2017

-

K24 - Kurdistan 24 (8.8.2017): Iraq ranks third least peaceful country in the world: Report,

http://www.kurdistan24.net/en/news/a5f19b70-94f2-4744-b300-6632c34e3659, Zugriff 23.11.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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