TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/28 I412 1425483-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I412 1425483-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. MAROKKO, vertreten durch: VMÖ - Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Tirol Außenstelle Innsbruck (ast) vom 22.05.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 02.08.2010 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und stellte dabei seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei noch an diesem Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des Stadtpolizeikommandos Innsbruck brachte er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er am XXXX in XXXX, Algerien, geboren, algerischer Staatsbürger, Araber, ledig und Moslem sei. Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht. Er habe auf der Straße gelebt und am 20.07.2010 seine Heimat verlassen. Auf einem Lkw versteckt sei er nach Innsbruck gekommen. Zu Hause würde er auf der Straße leben und nichts zu essen haben. Er habe kein Geld, keinen Schulabschluss und würde auch keine Arbeit finden. Er wolle keinesfalls zurückkehren. Bei einer Rückkehr müsse er in Gefängnis, weil er das Land illegal verlassen habe.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 29.02.2012, Zl. XXXX wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf subsidiären Schutz bezüglich Marokko gemäß § § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Aufgrund des vorliegenden Sprachgutachtens werde davon ausgegangen, dass er aus Marokko stamme, Araber, ledig und Moslem sei. Er habe sein Heimatland verlassen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Familienangehörige des Beschwerdeführers würden in Marokko leben. Er sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Marokko einer Arbeit nachgehen. Er sei keinen Verfolgungshandlungen, welcher Art auch immer, ausgesetzt. In Österreich würde er keine Kurse, keine Schule, keine Vereine und auch keine sonstige Bildungseinrichtung besuchen. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Rechtlich führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen keinerlei Umstände vorgebracht habe, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Er selbst habe als Fluchtgrund nur die schlechte Behandlung durch seinen Vater und die schlechte wirtschaftliche Lage vorgebracht. Sein Vorbringen sei zudem nicht glaubhaft und in sich widersprüchlich. Weiters gelangt die Behörde zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Marokko einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Er würde auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko verfügen und könne in Marokko wieder einer (Gelegenheits-) Arbeit nachgehen. Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde über die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, GZ I408-1425483-1/21E entschieden und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen wurde. Hinsichtlich des Spruchpunktes

III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen.

6. Am 03.04.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, und gab in seiner Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, keine neuen Gründe für diesen angeben zu können.

7. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, halb Marokkaner und halb Algerier zu sein, da seine Mutter Marokkanerin und sein Vater Algerier sei. Er sei in Algerien geboren worden. Der Grund warum er seinen Folgeantrag gestellt habe ist, dass er in Österreich bleiben möchte. Er habe alles erzählt und keine weiteren Gründe vorzubringen.

8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.05.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II-IV.). Zudem erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.04.2018 verloren hat (Spruchpunkt VI.) und verhängte über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

9. Mit Schreiben vom 18.06.2018 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und der Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des gleichen Tages vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste noch als Minderjähriger illegal nach Österreich ein und stellte am 02.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zwischenzeitlich ist der Beschwerdeführer volljährig.

1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Marokko, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Moslem. Seine Identität steht nicht fest.

1.3. Im Strafregisterauszug scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:

01) LG XXXX vom 27.08.2012 RK 27.08.2012

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 03.07.2012

Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Jugendstraftat Vollzugsdatum 07.11.2013

02) BG XXXX vom 20.08.2013 RK 23.08.2013

§ 88 (1 u 4) 1. Fall StGB

§ 127 StGB

§ 15 StGB § 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 01.04.2012

Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 27.08.2012

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 03.12.2013

03) LG XXXX vom 23.01.2014 RK 23.01.2014

§§ 27 (1) Z 1 9. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 31.05.2013

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 29.12.2017

zu LG XXXX RK 23.01.2014

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 02.07.2014

04) LG XXXX vom 06.03.2014 RK 05.06.2014

§ 28a (1) 5. Fall SMG

§ 28a (1) 2. Fall SMG

§ 15 StGB § 127 StGB

§ 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 07.11.2013

Freiheitsstrafe 15 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 23.01.2014

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 29.12.2017

zu LG XXXX RK 05.06.2014

zu LG XXXX RK 23.01.2014

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 04.01.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 11.11.2014

zu LG XXXX RK 05.06.2014

zu LG XXXX RK 23.01.2014

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 13.02.2017

05) LG XXXX vom 13.02.2017 RK 16.02.2017

§ 127 StGB § 15 StGB

§ 125 StGB

§ 105 (1) StGB

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 12.10.2016

Freiheitsstrafe 5 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 29.06.2017

06) LG XXXX vom 09.05.2017 RK 13.05.2017

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 29.01.2017

Freiheitsstrafe 10 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK 16.02.2017

Junge(r) Erwachsene(r)

Der Beschwerdeführer verbüßte vom 11.11.2013 bis 02.01.2015 bzw. seit 30.01.2017 Haftstrafen in der Justizanstalt Innsbruck.

Während seines Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer wiederholt seine Meldepflicht verletzt, ist untergetaucht und hat sich dem laufenden Asylverfahren entzogen. Zudem ist er immer wieder am Brenner bei unerlaubten Grenzübertritten aufgegriffen worden.

1.4. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache, geht aber in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und hat auch keine erkennbaren sozialen Kontakte geschaffen.

Er ist ledig und gesund bzw. ist keine lebensbedrohende Erkrankung bekannt.

Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte.

1.5. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine neu entstandenen Fluchtgründe oder einen sonstigen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht hat.

1.6. Feststellungen zur Lage in Marokko:

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung im Sinne Genfer Flüchtlingskonvention drohen bzw. dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Aus den nachstehenden Länderfeststellungen kann auch nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich und den Speicherauszug der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht substantiiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht diesen als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor den österreichischen Behörden zuletzt die im Spruch angeführten Identität und das angegebene Geburtsdatum an, legte jedoch keine identitätsbezeugenden Dokumente vor, sodass seine Identität (weiterhin) nicht feststeht.

Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, leitet sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ab.

Dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wird von diesem ebenso nicht bestritten und lediglich vorgebracht, dass dieser zu seiner Familie keine Kontakt mehr hat.

Auch die Feststellung und Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger ist, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden und wird insbesondere durch das Vorbringen des Beschwerdeführers kein neuer Sachverhalt aufgezeigt.

Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde die Frage der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers behandelt, und insbesondere auf Grund einer Sprachanalyse sowie der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers über Algerien festgestellt, dass dieser marokkanischer Staatsangehöriger ist.

In seiner Ersteinvernahme zum gegenständlichen Folgeantrag gab der Beschwerdeführer zudem selbst an, aus Agadir, Marokko, zu stammen und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Er gab konkret insbesondere an, nicht aus Algerien zu stammen, sondern aus Marokko. In seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz habe er angegeben, dass er aus Algerien stamme, aber das stimme nicht. Erst in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, in Algerien geboren worden zu sein und sowohl die marokkanische als auch die algerische Staatsbürgerschaft zu besitzen und verstärkte dieses Vorbringen in seiner Beschwerde, in der ausgeführt wird, er sei algerischer Staatsangehöriger und besitze die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht.

Durch dieses (unsubstantiierte und auf Grund der Widersprüchlichkeit zudem unglaubhafte) Vorbringen wird - wie bereits ausgeführt - kein neuer Sachverhalt aufgezeigt, der nicht schon im Vorverfahren bestanden hätte und eine neue Entscheidung rechtfertigen könnte.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angabe in den jeweiligen Asylverfahren.

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben hätten.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen der ersten beiden Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine wesentliche Änderung der Situation in Marokko wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Die Feststellung, dass es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, begründet sich in der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung.

Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung in Bezug auf die Frage der Gewährung internationalen Schutzes wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe mit denen der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet, nicht asylrelevant sind und somit für das Bundesamt kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides)

Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.04.2018 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Von einer verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bereits im ersten Verfahren wurde beweiswürdigend sowohl von der belangten Behörde als auch dem im Beschwerdeverfahren zuständigen Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Marokko und nicht aus Algerien stammt und ist dieser Sachverhalt somit bereits vom Erstverfahren umfasst.

Eine maßgebliche Veränderung ist daher weder im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, noch auf seine persönlichen Verhältnisse und auch nicht im Blick auf die anzuwendende Rechtslage eingetreten.

Was das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so führt dieser selber aus, dass er hiezu nichts Neues vorzubringen habe, es ist also auch dabei von einem bereits entschiedenen Sachverhalt auszugehen.

Wenn in der Beschwerde schließlich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer würde vermutlich von Seiten der Behörden wegen seiner Straffälligkeit nach dem SMG und wegen Drogenhandels gesucht, und hätte mit Haftstrafen und in Algerien menschenunwürdigen Haftbedingungen zu rechnen, so erstattet er damit kein auf sein Herkunftsland Marokko bezogenes Fluchtvorbringen, weshalb schon aus diesem Grund keine neue Entscheidung zu treffen ist.

Die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht haben in ihren Entscheidungen im Erstverfahren festgestellt, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, und daher vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) nicht damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Einen davon abweichenden neuen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer damit auch durch das Vorbringen in der Beschwerde, er habe keinerlei Kontakt zu seinen Familienangehörigen und damit keine Unterstützung zu erwarten, nicht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsland verfügt, wie von der belangten Behörde festgestellt wurde, wird von diesem zudem damit nicht bestritten.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Rückverbringung nach Marokko nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage mehr vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikels 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Eine Änderung des der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2015, mit der das Erstverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen wurde, zugrunde liegenden Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I..des angefochtenen Bescheides war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist einer Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 70/2015) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AslyG vorliegt.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I Nr 24/2016) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Zu prüfen ist daher im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Das erkennende Gericht schließt sich der von der belangten Behörde ausführlich begründeten Entscheidung an, wonach die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK gegeben ist, dies aus folgenden Gründen:

Zunächst im Lichte des Art 8 Abs 1 EMRK zwar zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner (ersten) Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 02.08.2010 rund 8 Jahre gedauert hat (vgl dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages am 26.02.2015 war sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verlöre dadurch deutlich an Gewicht.

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte bzw. aufgrund des von ihm gestellten (unsubstantiiert begründeten) Folgeantrages.

Es liegen auch weiter keinerlei Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen rund 8 Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde:

Eine maßgebliche soziale und integrative Verfestigung in Österreich über die im Erstverfahren getroffenen Feststellungen hinaus wird von ihm auch nicht vorgebracht. Im gegenständlichen Verfahren konnte im Hinblick auf seine Integrationsbemühungen keine positive Änderung festgestellt werden, sondern ist dieser im Gegenteil erneut straffällig geworden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gut deutsch spricht, wurde bereits im Erstverfahren berücksichtigt.

Nach wie vor ist von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Marokko auszugehen, zumal er dort hauptsozialisiert wurde, er noch immer seine Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftslandes vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, von dem auch davon auszugehen ist, dass er dort immer noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens lagen mehrere Verurteilungen insbesondere nach dem Suchtmittelgesetz vor und ist der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Erstverfahrens erneut mehrfach straffällig geworden, wie seine Verurteilungen wegen Diebstahls, Körperverletzung, Sachbeschädigung bzw. weitere Verfehlungen nach dem Suchtmittelgesetz zeigen und verbüßt der Beschwerdeführer derzeit wiederum eine Haftstrafe.

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zweifellos die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Vermögenskriminalität sowie der Suchtmittelkriminaliät gegenüber (vgl VwGH 30.01.2007, 2005/21/0302, 09.09.2014, 2013/22/0246, 14.12.1995, 95/19/1185 und 02.09.1999, 99/18/0284). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Marokko zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG) ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer in Marokko keine asylrelevante Verfolgung droht.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und sollte er sich im Falle einer Rückkehr durch die Ausübung einer Tätigkeit wie zum Beispiel diverser Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko Suchbegriff in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, im Umfang des zweiter und dritter Spruchteils, gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.4. Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise ua nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, ergibt sich aufgrund der vorliegenden zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG unmittelbar aus § 55 Abs 1a FPG 2005.

Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 55 Abs 1a FPG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)

Nach Maßgabe des § 53 Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Wie umseits bereits ausführlich ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer während seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits mehrfach rechtskräftig von einem österreichischen Strafgericht verurteilt und verbüßt derzeit zum zweiten Mal eine Haftstrafe, nachdem er bereits von 11.11.2013 - 02.01.2015 inhaftiert war.

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; 22.11.2012, 2012/23/0030), sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Vom rechtskräftig negativen Ausgang seiner Asylverfahren und den damit einhergehenden Ausweisungsentscheidungen der Fremdenrechtsbehörde zeigte sich der Beschwerdeführer ebenso unbeeindruckt, wie von der Bestätigung des gegen ihn erlassenen befristeten Einreiseverbotes durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2015.

Integrationsbemühungen sind kaum vorhanden. Im Ergebnis zeigt sich ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte gänzlich vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses, insbesondere an der Verhinderung der Eigentumskriminalität sowie Suchtmittelkriminalität ausgeht (vgl VwGH 30.01.2007, 2005/21/0302, 24.02.2002, 99/18/0281, 14.12.1995, 95/19/1185 und 12.03.2002, 98/18/0260).

Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen - nach Abschluss des Erstverfahrens andauernden - Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten und der Tatsache, dass er sich trotz einer Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielten ließ, ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. insoweit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen. Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knapp 5 Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Einreiseverbot, Folgeantrag, Gefährdungsprognose, Identität der
Sache, Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Prozesshindernis
der entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtgifthandel, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I412.1425483.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten