TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 W119 2141933-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W119 2141933-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. 11. 2016, Zl 1092111205/151613810, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. 5. 2017 und am 7. 2. 2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 23. 10. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am selben Tag im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und gab zunächst an, aus der Provinz Kunduz zu stammen und unverheiratet zu sein. Er habe elf Jahre die Schule besucht. In Afghanistan würden seine Eltern, seine beiden Schwestern und sein Bruder leben. Er habe sich als Kind zwei Jahre in Pakistan aufgehalten. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass in Kunduz vor kurzem Krieg ausgebrochen sei. Die Taliban hätten die Stadt angegriffen und dabei sei sein Geschäft sei geplündert worden.

Der Beschwerdeführer wurde am 28. 4. 2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und gab eingangs an, am XXXX in XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. Deshalb besitze er kein Maturazeugnis. Als kleines Kind habe er in Pakistan gelebt. Er wisse nicht, in welchem Alter er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Ismaelit. Zu seinem Beruf gab er an, als Verkäufer und Sportler gearbeitet zu haben. Er habe in Afghanistan Probleme mit den Taliban und den Daesh gehabt. Ein Onkel väterlicherseits lebe in Kabul, der andere Onkel väterlicherseits in XXXX , ebenso wie seine anderen Verwandten. Auf die Frage, ob er sich auch in Kabul oder Mazar-e Sharif aufgehalten habe, gab er an, als Verkäufer Waren in Kabul und Mazar-e Sharif gekauft zu haben. In Kabul habe er ab und zu bei seinem Onkel, ansonsten im Hotel übernachtet. In Mazar-e Sharif sei er nach dem Einkauf nach Hause gefahren. Er habe in der Stadt XXXX ein Geschäft betrieben und dort auch gewohnt. Er habe seine Eltern ein bis zweimal im Monat im Dorf besucht. Er habe seine Flucht mit den Ersparnissen aus seinem Geschäft finanziert.

Weiters gab er an aus drei Gründen geflüchtet zu sein:

Erstens habe er religiöse Probleme gehabt, zweitens sei er wegen seiner Volksgruppe diskriminiert worden und drittens sei die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen.

Zu seinen religiösen Problemen gab er an, dass die Ismaeliten eine Minderheit in Afghanistan darstellten und sie von den Menschen aus der Umgebung belästigt und schlecht behandelt werden würden. Sie seien auch in gesellschaftlicher Hinsicht benachteiligt. Er selbst sei mit seiner Religion sehr zufrieden gewesen, aber andere Menschen hätten mit seiner Religion ein Problem. Die anderen würden Ismaeliten als "Kafire" bezeichnen. Auf die Frage, ob ihm aufgrund seiner Religion persönlich etwas in Afghanistan zugestoßen sei, bejahte er dies und führte aus, als Ismaelit viele Probleme gehabt zu haben. In der Schule seien beispielsweise die Schulkameraden nicht neben ihm gesessen, weil er ein Kafir sei.

Auf die Frage, welche Probleme er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, gab er an, dass, wenn ein Hazara von einer Stadt in eine andere fahre, von verschiedenen Gruppierungen angehalten werde. Diese würden fragen, ob man eine Tazkira besitze. Wenn man keine besitze, müsse man auf der Seite stehen. Sie würden dann mitgenommen werden. Entweder würden sie mit anderen Gefangenen ausgetauscht oder enthauptet werden. Als der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, seine persönlichen Probleme zu schildern, gab er an, dass er als Hazara die Schule nicht beenden habe können, weil verschiedene Gruppierungen die Hazara-Jugendlichen zwingen würden, mit ihnen zu arbeiten. Daher sei er in die Stadt XXXX gezogen und habe dort das Geschäft eröffnet.

Zum fluchtauslösenden Grund gab er an, Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage und dem Krieg verlassen zu haben. Damals habe in Kunduz Krieg geherrscht. Die Stadt sei von den Taliban eingenommen worden. Er könne nirgendwo in Afghanistan in Ruhe leben. Dies seien seine Fluchtgründe, mehr könne er nicht angeben. Auf die Frage, ob er jemals erwogen habe, sich an einem anderen Ort in Afghanistan, zB in Kabul oder Mazar-e Sharif niederzulassen, gab er an, dass seine Familie in Kunduz lebe, woanders hätte er keine Existenz und man könne nicht einfach Arbeit finden. Um Arbeit zu finden, müsse man Beziehungen haben.

Nach Erörterung der Länderfeststellungen erklärte der Beschwerdeführer diese zur Kenntnis zu nehmen und überdies keine weiteren Angaben zu machen. Er habe den Dolmetscher gut verstanden.

Nach der Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vor, wonach er an Deutschkursen teilnehme, als Dolmetscher tätig sei und Ansprechperson für die afghanische Gruppe in seinem Wohnhaus sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. 11. 2016, Zl 1092111205/151613810, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdungslage im Fall seiner Rückkehr nicht glaubhaft gemacht habe.

Im Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr über tragfähige familiäre Beziehungen verfüge, er gesund und sich im arbeitsfähigen Alter befinde und über Berufserfahrung verfüge. Somit drohe dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keine reale Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention.

Zu Spruchpunkt III wurde dargetan, dass aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Er lerne erst seit einem Jahr die deutsche Sprache und verfüge über keine nennenswerten Kontakte in Österreich, die ihn in besonderer Weise an Österreich binden würden. Es werde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Zudem sei auch die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig.

Mit Verfahrensanordnung vom 29. 11. 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 7. 12. 2016 Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme sehr nervös gewesen sei und nicht ausreichend Zeit gehabt habe, sein Fluchtvorbringen vollständig vorzutragen. Es sei ihm bei jeder Frage nur wenig Zeit zur Beantwortung eingeräumt worden. Aus diesem Grund wolle er sein Vorbringen vervollständigen. Aufgrund seiner ismaelitischen Konfession sei er von seinen Schulkameraden auch einige Male geschlagen und einmal mit dem Messer verletzt worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe er die Schule abgebrochen. Die Stichwunde sei von Dorfbewohnern verarztet worden, ein Krankenhaus habe er nicht aufsuchen können. Es sei aber noch eine Narbe sichtbar. Eine Anzeige bei der Polizei sie nicht erfolgt, weil der Beschwerdeführer wegen der dort herrschenden Korruption kein Vertrauen in diese habe. Er gehe davon aus, dass diese Verletzung mit seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit zusammenhänge.

Dazu wurde ein Bericht vom 11. Oktober 2016 beigelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Lage für Schiiten in Afghanistan immer mehr zuspitze.

Zudem könne ihn sein in Kabul lebender Onkel nicht längerfristig bei sich aufnehmen.

Mit Schriftsatz vom 6. 12. 2016 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben vor, aus dem hervorgeht, dass er mit gutem Erfolg an den Deutschkursen teilnehme, sich im Flüchtlingsquartier äußerst kooperativ verhalte und auch bei freiwilligen Arbeitseinsätzen mitwirke.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17. 5. 2017 und am 7. 2. 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer legte am 17. 5. 2017 eingangs eine Deutschkursbestätigung, einen Krankenbericht über eine Verletzung, die er sich beim Fußballspielen zugezogen habe vor und zeigte zudem auf seinem Handy befindliche Fotos, die ihn bei einer Siegesfeier anlässlich einer Fußballmeisterschaft zeigten sowie Fotos über die von ihm verrichtete gemeinnützige Tätigkeit als Straßenreiniger (die Fotos wurden von der erkennenden Richterin eingesehen).

Der Beschwerdeführer gab weiters an, im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kunduz geboren zu sein. Er habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Kunduz gelebt. Er habe sich lediglich in andere Provinzen begeben, um Einkäufe für sein Lebensmittelgeschäft zu tätigen. Seine Eltern hätten sich gemeinsam mit ihm während der Herrschaft der Taliban für zwei Jahre in Pakistan aufgehalten, konkret in die Stadt XXXX . Seine Eltern, sein Bruder und seine beiden Schwestern würden weiterhin in XXXX leben. Sein Vater habe zwei Brüder und eine Schwester. Einer der Brüder, der in Kabul gelebt habe, sei vor circa drei Monaten in die Türkei gereist. Er wisse nicht, warum sein Onkel nach Kabul übersiedelt sei. Sein Vater habe ihm den Grund am Telefon nicht genannt. Seine Familie habe in XXXX keine finanziellen Schwierigkeiten. Sein Vater, der Landwirt sei, besitze ein Grundstück, das er selbst bewirtschafte. Sein Bruder würde nicht arbeiten, zuvor habe er die Schule abgeschlossen. Sein zweiter Onkel sei ebenfalls Landwirt.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er der einzige Schüler mit ismaelitischer Glaubensrichtung gewesen sei. Er sei ständig von seinen Schülern und Lehrern belästigt, beschimpft und misshandelt worden. Einmal sei ihm sogar der Handknochen gebrochen worden. Zudem habe er eine Verletzung von einer Messerattacke am Bein davongetragen. In Afghanistan würden Ismaeliten als Ungläubige angesehen und deshalb belästigt werden. Einmal im Jahr hätten sie eine bestimmte Anzahl von Jungen ausgewählt, um diese nach Pakistan zu schicken und dort einer Ausbildung zuzuführen. In Pakistan hätten diese Jungen eine militärische Ausbildung für Selbstmordattentate und andere terroristische Aktivitäten erhalten. Bedauerlicherweise sei auch sein Name auf dieser Liste gestanden. Dies habe dazu geführt, dass er die Schule frühzeitig verlassen habe. Dennoch hätten ihn die Taliban nicht in Ruhe gelassen. Zu Beginn hätten sie versucht, ihn unter dem Vorwand der Religion wegen sie zu begleiten, später hätten sie ihm Geld angeboten. Schließlich hätten sie ihn mit dem Tod bedroht. Des Weiteren sei es für Schiiten sehr gefährlich von einer Stadt zur anderen zu reisen. Wenn Hazara von einer Stadt zur anderen reisten, würden sie auf dem Weg von den Taliban kontrolliert und aufgefordert werden, ihre Tazkira vorzuzeigen. Wenn die Taliban die Tazkira an sich genommen hätten, seien Hazara mitgenommen und getötet bzw gegen ihre Gefangenen ausgetauscht worden. Als er eines Abends mit einem Auto gefahren sei, sei das Fahrzeug von den Taliban angehalten worden und die Insassen aufgefordert worden, ihre Tazkira vorzuzeigen. Er habe keine solche bei sich gehabt, weshalb es den Taliban nicht möglich gewesen sei, seine Identität festzustellen. An diesem Abend hätten die Taliban andere Personen aus dem Auto mitgenommen. Er sei glücklicherweise im Auto geblieben. Die Taliban hätten einen Schulkollegen, der auch sein Nachbar gewesen sei, nach Pakistan mitgenommen. Von diesem Jungen habe man nichts mehr gehört.

Auf die Frage, warum er diese Ausführungen nicht bereits beim Bundesamt getätigt habe, gab er an, dass er in der Beschwerde darauf hingewiesen habe, während der Einvernahme nicht genügend Zeit gehabt zu haben, um seine Fluchtgründe ausführlich darzustellen.

Als der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er während der Einvernahme beim Bundesamt ersucht worden sei, konkret auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, gab er an, während seiner Ausführungen von der Dolmetscherin unterbrochen worden zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er beim Bundesamt auf die Frage, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, angegeben habe, dass dies alles sei und er nicht mehr angeben könne. Auf die Frage, warum er den Vorfall mit der eben erwähnten Oberschenkelverletzung nicht vorgebracht habe, gab er an, dass er bei der Erzählung zu seiner Fluchtgeschichte immer wieder unterbrochen worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass ihm die Frage zu Problemen mit seiner Religion dreimal gestellt worden und er noch immer mit keinem Wort eine Schnittverletzung erwähnt habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er möglicherweise diese Frage nicht verstanden oder sie ihm nicht verständlich übersetzt worden sei. Auf Vorhalt, dass er auch beim Bundesamt nicht erwähnt habe, auf einer Liste der Taliban gestanden zu sein, um von diesen zwangsrekrutiert zu werden, gab er an, dass ihm beim Bundesamt nicht ausreichend Zeit gewährt worden sei. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt zwei Mal aufgefordert worden sei, die Probleme zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu schildern, weil er immer wieder in allgemeinen Schilderungen verfallen sei, gab er an, dass er bei der Vertiefung seiner Probleme bereits unterbrochen worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde wieder vorgehalten, dass er beim Bundesamt allgemein über die Probleme seiner Volksgruppe gesprochen habe und er bei dem Ersuchen, konkret zu werden, erneut vage Ausführungen gemacht habe. Dem entgegnete er, dass die Dolmetscherin einen iranischen Akzent gehabt habe und er sie möglicherweise nicht verstanden habe. Als er gefragt wurde, warum er diesen Umstand nicht in der Beschwerde nicht gerügt habe, gab er an, dass es ihm nach Erhalt der negativen Entscheidung nicht gut gegangen sei und er beim Verfassen der Beschwerde nicht so konzentriert gewesen sei wie heute.

Weiters gab er an, dass sein Bruder circa fünf Jahre in die Schule gegangen sei. Auf die Frage, ob sein Bruder auch dieselben Probleme gehabt habe, bejahte er dies und führte aus, dass sein Bruder jeden Tag weinend von der Schule nach Hause gekommen sei.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Geschäft "Lebensmittel XXXX " geheißen habe. Es habe sich in XXXX befunden. Er habe einen Lehrling gehabt, der im Geschäft gearbeitet habe, wenn er auf Reisen gewesen sei. Er habe Lebensmittel wie Reis, Öl und Kartoffeln in Kabul und Mazar-e Sharif gekauft. Auf die Frage, ob es diese Waren nicht in der Provinz Kunduz gegeben hätte, gab er an, dass dies grundsätzlich möglich gewesen sei. Er habe aber direkt beim Großhändler gekauft, damit er einen höheren Gewinn verrechnen habe können. Er habe einmal bis zweimal im Monat Waren gekauft. Teilweise habe er die Waren in LKW-s transportiert, wobei es aber auch vorgekommen sei, dass er mit dem Bus gefahren und die Ware am nächsten Tag oder später gebracht worden sei. Er habe diese Tätigkeit circa drei Jahre betrieben. Auf die Frage, ob die Fahrt zwischen Kunduz und Kabul bzw Mazar-e Sharif nicht gefährlich gewesen sei, gab er an, dass er gezwungen gewesen sei zu reisen. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, die Waren auch in der Provinz Kunduz beschaffen haben zu können, gab er an, dass er dann nicht in der Lage gewesen wäre, die Miete, Steuern und den Lehrling zu bezahlen. Auf die Frage, wie lange er sich in Kabul aufgehalten habe, gab er an, dass dies bis zu drei Tage habe dauern können. Er kenne sich in der Stadt nicht aus, habe sich aber soweit zu Recht gefunden, um die Waren einkaufen zu können.

Zu seiner Integration gab der Beschwerdeführer an, keinen offiziellen Deutschkurs besucht zu haben, er habe aber in seinem Wohngebiet viele österreichische Freunde, die mit ihm Deutsch lernen würden. Mittlerweile könne er das alltägliche Leben bewältigen. Er unterstütze Heimbewohner als Sprachmittler. Die bevollmächtigte Vertreterin verzichtete auf ihr Fragerecht.

In der am 7. 2. 2018 durchgeführten Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer seine am 17. 5. 2017 in der Verhandlung getätigten Angaben aufrechtzuhalten. Zunächst legte er ein B1-Deuschzertifikat vor, wonach er die Prüfung nicht bestanden habe sowie Empfehlungsschreiben. Zu seiner Glaubensrichtung befragt, gab er an, dass er die genaue Zahl der in seinem Heimatdorf lebenden Ismaeliten nicht kenne. Diese würden jedoch in einer Minderheit bestehen. Auf die Frage, wie er Ismaeliten erkannt habe, gab er an, dass es für Ismaeliten eine eigene Gebetsstätte (Jamatkhana) gebe, wo sich diese zum Beten versammeln würden. Es gebe auch für Frauen keinen eigenen Gebetsraum, wobei sich Männer auf der einen Seite, Frauen auf der anderen Seite des Raumes befinden würden. Ein weiterer Unterschied zu den Sunniten bestehe darin, dass Ismaeliten an 49 Imame glauben würden, Schiiten nur an 12 Imame. Ismaeliten würden sitzend beten während Sunniten und Schiiten stehend ihr Gebet vollziehen. Ismailiten würden zweimal am Tag beten und zwar in der Weise, dass sie die Arme auf die Knie legen. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, in Kabul wegen seiner Religionszugehörigkeit verfolgt zu werden, gab er an, niemals in Kabul gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass er anlässlich der vorangegangenen Verhandlung angegeben habe, dorthin gefahren zu sein, um seine Einkäufe zu tätigen, gab er an, dies sei richtig, aber er habe nicht die Zeit gehabt um in eine Gebetsstätte zu gehen, um herauszufinden, welche Probleme Ismaeliten in Kabul hätten. Er habe damit zum Ausdruck bringen wollen, nicht längerfristig in Kabul gewesen zu sein. Auf die Frage, ob er von den Taliban bedroht worden sei, gab er an, dass er während seines Schulbesuches die Taliban regelmäßig in der Schule erschienen seien und Schüler aus der Klasse mitgenommen und diese nach Pakistan geschickt, um dort eine Ausbildung für Angriffe und Selbstmordattentate zu erhalten. Die Taliban hätten auch von ihm verlangt, mit ihnen zu gehen. Zuerst hätten sie es über den religiösen Weg versucht, indem sie ihm dafür das Paradies versprochen hätten. Als er dies abgelehnt habe, sei ihm Geld angeboten worden. Als er auch dies abgelehnt habe, hätten sie ihn mit dem Tod bedroht. Darüber hinaus habe er auch Probleme mit seinen Lehrern und Mitschülern gehabt. Er sei beschimpft und geschlagen worden, wobei er dabei einen Knochenbruch der Hand sowie eine Messerverletzung davongetragen habe. Die Taliban hätten einen Mitschüler von ihm nach Pakistan geschickt. Es gebe bis heute keine Nachricht über ihn. Auf die Frage, ob er selbst auch Probleme mit den Taliban gehabt habe, gab er an, dass er einmal am Abend mit dem Auto unterwegs gewesen sei, als Taliban das Auto angehalten und Hazara mitgenommen hätten. Er habe Glück gehabt, dass er seine Tazkira nicht dabei gehabt habe, sodass sie ihn nicht erkannt hätten. Zu seinen im Heimatdorf aufhältigen Eltern befragt, gab er an, dass sein Vater als Bauer arbeite und er für die Familie sorge. Seine Familie besitze viele Grundstücke. Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab er an, für eine Gemeinde zu arbeiten. Er führe in Österreich kein Familienleben. Er besuche ein Fitnesscenter und spiele Fußball. Auf die Frage, ob seine Familie in Afghanistan Probleme habe, gab er an, dass die Taliban - als er noch in Afghanistan gelebt habe - von seinem Vater verlangt hätten, seinen Sohn den Taliban zu übergeben. Seitdem er Afghanistan verlassen habe, hätten die Taliban seinem Vater ein Grundstück weggenommen und er müsse auch regelmäßig "Steuern" an die Taliban bezahlen.

Im Anschluss daran wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen übersetzt.

Dem Rechtsvertreter wurden die Länderfeststellungen übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Eine solche Stellungnahme ist bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 8. 6. 2019 legte der Beschwerdeführer sein A2-Sprachzertifikat für die deutsche Sprache vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitisch-ismaelitischen Glaubensrichtung. Er ist im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kunduz geboren. Er lebte dort mit seiner Familie und Verwandten. Sein Vater ist Landwirt und besitzt Grundstücke. Während der Herrschaft der Taliban lebte er zwei Jahre mit seiner Familie in Pakistan. Er besuchte elf Jahre die Schule, schloss diese jedoch nicht ab. Danach betrieb er für drei Jahre ein Lebensmittelgeschäft in der Stadt XXXX . Für den Kauf von Waren musste er auch des Öfteren in die Stadt Kabul reisen.

Am 23. 10. 2015 beantragte er in Österreich die Gewährung von internationalem Schutz.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während der Schulzeit wegen seiner Religionszugehörigkeit durch seine Mitschüler und Lehrer Belästigungen und Diskriminierungen ausgesetzt war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die dem Beschwerdeführer zugefügte Verletzung durch ein Messer wegen seiner Religionszugehörigkeit erfolgte.

Dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Schule wegen seiner Religionszugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, kann ebenso wenig festgestellt werden.

Es kann überdies nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban wurde.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

Dem Beschwerdeführer hätte im Fall einer Rückkehr in die Provinz Kunduz aufgrund der dort auftretenden Sicherheitsprobleme mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben zu rechnen.

Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, nach Afghanistan zurückzukehren und sich in Kabul niederzulassen. Der Beschwerdeführer hat bislang zwar nicht in Kabul gelebt, sich aber dennoch des Öfteren für Einkaufstätigkeiten für einige Tage dort aufgehalten. Der Beschwerdeführer kann ebenfalls mit finanzieller Hilfe seiner Familie rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. In weiterer Folge ist - wie dargelegt - von einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers durch seinen Vater auszugehen.

Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Der Beschwerdeführer hat ein Deutsch-Sprachdiplom auf Niveau A2 vorgelegt. Durch gemeinnützige Arbeit für seine Wohngemeinde und durch Freizeitaktivitäten, wie Fußball und den Besuch eines Fitesscenters hat er einen Freundes- und Bekanntenkreis mit Österreichern aufgebaut. Zudem fungiert er aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse als Übersetzer bei Behörden und Ärzten.

Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30. 1. 2018)

Allgemeines:

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).

Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).

Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

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(Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.)

Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs

zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

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(UNAMA 10.2017)

High-profile Angriffe:

Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)

Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).

Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).

Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).

Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)

Interreligiöse Angriffe

Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).

Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).

Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Rebellengruppen:

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015. Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium.

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden.

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Provinz Kabul:

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

21

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

18

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

50

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

31

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

28

Andere Vorfälle

3

Insgesamt

151

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

5

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

89

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

30

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

36

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

1

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

161

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).

Quellen:

-

Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI,

http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017

-

Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul,

http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017

-

BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017

-

CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (2016):

Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017

-

DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017

-

IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016

-

Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation,

http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017

-

Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn

citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017

-

Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims,

http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017

-

Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded,

http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017

-

Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014

-

Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD,

http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017

-

UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017):

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

-

UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015,

https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017

-

VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter,

http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207

Situation in der Provinz Kunduz:

Kunduz lieg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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