TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 W192 2179962-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2179962-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahl 1086915404-151327612, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 12.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara und dem islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung anzugehören. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Ghazni, wo er fünf Jahre lang die Schule besucht hätte und als Hilfsarbeiter tätig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll, minderjährig zu sein, seine Mutter, sein Bruder und zwei Schwestern seien unverändert in Afghanistan aufhältig, sein Vater sei bereits verstorben. Für den Lebensunterhalt seiner Familie habe der Beschwerdeführer gesorgt. Dieser habe Afghanistan rund ein Jahr zuvor verlassen und sei schlepperunterstützt gegen eine Zahlung von USD 6.000,- über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn in die Schweiz gereist, wo er etwa zwei Monate zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Nachdem er von der Schweiz nach Ungarn abgeschoben wäre, sei er selbständig mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach Österreich gekommen, da er dieses Land mag. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden, das Leben des Beschwerdeführers sei ebenfalls in Gefahr gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. Der Beschwerdeführer legte seine afghanische Tazkira vor.

Aus einem durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigen-Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung ergibt sich, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne.

Am 16.11.2017 erfolgte im Rahmen des zugelassenen Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien wahrheitsgemäß gewesen, er hätte sich mit dem Dolmetscher verständigen können und seine Aussagen seien korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei schiitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich habe er keine familiären Beziehungen, in seiner Herkunftsprovinz Ghazni hielten sich nach wie vor seine Mutter und seine drei Geschwister auf, sein Vater sei nicht mehr am Leben. Auf welche Weise seine Familie gegenwärtig ihren Lebensunterhalt bestreiten würde, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, er stünde nur selten in telefonischem Kontakt zu seiner Mutter, seiner Familie ginge es jedoch gut. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatort gemeinsam mit den zuvor erwähnten Angehörigen im familieneigenen Haus gelebt, er hätte die Schule besucht und als Taglöhner auf Feldern gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe nie Schwierigkeiten mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, er hätte sich nie politisch betätigt und sei nie in Haft gewesen.

Zu seinen Flucht- und Asylgründen schilderte der Beschwerdeführer, in Afghanistan eine namentlich genannte Freundin gehabt zu haben, welche ihn an einem Donnerstag auf dem Feld aufgesucht und ihm mitgeteilt hätte, dass sie am folgenden Tag alleine zuhause sein würde und er sie besuchen kommen solle. Sie seien zwei Jahre lang in einer Beziehung gewesen und hätten sich sehr geliebt. Am nächsten Tag sei er zu ihr gegangen, an diesem Tag hätte der Vater der Freundin sie beim Geschlechtsverkehr erwischt. Der Beschwerdeführer sei aus dem Fenster gesprungen und zu einem Freund in ein anderes Dorf gegangen. Zwei Tage später hätte er erfahren, dass seine Freundin durch die Taliban gesteinigt worden wäre und die Dorfbewohner sowie die Taliban die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin mitbekommen hätten. Der erwähnte Freund hätte der Mutter des Beschwerdeführers alles erzählt, welche daraufhin gemeint hätte, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle, da er andernfalls große Probleme bekommen würde. Zwei Tage später habe er seine Heimat mithilfe eines Schleppers verlassen.

Der erwähnte Vorfall hätte sich an einem Freitag im Jahr 2014 zugetragen, den Monat könne er ebensowenig benennen wie das Jahr in der Zeitrechnung seines Herkunftsstaates. Im Falle einer Rückkehr habe er einerseits Angst vor der Familie seiner Freundin, andererseits habe er Angst vor den Taliban, da diesen bekannt wäre, dass er etwas mit einem Mädchen gehabt hätte und sie ihn umbringen würden. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, in Kabul zu leben, da er Angst vor dem Vater seiner Freundin hätte; dieser könnte den Beschwerdeführer in Kabul finden und umbringen; aus dem gleichen Grund wäre ihm auch eine Ansiedelung in Mazar-e Sharif nicht möglich. Auf die Frage, wie der Vater seiner Freundin ihn finden sollte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass dieser ihn im Falle einer Niederlassung in Kabul suchen würde. Wie genau der Genannte ihn finden würde, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, doch sei er sich sicher, dass er ihn finden würde. Im Falle einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer zu seiner Familie gehen, da er sonst niemanden hätte; dort könnten ihn der Vater seiner Freundin und die Taliban finden.

Auf Vorhalt, anlässlich der Erstbefragung von seinem heute geschilderten Fluchtgrund noch nichts erwähnt zu haben, erklärte der Beschwerdeführer, diesbezüglich nicht befragt worden zu sein. Darauf aufmerksam gemacht, dass ihm damals die gleiche Frage wie anlässlich der heutigen Einvernahme gestellt worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte angegeben, aus Angst vor den Taliban geflüchtet zu sein und sei nicht zu einer detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe auch anlässlich der nunmehrigen Befragung angegeben, dass sein Vater verstorben wäre, er sei jedoch nicht nach der Todesursache gefragt worden.

Der Beschwerdeführer legte neben seiner Tazkira ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen vor, darunter eine Schulbesuchsbestätigung als außerordentlicher Schüler an einem Bundesrealgymnasium, eine Bestätigung über den Abschluss der Übergangsstufe der BMHS, ein Vertrag über ein Lehrverhältnis als Koch von November 2017 bis Oktober 2020, eine Deutschkursteilnahmebestätigung, ein Schreiben über eine nicht bestandene ÖIF-Prüfung A2, diverse Fotos sowie ein Empfehlungsschreiben und Unterlagen über die Mitwirkung an einem Theaterprojekt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit sowie dessen Herkunft aus der Provinz Ghazni, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte, ebensowenig hätte eine sonstige individuelle Verfolgung, insbesondere eine solche in der Verbindung mit der Familie eines Mädchens, festgestellt werden können. Die vorgebrachten Fluchtgründe erwiesen sich insgesamt als nicht glaubhaft. Beweiswürdigend wurde dieses Ergebnis zunächst auf die Tatsache gestützt, dass der Beschwerdeführer die vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als fluchtkausal geschilderte Bedrohung aufgrund einer heimlichen Beziehung zu einem Mädchen anlässlich seiner Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hätte, sondern sich auf die Frage nach seinem Fluchtgrund auf die Ermordung seines Vaters durch die Taliban und eine Gefährdung auch seiner eigenen Person in diesem Zusammenhang berief. Der Beschwerdeführer habe den angeblich fluchtauslösenden Vorfall auch in keiner Weise zeitlich näher einzugrenzen vermocht, bereits hinsichtlich des Jahres nach islamischem Kalender habe der Beschwerdeführer keine Aussage treffen können. Es erscheine auch nicht plausibel, dass es seiner Freundin in einer Ortschaft unter Talibanherrschaft möglich sein hätte können, den Beschwerdeführer alleine auf dem Feld aufzusuchen. Insoweit der Beschwerdeführer sich darauf gestützt hätte, dass ein Leben in einem Gebiet unter Talibanherrschaft nicht möglich wäre, sei auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle einer Wahrunterstellung seines Vorbringens zu verweisen. Die Taliban würden innerhalb Afghanistans ortsabhängig und in Kleingruppen agieren, dem Beschwerdeführer stünden daher innerstaatliche Fluchtalternativen beispielsweise in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung. Angesichts seiner Aussage, dass seine Familie sich unverändert im Herkunftsort aufhielte und es dieser gut ginge, sei jedoch von keiner relevanten Bedrohung durch die Taliban auszugehen. Wie er zur Ansicht gelange, dass der Vater seiner Freundin ihn auch in Kabul finden würde, habe der Beschwerdeführer angesichts des fehlenden Meldewesens in seinem Herkunftsstaat nicht substantiiert erklären können.

Auch darüber hinaus sei keine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erkennen; dieser leide an keiner schwerwiegenden Krankheit, sei erwerbsfähig und hätte seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zuletzt als Arbeiter auf einer Farm bestritten. Im Falle des Beschwerdeführers liege aufgrund der dort volatilen Sicherheitslage zwar eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf dessen unmittelbare Herkunftsprovinz, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets vor. Die Lage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gestalte sich als relativ sicher, weshalb dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in diesen Gebieten möglich wäre. Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul würden sich vorwiegend im Nahbereich staatlicher Einrichtungen ereignen und sich vorwiegend gegen Regierungsgebäude, Militärangehörige, hochrangige Ziele und ausländische Sicherheitskräfte, kaum aber gegen unbeteiligte Zivilisten, richten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung und Berufserfahrung verfügen würde, nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland in eine ausweglose Situation geraten könnte. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit und erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Der Beschwerdeführer sei als mobiler, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mensch ohne erkennbare familiäre Verpflichtungen keinem Personenkreis angehörig, der sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.

Da der Beschwerdeführer angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.12.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr einerseits nicht-staatliche Verfolgung aufgrund einer (ihm unterstellten) religiösen und politischen Gesinnung als "verwestlichte" Person und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen, die (vermeintlich) gegen religiöse und soziale traditionelle Normen verstoßen haben, sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der Hazara, in Bezug auf welche der Staat keine Schutzfähigkeit aufweisen würde. Außerdem fürchte der Beschwerdeführer Verfolgung durch den afghanischen Staat, da "Zina" gemäß dem afghanischen Strafgesetzbuch einen Straftatbestand darstelle und den Geschlechtsverkehr zwischen nicht miteinander verheirateten Personen unter Strafe stelle; eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde dem Beschwerdeführer daher nicht zur Verfügung. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen würden sich kaum mit dem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien daher zur Begründung einer abweisenden Entscheidung unzureichend. Es würden Berichte zur konkreten länderspezifischen Lage von Personen, welche eine außereheliche sexuelle Beziehung eingegangen wären, respektive Personen, die von Blutfehden oder Blutrache betroffen wären sowie zu Afghanistanrückkehrern und schiitischen Hazara fahlen. Aufgrund der mangelhaften Berichtslage werde auf auszugsweise angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial zu den genannten Themenfeldern verwiesen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das Bundesamt eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vornehmen können. Soweit die Behörde die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen stütze, sei darauf zu verwiesen, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe, Entscheidungen demnach nicht vorrangig auf im Vergleich von Erstbefragung und weiteren Einvernahmen aufgetretene Widersprüche gestützt werden dürfen und zudem der psychische und physische Zustand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Erstbefragung besondere Berücksichtigung zu finden habe. Der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung angehalten gewesen, sich kurz zu halten und habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, seine Angst vor Verfolgung aufgrund seiner außerehelichen sexuellen Beziehung vorzubringen. Bei näher Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen hätten sich die angeblichen Widersprüche leicht aufklären lassen, zum Beweis werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. In Bezug auf die Zeitangaben sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer der afghanischen Zeitrechnung während seines Aufenthalts in Afghanistan keine Beachtung geschenkt und nur geringe Schulbildung genossen hätte; der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Vorfalls noch sehr jung gewesen und hätten Datumsangaben vor allem im ländlichen Bereich kaum eine Rolle gespielt. Seine Freundin habe sich auf dem Rückweg von der Schule befunden, als sie das Feld passiert und mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätte. Dessen Familie könne deshalb noch im Heimatort leben, da die Taliban lediglich gegen den Beschwerdeführer habe vorgehen wollen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert. Anders als vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermeint, stelle sich die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet als dermaßen prekär dar, dass dem Beschwerdeführer - auch unabhängig von der ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung - im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte drohen würde. Der Beschwerdeführer, welcher außerhalb seiner volatilen Heimatprovinz Ghazni über keine Verwandten verfügen würde und nur wenig Schulbildung erfahren hätte, werde nach einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten, da es in Afghanistan aufgrund der angespannten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation schwer wäre, Fuß zu fassen. Die Behörde habe es unterlassen, einzelfallbezogen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer - welcher als schiitischer Hazara und Rückkehrer aus dem westlichen Ausland als besonders vulnerabel anzusehen wäre - eine Neuansiedelung in Kabul auch ohne soziale Anknüpfungspunkte möglich wäre, andernfalls hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer angesichts der prekären Sicherheits- und Versorgungslage im ganzen Staatsgebiet sowie mangels familiärer Unterstützung außerhalb seiner Heimatprovinz jedenfalls in eine bedrohliche Lage geraten würde. Der unbescholtene Beschwerdeführer sei überdies sehr um seine Integration bemüht und habe ein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet aufgebaut. Dieser lerne Deutsch und absolviere gegenwärtig eine Lehre als Koch, wodurch er selbsterhaltungsfähig wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Ghazni, wo er zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei jüngeren Geschwistern gelebt hat, er hat fünf Jahre lang die Schule besucht und als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2014 verlassen und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn mit dem Zug in die Schweiz, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in der Folge nach Ungarn rücküberstellt worden ist. Von dort aus reiste der damals minderjährige Beschwerdeführer illegal nach Österreich weiter, wo er am 12.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Die als fluchtkausal geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des Eingehens einer außerehelichen sexuellen Beziehung ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr aus diesem Grund keine Verfolgung seitens einer Talibangruppierung respektive seitens des Vaters seiner Freundin zu befürchten, ebensowenig droht diesem im Herkunftsstaat eine strafrechtliche Verfolgung durch den Staat.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im September 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat seinen Lebensunterhalt großteils im Rahmen der Grundversorgung bestritten, seit November 2017 befindet er sich in einem Lehrverhältnis als Koch. Er ist gesund und arbeitsfähig, absolvierte Deutschkurse sowie die Übergangsstufe der BMHS und beteiligte sich an einem Theaterprojekt. Der Beschwerdeführer gab an, Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet geknüpft zu haben, enge soziale oder familienähnliche Beziehungen bestehen in Österreich nicht.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

0. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).

Parlament und Parlamentswahlen

Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).

Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).

Parteien

Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).

Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

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BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017

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CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017

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CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015):

Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015

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Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016

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DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet,

http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016

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IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,

http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017

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Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani,

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015

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NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement,

http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016

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Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year,

http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017

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Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,

http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017

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Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond,

http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017

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The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016

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Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group,

http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017

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USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015

1. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

...

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).

Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).

Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).

Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).

Al-Qaida

Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse

IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat

Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:

MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).

Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017).

Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).

Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).

Drogenanbau und Gegenmaßnahmen

Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr 2015. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016).

Zivile Opfer

Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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