TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 G313 2139967-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §55 Abs2

Spruch

G313 2139967-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, seit XXXX2017 XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Peter LECHENBAUER, Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

Gegen den BF wird gemäß § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt III. dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein

(1) Jahr herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), und erklärt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.)

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 17.11.2016 vorgelegt.

4. Mit Schreiben des BVwG vom 26.06.2017 wurde der BF zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert.

5. Am 18.07.2017 wurden dem BVwG vom Rechtsvertreter des BF einige Unterlagen vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 27.07.2017 wurde dem BVwG noch ein Integrationsnachweis nachgereicht.

7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2017 wurde die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.

8. Gegen diese Entscheidung wurde außerordentliche Revision erhoben.

9. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, Zl. Ra 2017/21/0260-9, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2017 "betreffend (insbesondere) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er war zuletzt im Besitz eines vom Konsulat Serbien am XXXX10.2017 ausgestellten bis XXXX01.2018 gültigen Reisepasses.

1.2. Gegen den BF wurden insgesamt 22 Anzeigen wegen in Österreich begangener Straftaten erstattet. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt rechtskräftig zwölfmal strafrechtlich von inländischen Strafgerichten verurteilt, und zwar:

1) mit Urteil von XXXX 2005 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 6,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe,

2) mit Urteil von XXXX 2006 wegen schweren sexuellen Missbrauchs an Unmündigen, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, und Betrug, teilweise im Versuchsstadium begangen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es wurde die Gewährung einer Bewährungshilfe angeordnet, wobei noch im Jahr 2006 und im Jahr 2011 die Strafe endgültig gesehen wurde.

3) mit weiterem Urteil von XXXX 2006 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei diese zu vorigem Urteil ergangene Zusatzstrafe am 18.09.2009 endgültig nachgesehen wurde,

4) mit weiterem Urteil von XXXX 2006, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei die verhängte Probezeit mit von 2009 auf insgesamt vier Jahre verlängert und die verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil von 2011 endgültig nachgesehen wurde,

5) mit Urteil von XXXX 2008 wegen Verstoß gegen das Waffengesetz, Betruges und unerlaubtem Erwerb und Besitz von Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen,

6) mit Urteil von XXXX 2009 wegen Betruges, unerlaubtem Erwerb und Besitz von Suchtmitteln und wegen unerlaubter Überlassung von Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei diese Probezeit mit Urteil von Mai 2009 auf insgesamt vier Jahre und mit Urteil von 2012 auf insgesamt fünf Jahre verlängert, und die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe 2015 gerichtlich endgültig nachgesehen wurde,

7) mit weiterem Urteil von XXXX 2009 wegen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei diese Probezeit 2012 auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe 2014 gerichtlich endgültig nachgesehen wurde,

8) mit weiterem Urteil von XXXX 2009 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten,

9) mit Urteil von XXXX 2012 wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten,

10) mit Urteil von XXXX 2013 wegen Körperverletzung, versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, und schwerem Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei 2015 die gegen den BF verhänge Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, nachgesehen wurde,

11) mit Urteil von XXXX 2016 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (640,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und

12) mit Urteil von XXXX 2016 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei 2016 gerichtlich ausgesprochen wurde, dass der BF am 05.10.2016 aus der Freiheitsstrafe entlassen wird, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und die Gewährung einer Bewährungshilfe angeordnet wurde. Bei der Strafbemessung dieses Urteils wurden mildernd das Geständnis des BF und erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des BF berücksichtigt.

1.3. Der BF wurde im Bundesgebiet wegen "Schwarzfahren" und "aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst" auch verwaltungsstrafrechtlich belangt und deswegen mehrmals - in den Jahren 2012, 2013 und 2015 - bestraft.

1.4. Der BF hat in Österreich Familienangehörige, darunter seine nunmehr 13 Jahre alte Tochter, die aus im Jahr 2011 geschiedener Ehe stammt, für welche der BF unterhaltspflichtig ist. Nunmehr lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin, die er XXXX 2017 geheiratet und mit welcher er von 24.09.2015 bis 11.03.2016 und ab 02.06.2016 an gemeinsamer Hauptwohnsitzadresse gemeldet war bzw. derzeit noch ist, und ihrer gemeinsamen 2017 geborenen Tochter zusammen. Zu seiner Exfrau und der mit ihr gemeinsamen Tochter hat er keinen Kontakt mehr.

1.5. Der BF reiste am 21.02.1993 in das österreichische Bundesgebiet ein und hatte jedenfalls ab März 1993 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Seine Aufenthaltsdauer weist jedoch mehrere - wenn auch nur kurzzeitige Meldeunterbrechungen auf - von 17.07.2002 bis 12.12.2002, 29.04.2005 bis 07.06.2005, 22.12.2005 bis 13.01.2006, 22.11.2010 bis 20.12.2010, 03.10.2011 bis 13.02.2012, 26.09.2012 bis 16.10.2012, 16.10.2012 bis 11.03.2013, und von 11.03.2016 bis 02.06.2016, während welchen Zeiten der BF seinen Wohnsitz offensichtlich nicht im Bundesgebiet hatte.

1.6. Der BF war von 19.11.2010 bis 11.05.2012 und von 22.10.2014 bis 21.10.2015 im Besitz einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Auf seinen Verlängerungsantrag vom 01.10.2015 wurde keine weitere "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ausgestellt.

1.7. Der BF ging im Bundesgebiet im Zeitraum 2004 bis 2017 (Oktober) auch einigen Erwerbstätigkeiten nach und hat seit November 2008 auch immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, dies auch nunmehr seit Februar 2018.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt, ebenso wie die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF - seiner nunmehrigen Ehegattin und ihrer gemeinsamen 2017 geborenen Tochter - und seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner mit seiner ehemaligen Ehefrau gemeinsamen minderjährigen Tochter.

Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Familienangehörigen in Österreich beruhen auf den BF und seine Familienangehörigen betreffenden Zentralmelderegisterauszügen und von der zuständigen Magistratsabteilung eingeholten die Eltern des BF betreffenden historischen Meldebestätigungen.

Die Feststellungen zu seiner "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ergaben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, ebenso wie die Feststellung zum letzten gültigen Reisepass des BF.

Die Feststellungen zu den 22 gegen den BF erhobenen Anzeigen beruhen auf dem kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres (AS 719.

Die Feststellungen zu den zwölf strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister, und die Feststellungen zu seinen in Österreich begangenen Verwaltungsstraftaten waren aus vorliegendem Akteninhalt ersichtlich.

Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) I.:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

3.1.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012, BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

§ 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), in der Fassung BGBl. I Nr. 124/1998, lautet folgendermaßen:

"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die

der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch

nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den

Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines

mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren

anhängig ist;

5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung

anhängig ist;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt

ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch

andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein

Verschulden trifft und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft

die Interessen der Republik schädigen würde."

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

In der vorangegangenen Entscheidung des BVwG vom 08.08.2017 wurde die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde abgewiesen, wobei das Gericht sich dabei begründend vor allem auf die zahlreichen vom BF in Österreich begangenen Straftaten und demzufolge erfolgten 12 strafrechtlichen Verurteilungen gestützt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 15.03.2018, Zl. Ra 2017/21/0260-9, diese Entscheidung behoben.

Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist festzuhalten, dass der BF von 19.11.2010 bis 11.05.2012 und von 22.10.2014 bis 21.10.2015 jeweils im Besitz einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" war und am 01.10.2015 einen Verlängerungsantrag gestellt hatte, über den noch nicht entschieden war (und noch nicht entschieden ist). Gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG ist der BF, weil über seinen Verlängerungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, weiterhin - letztlich auf Basis des bis 21. Oktober 2015 gültigen Aufenthaltstitels - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Nach § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor.

Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen des § 9 Abs. 4 Z 1 FPG (vgl. etwa VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088; vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0370; vom 30.09.2014, Zl. 2012/22/0058;) kommt es bei Überprüfung einer allenfalls vorliegenden Aufenthaltsverfestigung iSd. § 9 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, welche vorliegt, wenn einem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts [für die Erlassung eines Aufenthalts-/Einreiseverbotes] die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, auf den Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthalts-/Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände an. Wird das Einreiseverbot wie fallbezogen auf strafbares Verhalten des betreffenden Fremden zurückgeführt, ist es mithin entscheidungswesentlich, ob bei Beginn des das Einreiseverbot begründenden strafbaren Verhaltens die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt waren. Die gebotene vergangenheitsbezogene Betrachtungsweise erfordert dabei auch hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen auf die seinerzeitigen Verhältnisse abzustellen.

Bei Beantwortung der Frage, ob die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, ist daher auf die im maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung des § 10 Abs. 1 StbG Bezug zu nehmen (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0088 mwN).

Als "maßgeblicher Sachverhalt" iSv § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG lagen gegenständlich angefochtenem Bescheid die zwölf strafrechtlichen Verurteilungen des BF aus dem Zeitraum von XXXX 2005 bis XXXX 2016 zugrunde. Entscheidend ist im gegenständlichen Fall, ob der BF "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" - somit vor Begehung erster strafrechtlicher Verurteilung des BF von XXXX 2005 zugrundeliegender Straftat die in § 10 Abs. 1 StbG, BGBl. I Nr. 311/1985, idF BGBl. I Nr. 124/1998, angeführten für die Verleihung der Staatsbürgerschaft geforderten Voraussetzungen erfüllt hat.

§ 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, idF BGBl. I Nr. 124/1998, fordert vor erster strafrechtlicher Verurteilung von XXXX 2005 zugrundeliegender Straftat des BF mindestens 10 Jahre ununterbrochenem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Diese Voraussetzung ist jedoch sogar bei einer Erstmeldung des BF zum Zeitpunkt seiner Einreise am 21.02.1993 nicht erfüllt, folgte doch bereits nach durchgehender Hauptwohnsitzmeldung von 18.03.1996 bis 17.07.2002 eine Meldeunterbrechung von 17.07.2002 bis 12.12.2002, während welcher Zeit - wenn auch nur kurzzeitig - von keinem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausgegangen wird.

Es ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass der BF die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG, BGBl. I Nr. 311/1985, idF BGBl. I Nr. 124/1998, vor "Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" - somit vor erster strafrechtlicher Verurteilung des BF von XXXX 2005 zugrundeliegender Straftat erfüllt hat.

Die Erhebung des genauen Zeitpunktes der ersten der strafrechtlichen Verurteilung von XXXX 2005 zugrundeliegenden Jugendstraftat des BF war nicht notwendig, ist doch für die Verleihung einer Staatsbürgerschaft kumulativ die Erfüllung aller der in § 10 Abs. 1 StbG, BGBl. I Nr. 311/1985, idF BGBl. I Nr. 124/1998, angeführten Voraussetzungen erforderlich, im gegenständlichen Fall jedoch jedenfalls die dafür ebenfalls geforderte Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG, BGBl. I Nr. 311/1985, idF BGBl. I Nr. 124/1998, nicht erfüllt.

Nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG, BGBl. I Nr. 311/1985, BGBL. i Nr. 124/1998, muss für die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Lebensunterhalt des Fremden hinreichend gesichert sein oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden treffen.

Nach Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Sicherung des Lebensunterhaltes beim Nachgehen bloßer Gelegenheitsarbeiten und einer demzufolge selbstverschuldeten finanziellen Notlage jedenfalls nicht angenommen werden kann (vgl. VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0121).

Dass die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG, BGBl. I Nr. 311/1985, BGBL. i Nr. 124/1998 vor erster strafrechtlicher Verurteilung von XXXX 2005 zugrundeliegender Straftat erfüllt war, ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht anzunehmen.

Der BF war zum Zeitpunkt seiner zweiten strafrechtlichen Verurteilung XXXX2006 bereits seit acht Monaten beschäftigungslos, bezog € 470,- Arbeitslosenunterstützung, hatte kein Vermögen und Schulden in Höhe von € 6.000,-.

Zuvor stand der BF von 14.06.2005 bis 05.07.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis. Davor und vor strafrechtlicher Verurteilung von XXXX 2005 ging der BF einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit von 02.12.2004 bis 31.01.2005 nach. Vor dieser Beschäftigung stand der BF von 03.11.2004 bis 19.11.2004 in einem freien Dienstverhältnis. Auch davor ging der BF stets nur kurzfristigen Erwerbstätigkeiten nach - von 20.09.2004 bis 09.10.2004 und von 13.04.2004 bis 30.06.2004. Im Zeitraum von 03.08.2004 bis 15.08.2004 bezog der BF Arbeitslosengeld und von 01.12.2003 bis 27.02.2004 ging der BF einer Angestelltenlehre nach.

Fest steht somit, dass der BF vor seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung von XXXX 2005 zugrundeliegender Straftat stets nur kurzfristigen Erwerbstätigkeiten bzw. Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist.

Dass die Mutter des BF, mit welcher der BF von 02.07.2003 bis 25.11.2003 und von 18.03.2004 bis 08.09.2004 an gemeinsamer Hauptwohnsitzadresse zusammengewohnt hat, dem BF in relevantem Zeitraum bei Sicherung seines Lebensunterhaltes geholfen hat, war aus der Aktenlage nicht ersichtlich, und aufgrund des nur kurzzeitigen Zusammenlebens außerdem auch nicht anzunehmen.

Es war somit aufgrund nur kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse und Schulden, die sich dem Strafrechtsurteil von XXXX 2006 zufolge bis zu dieser zweiten strafrechtlichen Verurteilung im Bundesgebiet auf einen Betrag von € 6.000,- angesammelt haben, nicht davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt des BF bis zu seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung von XXXX 2005 zugrundeliegender Jugendstraftat im Bundesgebiet gesichert war.

Mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 1 und Z 7 StbG, BGBl. I Nr. 311/1985, BGBL. i Nr. 124/1998, war nach § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG, wonach eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 StBG, BGBl. 311/1985, idgF erfüllt sind, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit grundsätzlich zulässig.

Alternativ zu § 9 Abs. 4 Z. 1 BFA-VG wird in § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG als Voraussetzung dafür, dass keine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf, angeführt, dass der Drittstaatsangehörige von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sein muss.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu dieser Voraussetzung bereits in einer Entscheidung vom 02.03.1999, Zl. 98/18/0244, derart geäußert, dass ein Fremder nur dann "von klein auf im Inland aufgewachsen" ist, wenn er in einem Alter unter vier Jahren in das österreichische

Bundesgebiet eingereist ist. Da der BF erst mit sechs Jahren bzw. in seinem siebten Lebensjahr nach Österreich eingereist ist, ist im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die in § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-VG genannte Voraussetzung nicht erfüllt.

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" des BF im Bundesgebiet war mangels Erfüllung der in § 9 Abs. 4 Z. 1 oder 2 BFA-VG angeführten Voraussetzungen war somit nicht auszugehen.

Unter Zugrundelegung des seit Antrag des BF auf Verlängerung seiner zuletzt von 22.10.2014 bis 21.10.2015 gültigen "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" vom 01.10.2015 rechtmäßigen Aufenthaltes des BF nach § 24 Abs. 1 Satz 3 NAG hatte die Behörde im gegenständlichen Fall jedoch gemäß § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegenstand.

§ 11 Abs. 2 Z. 1 NAG besagt, dass Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Im gegenständlichen Fall wurde dem BF trotz strafrechtlicher Verurteilungen XXXX 2005, XXXX 2006, XXXX 2008, XXXX 2009 für den Zeitraum von 19.11.2010 bis 11.05.2012 erstmals eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erteilt. Seinem am 14.05.2012 gestellten Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels wurde trotz weiterer strafrechtlicher Verurteilungen von XXXX 2012 und XXXX 2013 Folge gegeben. Dem BF wurde erneut für den Zeitraum von 22.10.2014 bis 21.10.2015 eine "Rot-Weiß-Rot Karte plus" ausgestellt.

Nachdem der BF am 01.10.2015 - fristgerecht - einen Antrag auf Verlängerung seiner "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gestellt hatte, wurde der BF während noch offenen NAG-Verfahrens wieder - zweimal - strafrechtlich verurteilt, und zwar XXXX wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 4,- €, im Nichteinbringungsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und XXXX 2016 wegen Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, woraufhin im September 2016 eine auf eine Probezeit von drei Jahren bedingte Entlassung aus der Strafhaft im Oktober 2016 gerichtlich beschlossen wurde.

Da der BF mehrfach im Bundesgebiet wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde - wegen Körperverletzung (XXXX 2005 nach § 83 Abs. 1 StGB, XXXX 2013 auch nach § 83 Abs. 1 StGB und XXXX 2016 nach § 83 Abs. 2 StGB) und - teilweise im Versuchsstadium gebliebenen Vermögensdelikten (wegen versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB XXXX 2006, wegen Diebstahls nach § 127 StGB XXXX 2009 und XXXX 2012, auch wegen gewerbsmäßig schweren Einbruchsdiebstahls XXXX 2013, auch wegen versuchten Betruges nach §§ 146, 15 Abs. 1 StGB im XXXX 2006, auch wegen Betruges nach § 146 StGB XXXX2008 und XXXX 2009 und wegen schweren Betruges XXXX 2009) besteht im gegenständlichen Fall bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet jedenfalls eine (schwerwiegende) Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG, weshalb dem BF wegen Verletzung der öffentlichen Interessen nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen und gegen den BF folglich nach § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.

Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig:

Die belangte Behörde hat das gegenständlich angefochtene Einreiseverbot im Spruch auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 2 FPG, in der Begründung jedoch auf § 53 Abs. 3 Z. 1 und 4 FPG gestützt, und mit den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet und diesen zugrundeliegenden verschiedenartigen - sowohl gegen die Gesundheit als auch gegen das Vermögen fremder Personen gerichteten - Straftaten begründet.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Im gegenständlichen Fall ist somit § 53 Abs. 3 Z. 1. FPG entscheidungsrelevant, wurde der BF doch mehrmals wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen strafrechtlich verurteilt. Seinen strafrechtlichen Verurteilungen lagen - teilweise neben anderen Delikten - XXXX2005, XXXX2013 und XXXX2016 Körperverletzung, im XXXX 2006, XXXX 2009 und XXXX 2012, XXXX2013 teilweise in Deliktsqualifikation begangener bzw. im Versuchsstadium gebliebener Diebstahl und im XXXX 2006, XXXX 2008, XXXX 2009 XXXX ebenfalls teilweise im Versuchsstadium gebliebener bzw. in qualifizierter Form begangener Betrug zugrunde.

Fest steht, dass dem BF trotz strafrechtlicher Verurteilungen im Zeitraum von 2006 bis 2009 für den Zeitraum von 19.11.2010 bis 11.05.2012 und nach am 14.05.2012 gestellten Verlängerungsantrag trotz weiterer strafrechtlicher Verurteilungen 2012 und 2013 für den Zeitraum von 22.10.2014 bis 21.10.2015 eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erteilt wurde.

Seit Antrag des BF auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom 01.10.2015 war ein NAG-Verfahren anhängig. Während dieses - immer noch aufrechten - Verfahrens wurde der BF jedoch erneut strafrechtlich verurteilt - XXXX 2016 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je € 4,-, im Nichteinbringungsfall 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und XXXX 2016 wegen (fahrlässiger) Körperverletzung durch Misshandlung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, woraufhin im September 2016 gerichtlich die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingte Entlassung aus der Strafhaft beschlossen wurde.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass bereits im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des räuberischen Diebstahls und des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Erlassung eines Einreiseverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten sei, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als das gegenläufige private Interesse des Fremden.

Fest steht jedenfalls, dass der BF sowohl zum Zeitpunkt der vorangegangenen Entscheidung des BVwG vom 08.08.2017 als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH vom 15.03.2018 und gegenständlicher BVwG-Entscheidung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat bzw. derzeit noch bezieht, und die wirtschaftliche Situation des BF, der seit 2004 im Bundesgebiet mehreren kurzfristigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, in Zusammenschau mit den von ihm begangenen zahlreichen - auch in Bereicherungsabsicht begangenen - Vermögensstraftaten in den Jahren 2008, 2009, 2012 und 2013 den BF auch zukünftig zu weiteren gegen das Vermögen fremder Leute gerichteter Straftaten verleiten könnte.

Aus den verschiedenartigen - sowohl gegen die Gesu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten