TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 G307 2185365-1

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Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2185365-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Polen, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 12.09.2017 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots und Erlassung eines Schubhafbescheides ein und forderte diesen gleichzeitig auf, binnen 10 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu seinen persönlichen Verhältnissen wie Integrationsmomenten Stellung zu nehmen.

Hiezu gab der BF bis dato keine Stellungnahme ab.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 01.01.2018, dem BF persönlich zugestellt am 05.01.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt.

3. Mit Schreiben vom 02.02.2018, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu verringern, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA, RD Wien zurückzuverweisen.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.02.2018 vorgelegt und langten dort am 07.02.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist polnischer Staatsbürger, geschieden und hat keine Sorgepflichten. Er bezieht Sozialleistungen in der Höhe von € 750,00 monatlich. Er verfügt über kein Vermögen und hat keine Außenstände.

1.2. Der BF war erstmalig seit 13.10.2002 im Bundesgebiet gemeldet. Bis heute ist er abgesehen von 3 Meldelücken (17.02.2006 bis 09.07.2006, 07.11.2008 bis 30.04.2010 und 04.05.2010 bis 14.11.2011) durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Dass sich der BF auch in den 90iger durchgehend für längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden,

1.3. Der BF ist derzeit ohne Beschäftigung und bezog zuletzt vom XXXX.2017 bis XXXX.2018 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Zumindest innerhalb der letzten 8 1/2 Jahre ging er im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.

1.4. Der BF leidet unter einer psychischen, alkoholbedingten, sedativen, hypnoiden und cannabinoiden Verhaltensstörung, einem Abhängigkeitssyndrom ICD-10 F.10.2, einem schädlichen Gebrauch (F12.1), einem pathologischen Spiel und ist derzeit abstinent iSd F63.

1.5. Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD XXXX) vom 11.03.1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit seinen damaligen 2 rechtskräftigen Verurteilungen und der Mittellosigkeit begründet wurde. Wegen einer Gesetzesänderung des FPG wurde dieses mit Bescheid des BFA vom 04.01.2018 auf 10 Jahre verkürzt und stand bis zum 13.03.2007 in Geltung. Der BF verblieb dem entgegen im Bundesgebiet, reiste am XXXX.2011 freiwillig in sein Heimatland zurück und nahm am 15.11.2011 wieder in Wien Unterkunft.

1.6. Der BF weist folgende Verurteilungen auf:

1. STRAFBEZIRKSGERICHT XXXX XXXX vom XXXX.1992 RK XXXX.1992PAR 36 ABS 1/2 WaffG Geldstrafe von 30 Tags zu je 300,00 ATS (9.000,00 ATS) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.1993

2. LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.1994 RK XXXX.1994 PAR 11 37/1 A 38/1 A 46/1 A 13 35/1 38/1 A 44/1 C 35/1 38/1 A 44/1 C 37/1 A 38/1 A 46/1 A FinStrG Freiheitsstrafe 9 Monate Geldstrafe von 6.800.000,00 ATS IM NEF 9 Monate Ersatzfreiheitsstrafe Wertersatzstrafe von 480.000,00 ATS im NEF 2 Monate Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.1997 zu LG F.STRAFS.XXXX XXXX RK XXXX.1994 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.1997, bedingt, Probezeit 1 Jahr LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.1997 zu LG F.STRAFS.XXXX XXXX RK XXXX.1994 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.1997 LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.2005

3. LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX.1997 RK XXXX.1997 PAR 127 128/2 129/1 130 15 StGB Freiheitsstrafe 5 Jahre Vollzugsdatum XXXX.1998

4. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2002 RK XXXX.2003 PAR 127 129/1 StGB Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum 09.04.2004

5. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2004 RK XXXX.2004 PAR 164/2 U 4 (LETZTER FALL) 127 128 ABS 1/4 129/1 130 (2. FALL) StGB Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum XXXX.2005

6. LG XXXX vom XXXX.2005 RK XXXX.2005 PAR 107/1 StGB Freiheitsstrafe 3 Monate Vollzugsdatum XXXX.2006

7. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2006 RK XXXX.2007 PAR 127 128/2 129/1 130 (2. SATZ) StGB Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate Vollzugsdatum XXXX.2011 zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX.2007 VOM STRAFVOLLZUG VORLAEUFIG ABGESEHEN GEMAESS PAR 133 A ABS 1 STVG LG XXXX vom XXXX.2008

8. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.2015 § 15 StGB §§ 127, 129

Z 3, 130 4. Fall StGB § 15 StGB § 297 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB § 269 (1) 1. Halbsatz StGB Datum der (letzten) Tat 17.11.2014 Freiheitsstrafe 24 Monate Vollzugsdatum XXXX.2016

9. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.2017 § 15 StGB §§ 127, 129

(1) Z 1, 130 (2) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2017 Freiheitsstrafe 3 Jahre

Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde dem BF angelastet, er habe in Wien gewerbsmäßig in 2 Fällen den Geschädigten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er am XXXX.2017 das Vorhangschloss des zur Wohnung XXXX und am XXXX.2017 jenes des zur Wohnung XXXX desselben Hauses zugehörigen Kellerabteils aufgebrochen habe.

Als mildernd wurden hiebei die teilweise geständige Verantwortung sowie die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung innerhalb der Gewerbsmäßigkeit sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.

Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX wurde dem BF Strafaufschub bis zum XXXX.2019 eingeräumt, um sich der notwendigen gesundheitlichen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 SMG), nämlich einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes, der ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugsbehandlung, einer Psychotherapie, einer medizinisch-psychiatrischen Beratung und Betreuung sowie einer sozialarbeiterischen Betreuung zu unterziehen.

Dieser Aufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der BF für die Dauer von 6 Monaten einer stationären Behandlung zu unterziehen habe. Sodann sei die Behandlung als ambulante Therapie mit wöchentlichen Einzelsitzungen und begleitenden regelmäßigen Harnkontrollen fortzusetzen.

Dieser Aufschub begann am XXXX.2017, wobei dem BF aufgetragen wurde, eine Bestätigung über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahmen binnen 1 Monats, Bestägigungen über den Verlauf alle 3 Monate unaufgefordert dem Gericht vorzulegen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bis dato diesen Auflagen im aufgetragenen Umfang entsprochen hat.

Festgestellt wird, dass der BF das darin beschriebene Verhalten gesetzt und die angeführten Tathandlungen begangen hat.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Einkommen in Form von Sozialleistungen, Außenständen, und fehlendem Vermögen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem jüngsten Urteil des LG XXXX. Ferner ergibt sich der Familienstand des BF aus dem Inhalt des ihn betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten polnischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind und dessen Existenz sich auch im Inhalt des auf ihn lautenden Auszuges aus dem ZMR wiederfindet.

In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikats konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.

Die Erwerbslosigkeit des BF und der (aktuelle) Bezug von Sozialleistungen in Form von Notstandshilfe sind aus dem Inhalt des auf die Person des BF lautenden Sozialversicherungsauszuges ersichtlich.

Die aktuelle Verurteilung samt Entscheidungsgründen ist aus der in Kopie im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX ersichtlich, alle übrigen Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die beiden Verurteilungen in den 90iger Jahren sind dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA, mit dem das ursprünglich für unbefristete Dauer ausgesprochene Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre reduziert wurde, zu entnehmen.

Die gesundheitlichen Leiden des BF folgen dem Inhalt des Strafaufschubbeschlusses des LG XXXX, welcher sich im Akt befindet. Daraus ergeben sich auch die an den BF erteilten Auflagen. Der BF war zwar vom XXXX.2017 bis XXXX.2018 bei der XXXX gemeldet, lieferte dem erkennenden Gericht jedoch weder Beweise für die Teilnahme an den aufgetragenen Therapien noch Bescheinigungsmittel für deren Erfolg.

Die ursprüngliche Verhängung eines 10jährigen Aufenthaltsverbots folgt dem Akteninhalt (siehe Bescheid des BFA, Seite 2).

Wenn in der Beschwerde vermeint wird, das BFA habe die lange Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt und verfüge der BF in Polen keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, liegt diese völlig falsch. So hob die belangte Behörde hervor, dass der BF sehr wohl seit langjährig in Österreich aufhältig war und ist, einen Großteil dieser Zeit jedoch in Justizanstalten verbracht hat. Wirft man einen Blick auf den ZMR-Auszug des BF, so sind 10 der letzten 14 Wohnsitze in Justizanstalten gelegen. Dass sich der BF - wie in der Beschwerde behauptet - in Therapie befindet, konnte nicht festgestellt werden, wurde dahingehend - entgegen der Mitwirkungspflicht - keine Bestätigung vorgelegt. Wenn im Rechtsmittel schließlich vermeint wird, strafrechtliche Verurteilungen allein könnten nicht ohne weiteres die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes begründen, ist dieser Ansicht grundsätzlich zu folgen. Sie übersieht jedoch, dass dem BF von 1992 bis 2017 9 Verurteilungen zur Last liegen. Dem Bundesamt war es angesichts sowohl der großen Anzahl der Verurteilungen als auch ihres Gewichts im Verhältnis zu sonst fehlenden Integrationsschritten unbenommen, sein Augenmerk vorwiegend auf diesen Umstand zu fokussieren und kann ihm daher kein Vorwurf gemacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ihr hinsichtlich der beanstandeten Dauer jedoch stattzugeben, dies aus folgenden Gründen:

Für den BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 5. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die aktuelle strafgerichtliche Verurteilung im Fokus der Betrachtung. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX rechtskräftig wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Dieses Handeln stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.09.2011, GZ 2008/18/0508). Darin hielt das Höchstgericht fest, dass die Begehung eines Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z. 1 und 130 zweiter Fall StGB das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gravierend beeinträchtige. Selbst die in diesem Fall lange Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet könne im Rahmen einer Interessenabwägung nicht zur Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen. Der BF wurde dort wiederholt - gleich wie der BF - wiederholt wegen Verbrechen gegen fremdes Vermögen verurteilt. Somit sind die beiden Sachverhalte vergleichbar.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die aktuelle Verurteilung liegt rund 10 Monate zurück, hat Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (siehe VwGH vom 17.11.2016, GZ Ra 2016/21/0193).

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich vorliegend als verhältnismäßig:

Der BF weist insgesamt 9 Verurteilungen auf. Die Summe der seit dem Jahr 1997 ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafen beträgt insgesamt 15 Jahre und 9 Monate.

Auch im Zuge der aktuellen Verurteilung sah das Strafgericht das Verhalten des BF derart verpönt an, dass der gesamte Teil der Freiheitsstrafe unbedingt erlassen wurde.

Der BF ignorierte auch das gegen ihn im Jahr 1997 erlassene Aufenthaltsverbot, verblieb dem entgegen im Bundesgebet und wurde weiterhin straffällig. Angesichts der Vielzahl der Delikte und der langen Zeitspanne der in Haft verbrachten Zeit kann man von einer fast durchgehenden "Verurteilungskette" sprechen, die der BF geknüpft hat.

Der BF war des Weiteren nicht in der Lage und offenbar auch nicht willens, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, um seiner Misere ein Ende zu bereiten. Das teils auf psychischen Störungen beruhende Verhalten hat sich der BF selbst zuzuschreiben, zumal er keine Argumente vorgebracht hat, welch eine andere Sichtweise an den Tag legen könnten.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Wegen der langen Aufenthaltsdauer des BF ist sein Handeln im Lichte des § 67 Abs. 1, 5. Satz FPG zu betrachten, also zu prüfen, ob dieses die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährden würde.

Davon ist im gegenständlichen Fall wohl auszugehen. Die kurze, seit der Verurteilung verstrichene Zeitspanne, die Verübung von Delikten seit den 90iger Jahren und die damit in Zusammenhang stehende Uneinsichtigkeit, die seit Jahren bestehende Beschäftigungslosigkeit, das fehlende Bemühen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die notorische Vermögenssloigkeit und der Bezug von Notstandshilfe sowie vor allem die fehlende Einsicht in sein Fehlverhalten bringen eine große Gefahr mit sich, wieder rückfällig zu werden. Es ist somit von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF auszugehen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese ist vor dem Hintergrund der Intensität und Wiederholung des deliktischen Handelns auch maßgeblich und nachhaltig.

Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.

Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen, zumal der BF keine sozialen oder familiären Bindungen ins Treffen führte. Der alleinige Umstand, dass der BF sich seit langer Zeit im Bundesgebiet aufhält, kann einen Verbleib in Österreich angesichts des sonst gesetzten Verhaltens nicht rechtfertigen.

Nach dem besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhalten des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz fremden Vermögens und Eigentums) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

3.2. Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheint als angemessen. Der unbelehrbare BF wurde immer wieder straffällig, ignorierte das bereits einmal gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot und wurde auch nach dessen Ausspruch mehrmals straffällig. Auch das restliche Gesamtverhalten des BF kann nicht zu einer Reduktion der Aufenthaltsverbotsdauer führen. Die maximale Ausschöpfung der Dauer ist somit als verhältnismäßig anzusehen.

3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war dem BF - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat einzuräumen.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Wegen des massiv strafbaren Verhaltens des BF ist dessen sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des BFA zu Recht.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Diebstahl, EU-Bürger, Gefährdungsprognose,
Gewerbsmäßigkeit, öffentliches Interesse, strafrechtliche
Verurteilung, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2185365.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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