TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/30 G307 2190126-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G307 2190126-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. des

angefochtenen Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit

Straferkenntnis der LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom 19.10.2017, wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 99 Abs. 1a StVO und, ohne im Besitz eines im EWR ausgestellten Führerscheins zu sein, gemäß § 37 Abs. 1 FSG sowie unterlassener Kontrolle der gesetzmäßigen Ausstattung des Fahrzeuges gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe im Gesamtausmaß (inkl. Verfahrenskosten) von € 1490,00 ausgesprochen.

2. Mit Schreiben vom 13.11.2017 wurde der BF von der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung seitens des BFA in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig zur dahingehenden Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.

Der BF kam durch seinen seinerzeitigen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) mit per E-Mail am 27.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schreiben der zuvor genannten Aufforderung zur Stellungnahme nach.

3. Mit dem oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.03.2018, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 ein Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 FPG gegen den BF ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

4. Mit per E-Mail am 19.03.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Reduktion seiner Befristung beantragt. Zudem stellte der BF den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festzusetzen.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 23.03.2018 bei diesem ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Serbien sowie frei von Obsorgepflichten.

Der BF ist seit dem 10.02.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF sich seit 10.02.2017 durchgehend im Bundesgebiet aufhält.

Der BF ist seit XXXX.2017 mit der zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten serbischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet. Zuvor führte der BF mit dieser 8 Jahre lang eine Beziehung.

Die Ehegattin des BF hält sich seit 31.07.2000 im Bundesgebiet auf und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit dieser und deren aus erster Ehe stammenden beiden Kindern bereits vor dem 10.02.2017 einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.

Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Titels.

Der BF ist gesund, geht jedoch keiner Beschäftgigung im Bundesgebiet nach.

Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten, wurde jedoch mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis der LPD XXXX, GZ.: XXXX, vom 19.10.2017 gemäß § 99 Abs. 1a StVO, § 37 Abs. 1 FSG und § 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe in Gesamthöhe €

1490,00 belangt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der BF hat am XXXX.2017, um 22:15, in XXXX Wien,

1. ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,73 mg/l betrug,

2. das besagte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, ohne im Besitz eines in der EWR ausgestellten Führerscheins zu sein, und

3. sich als Lenker des besagten Kraftfahrzeuges, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim betroffenen Fahrzeug andere als im § 14 Abs. 1 bis 7, §§ 15, 17 bis 19 KFG angeführte Scheinwerfer und Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben an seinem Fahrzeug, konkret blaue Lampen in der Kennzeichenbeleuchtung, angebracht waren.

Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Belangung zugrunde liegenden Verwaltungsstraftaten begangen und darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet in sprachlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, durchgehender Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet, Familienstand, Beziehung des BF mit seiner Ehegattin sowie zu dessen Gesundheitszustand getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), und ergibt sich die verwaltungsstrafrechtliche Belangung samt näherer Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die seiner Belangung zugrundeliegenden Taten begangen hat, aus einer Ausfertigung des oben zitierten Straferkenntnisses.

Die Rechtskraft des oben zitierten Straferkenntnisses ist den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde zu entnehmen, wonach der BF kein Rechtsmittel erhoben hat.

Die Nichtfeststellbarkeit eines durchgehenden Aufenthalts des BF in Österreich beginnend mit seiner Hauptwohnsitzmeldung am 10.02.2017 ergibt sich aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der BF die Einhaltung der sichtvermerksfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hervorhob sowie aus den - die wiederholte Ein- und Ausreise des BF bestätigende - im Reisepass des BF befindlichen Einreisestempeln vom 04.05.2017 und 27.06.2017 sowie Ausreisestempeln vom 08.05.2017 und 21.11.2017.

Der Aufenthalt der Ehegattin des BF im Bundesgebiet beruht auf dem seit 31.07.2000 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet ausweisenden Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) und ergibt sich die Aufenthaltsberechtigung derselben in Österreich aus dem Inhalt des sie betreffenden Auszugs aus dem zentralen Fremdenregister.

Die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit folgt dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsauszuges und dem Fehlen weiterer Anhaltspunkte für das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

Dass kein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Ehegattin und deren Kindern vor dem 10.02.2017 festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem Datenbestand des ZMR, welcher eine - einzige - Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet ab dem besagten Zeitpunkt ausweist.

Die Obsorgefreiheit des BF beruht auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde und ergeben sich die mangelnden Hinweise auf eine Integration aus dem fehlenden Vorbringen eines eine solche nahelegenden Sachverhaltes.

Die Beschwerdebeschränkung ist dem konkreten Wortlaut der Beschwerdeschrift sowie der darin enthaltenen Anträge entnehmbar.

2.2.2. Wie dem schriftlichen Parteiengehör, welches dem BF eingeräumt wurde, entnommen werden kann, hatte dieser hinreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Wenn in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF mit seiner nunmehrigen Ehegattin über Jahre hinweg, konkret seit 2010, einen gemeinsamen Haushalt geführt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass er dies nicht mit Beweismitteln belegt hat. Die bloße Behauptung genügt vor dem Hintergrund fehlender Wohnsitzmeldungen vor dem 10.02.2017 zur Beweisführung dahingehend nicht. Angesichts der vom BF vorgenommenen Wohnsitzmeldung am 10.02.2017 kann logisch nicht nachvollzogen werden, warum er aktuell eine Wohnsitzmeldung in Österreich vorgenommen, dies aber zuvor über Jahre hinweg unterlassen haben soll. Eine logische Erklärung vermochte der BF bis dato weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde darzulegen.

Letztlich kann dem BF auch nicht gefolgt werden, wenn dieser vermeint, zu Unrecht verwaltungsstrafrechtlich im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz eines dafür notwendigen im EWR ausgestellten Führerscheins zu sein, belangt worden zu sein. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass der BF Rechtsmittel erhoben und seine Bestrafung nicht widerspruchslos hingenommen hätte. Einen plausiblen Grund für das Unterlassen eines derartigen Vorgehens blieb der BF jedoch bis dato schuldig. Eingedenk der Rechtskraft des besagten Straferkenntnisses sieht sich das erkennende Gericht - insbesondere in Ermangelung des Vorliegens einer Vorfrage (vgl. § 38 AVG) - an das besagte Straferkenntnis gebunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Rechtliches:

Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusprechen.

3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Erlassung des Einreiseverbotes dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF sich mehrerer beachtlicher Verwaltungsübertretungen schuldig gemacht hat und diesbezüglich mit € 1490,00 belangt worden sei. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und ließe sich eine positive Zukunftsprognose nicht erstellen.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, zum Teil zu Unrecht bestraft worden zu sein und eine unrichtige Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet als Grund für die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht genüge. Zudem stünde dem sein geschütztes Familienleben im Wege und erweise sich die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung jedenfalls als überzogen.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 1 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 iVm. Z 10 FPG und wurde wegen Verstöße gemäß § 99 Abs. 1a StVO, § 37 Abs. 1 FSG und 134 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe im Gesamtausmaß von € 1490,00 belangt.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von die Allgemeinheit gefährdenden Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere des Lenkens eines Fahrzeuges im berauschten Zustand sowie ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein (vgl. VwGH 23.02.1995, 94/18/0838) als gegeben angenommen werden. Hinzu kommt, dass der Alkoholisierungsgrad des BF nicht mehr als gering angesehen werden kann und dieser das besagte Fahrzeug in der Nacht, sohin bei Dunkelheit - was die Unfallgefahr erhöht - gelenkt hat und zudem auch gegen Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes im Hinblick auf das Anbringen bzw. Verwendung von bestimmten Leuchtmitteln, verstoßen hat. Des Weiteren hat der BF auch gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen (vgl. § 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG sowie § 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG), indem er es unterlassen hat, wahrheitsgereu die geforderten Wohnsitzmeldungen unter Berücksichtigung seiner Reisebewegungen vorzunehmen.

Dem BF sind sohin mehrfache Verstöße gegen die gültige Rechtsordnung anzulasten.

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich wiederholter, teils über einen längeren Zeitraum aufrechterhaltener Verstöße gegen gültige Rechtsnormen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden.

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Wenn der BF auch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, so haben diese aufgrund des Beginns, der Überführung und Intensivierung seiner Beziehungen ins bzw. im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt, hat, als er sich seines unsicheren Aufenthalts im Bundesgebiet in Ermangelung eines Aufenthaltstitels bewusst sein musste, eine Einschränkung hinzunehmen. Zudem haben die besagten Bezugspunkte auch aufgrund der vom BF eingestandenen wiederholten Ein- und Ausreisen aus Österreich und der damit einhergehenden Unmöglichkeit, einen durchgehenden gemeinsamen Haushalt zu führen sowie des die Beziehungen und den Aufenthalt im Bundesgebiet gefährdenden - rechtsverletzenden - Verhaltens eine weitere Relativierung hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund sowie jenem des Fehlens eines längeren durchgehenden Aufenthalts und einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet, lässt sich eingedenk des rechtswidrigen Verhaltens des BF eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit vier Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten und stellt es in Relation zu anderen, der Anzahl und dem Unrechtsgehalt nach als massiver zu bewertenden Sachverhalten im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG, so erweist sich die gewählte Dauer, welche eine Ausschöpfung von beinahe des Maximums des dem BFA zustehenden Ermessens bedeutet, als zu lange. Es bliebe ferner in anderen, gravierenderen Fällen kein angemessener Spielraum mehr nach oben offen.

Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von 4 Jahren steht daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände, insbesondere der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF, nicht in angemessener Relation zum Handeln des BF. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als ein Jahr als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf ein Jahr herabzusetzen und der Beschwerde insoweit spruchgemäß stattzugeben.

3.3. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Frist zur freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.3.2. Angesichts der - wie oben ausgeführt - dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, als rechtmäßig erkannt werden.

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.

Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Angemessenheit, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, Herabsetzung, Interessenabwägung, öffentliche
Ordnung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,
Verwaltungsstrafe, Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2190126.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten