Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2181810-2/36E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER, LL. M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA NIGERIA alias MALAWI alias SLOWAKEI, vertreten durch XXXX , gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 22.01.2018 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2018, W137 2181810-1, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2002 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt den mit Bescheid vom 11.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abwies; unter einem erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach MALAWI gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung behob der Asylgerichtshofs mit Erkenntnis vom 15.12.2009 den Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon acht Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Die Bundespolizeidirektion XXXX erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.02.2005, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 04.03.2005, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und einem Urkundendelikt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz und versuchten Wiederstands gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.05.2010 den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte es die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach NIGERA gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach NIGERIA aus. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichthof mit Erkenntnis vom 30.06.2010 gemäß § 7 AsylG 1997, § 8 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Die Bundespolizeidirektion XXXX suchte sowohl am 11.04.2011 als auch am 29.12.2011 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der NIGERIANISCHEN Botschaft an. Der Beschwerdeführer gab bei den Vorführterminen am 23.03.2012 und am 01.06.2012 gegenüber der NIGERIANISCHEN Botschaft an, Staatsangehöriger von MALAWI zu sein. Die Botschaft von MALAWI teilte am 20.06.2012 mit, dass der Beschwerdeführer in Folge des Telefoninterviews am 03.05.2011 nicht MALAWISCHER Staatsangehöriger, sondern wahrscheinlich Staatsangehöriger von NIGERIA oder GHANA sei.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.03.2012 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 FPG das gelinderer Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die Landespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 25.09.2012 als unzulässig zurück.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.12.2017 im Zuge einer Schwerpunktkontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Er wurde in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert, wo er noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen wurde.
Mit Mandatsbescheid vom 26.12.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 19:35 Uhr, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom 26.12.2017, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Die gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.01.2018 als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 22.01.2018 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme von XXXX durchführen, die Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab Einlangen der Wohnbestätigung von XXXX bei der Behörde am 22.01.2018 feststellen, jedenfalls aber feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Ferner wurde unter Hinweise auf § 35 VwGVG der Zuspruch von Eingabengebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang beantragt.
Das Bundesamt legte am 31.01.2018 den Verwaltungsakt vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet ab- oder unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten verfällen.
Die NIGERIANISCHE Botschaft ersuchte am 12.01.2018 um Vorlage weiterer Dokumente im Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt stellte am 22.01.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von MALAWI. Diese stimmte am 31.01.2018 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei Übermittlung der Flugdaten zu. Das Bundesamt buchte am 02.02.2018 einen Flug nach MALAWI für den 23.02.2018.
Am 06.02.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.
Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 06.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsangehöriger oder Unionsbürger und verfügte über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.
Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 25.03.2002 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2010 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach NIGERIA erlassen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion WIEN vom 23.02.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Das Aufenthaltsverbot konnte dem Beschwerdeführer zweimal nicht an seiner Meldeadresse zugestellt werden.
Der Beschwerdeführer kam einer Ladung zur Berufungsverhandlung vor dem Bundesasylsenat am 11.12.2007 nicht nach. Eine weitere Ladung für den 22.01.2008 konnte dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Aktenvermerk vom 18.03.2008 vom Bundesasylsenat mangels Mitwirkung eingestellt.
Die vom Beschwerdeführer 2004 begründete Meldeadresse existierte nicht und er wurde am 15.11.2009 amtlich abgemeldet. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war unbekannt. Er verfügte im Bundesgebiet über ein soziales Netz, dass ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und weiterhin ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet der Schwarzarbeit nach; er verfügte über keinen festen Wohnsitz und keinen legalen Arbeitsplatz.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet 2004, 2008 und 2010 strafgerichtlich wegen Verstößen gegen das Suchmittelgesetz, einem Urkundendelikt und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt. Er hatte mit einem gefälschten SLOWAKISCHEN Reisepass den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorgetäuscht.
Der Beschwerdeführer nahm die Möglichkeit von Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nicht in Anspruch. Er brachte keine auf seinen Namen lautenden identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war nicht ausreisewillig. Er hätte sich auf freiem Fuß der Abschiebung entzogen.
Der Beschwerdeführer kam dem von der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.03.2012 gegen ihn verhängten gelinderen Mittel nicht nach und verließ die angeordnete Unterkunft am 15.03.2012.
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gegenüber der NIGERIANISCHEN Botschaft an, aus MALAWI zu stammen, und gegenüber der MALAWISCHEN Botschaft, IBO zu sprechen. Die NIGERIANISCHE Botschaft verlangte weitere Dokumente für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt stellte am 22.01.2018 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von MALAWI, nachdem diese zuvor festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht MALAWISCHER Staatsangehöriger war, dem die MALAWISCHE Botschaft am 31.01.2018 unter Vorbehalt der Übermittlung der Flugdaten zustimmte. Das Bundesamt buchte am 02.02.2018 einen Flug nach MALAWI für den 23.02.2018.
Der gesunde und haftfähige Beschwerdeführer befand sich seit 26.12.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 11.01.2018 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.12.2017 und die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten des Asyl- und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem IZR, ZMR, dem Strafregister der Anhaltedatei und dem GVS sowie aus den amtsärztlichen Unterlagen. Die Feststellung zur Zustimmung der MALAWISCHEN Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhte auf dem Email des Bundesamtes vom 31.01.2018. Die Angaben zur Flugbuchung für den 23.02.2018 nach MALAWI beruhten auf dem Email des Bundesamtes vom 05.02.2018.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A.I.) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 22.01.2018 bis 06.02.2018
Der volljährige Beschwerdeführer war weiterhin MALAWISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger und verfügte weiterhin über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Eine durchführbare und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme lag aufgrund der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.06.2010 verfügten Ausweisung weiterhin vor. Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG lagen daher weiterhin vor.
Auch betreffend das Vorliegen von Fluchtgefahr war keine Änderung seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2018 eingetreten: Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 7 und 9 FPG als gegeben. Der Beschwerdeführer hatte sich dem Asylverfahren entzogen, indem er einer Ladung nicht nachgekommen war, eine nicht existente Meldeadresse begründet hatte, dem Unabhängigen Bundesasylsenat seine Wohnadresse nicht mitgeteilt hatte und unbekannten Aufenthalts war, weshalb sein Asylverfahren mehr als zwei Jahre lang eingestellt war (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Er war unbekannten Aufenthalts, weshalb ihm das Aufenthaltsverbot nicht an seiner Meldeadresse zugestellt werden konnte und erverhinderte die Abschiebung durch den Aufenthalt im Verborgenen und die Verwendung eines gefälschten SLOWAKISCHEN Reisepasses (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Er entzog sich dem von der Bundespolizeidirektion WIEN über hin verhängten gelinderen Mittel innerhalb von neun Tag nach dessen Erlassung (§ 76 Abs. 3 Z 7 FPG). Eine Änderung in diesen für die Annahme von Fluchtgefahr wesentlichen Umständen behauptete der Beschwerdeführer nicht.
Eine Änderung brachte der Beschwerdeführer auch nicht betreffend die Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor: Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit und hatte keine legale Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer verfügte über ein soziales Netz, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte. Dass der Beschwerdeführer bei XXXX wohnen könnte, begründete keinen festen Wohnsitz. Selbst wenn er einen festen Wohnsitz hätte, läge auf Grund der vorstehend genannten Umstände unverändert Fluchtgefahr vor.
Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner Ausreiseunwilligkeit sowie dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, lag vor dem Hintergrund bei Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, die sich nach der Zusage von MALAWI, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen, noch erhöhte, da er nunmehr faktisch und zeitnahe mit seiner Außerlandesbringung rechnen musste.
Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers daher weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Auch durch die Möglichkeit, bei XXXX wohnen zu können, tat der Beschwerdeführer keine Änderung diesbezüglich dar: Da auch die Verhängung des gelinderen Mittels der angeordneten Unterkunftnahme und der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung nicht hingereicht hatten, konnte nicht festgestellt werden, dass die Möglichkeit bei XXXX ausreichend gewesen wäre, die Abschiebung des Beschwerdeführers zu sichern. Dies war nach der Zusage der Botschaft von MALAWI, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen, umso mehr der Fall.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war - vor dem Hintergrund des infolge der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers erhöhten öffentlichen Interesses an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers - auch verhältnismäßig. Die Anhaltung des Beschwerdeführers dauerte zu Beginn des angefochtenen Zeitraumes bereits elf Tage lang. Das Bundesamt hatte bereits am Tag nach der Verhängung der Schubhaft nochmals um ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft von NIGERIA angesucht, am elften Tag der Schubhaft nochmals bei der Botschaft von MALAWI. MALAWI hatte der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am 31.01.2018 zugestimmt. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde sohin effizient geführt. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers binnen drei Tagen ab der Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Mit der Durchführung der Abschiebung war daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Die Anhaltung hätte bis zur Abschiebung am 23.02.2018 weniger als sechs Wochen lang gedauert. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig.
Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 22.01.2018 war sohin abzuweisen.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:
Der Beschwerdeführer war weiterhin nicht aufenthaltsberechtigter Fremder und gegen ihn bestand eine aufrechte Ausweisung. Es lag weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 7 und 9 FPG vor, die durch die bereits organisierte Abschiebung innerhalb von 17 Tagen bei bereits zugesagter Ausstellung eines Heimreisezertifikates noch verstärkt wurde und mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auskommen finden ließ. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Abschiebung, der Gesundheit und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers war die weitere Anhaltung auch verhältnismäßig.
Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.
Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, illegaleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2181810.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.09.2018