TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W238 2185048-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W238 2185048-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes POLT, Pragerstraße 5/I/11, 3580 Horn, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 22.12.2017, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 sowie 45 Abs. 1 und 2 BBG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Mit einem festgestellten Grad der Behinderung von fünfzig von Hundert (50 v.H.) erfüllt XXXX die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sodass seinem darauf gerichteten Antrag vom 05.09.2017 stattzugeben ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 05.09.2017 unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO. Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."

2. Seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2017 erstatteten - Gutachten vom 18.12.2017 wurde als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkung der Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, seronegative Spondylarthritis, g. Z. Wahl dieser Richtsatzposition berücksichtigt die angeführten Schmerzen, unterer Rahmensatz bei geringer Funktionseinschränkung der Gelenksbeweglichkeit und erst rezent etablierter immunmodulatorischer Therapie.

02.02.02

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zugeordnet und

ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im Gutachten mit näherer Begründung verneint.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.

Abschließend wurde angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

Das dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 18.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde darin insbesondere ausgeführt, dass die seronegative Spondylarthritis nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich in Dauertherapie in der Rheumaambulanz und habe auch schon einen Rehabilitationsaufenthalt in Anspruch genommen. Er leide unter massiven Schmerzen im Lendenwirbelbereich. Seine Beweglichkeit sei erheblich eingeschränkt. Zudem liege eine diskrete Linksdeviation der Brustwirbelsäule vor. Aufgrund des Rheumaleidens liege eine beginnende Verformung der Wirbelsäule vor. Das ISG-Gelenk sei bereits versteift. Zusätzlich sei eine fast vollständige Ankylosierung des Iliosakralgelenks im cranialen Bereich beidseits erkannt worden. In psychischer Hinsicht sei eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen und Schlafstörungen diagnostiziert worden. Aufgrund der starken und fortlaufenden Medikation leide auch die Sehkraft des Beschwerdeführers. Der Beschwerde wurden diverse medizinische Unterlagen beigelegt.

Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, Sachverständigengutachten aus den Bereichen Orthopädie, Innere Medizin, Neurologie und Augenheilkunde einzuholen sowie dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 05.09.2017 stattzugeben.

5. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde wurde in einer von der Behörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2018 festgehalten, dass die neu vorgelegten Befunde keine massiven Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten ergeben würden.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.02.2018 vorgelegt.

7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Sachverständigengutachten vom 14.03.2018 führte der befasste Facharzt zusammenfassend Folgendes aus (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

"BEFUNDE

Bestätigung KH Korneuburg-Stockerau 09/2017: seronegative Spondylarthrosis mit erhöhter Krankheitsaktivität. Therapiebeginn mit Humira 40 mg subkutan alle 2 Wochen.

Arztbrief KH Korneuburg-Stockerau 06/2017: seronegative Spondylarthrosis, NSAR-Therapie (Xefo), physikalische Therapie.

Entlassungsbericht Reha XXXX 08/2017: seronegative Spondylarthrosis, Hyperlipidämie. Schmerzangabe im Bereich der unteren LWS, Ausstrahlung bis in die hinteren Oberschenkel, Kniegelenke und Sprunggelenke. Schmerzsymptomatik NRS 5 bis 7 je nach Belastung, Intensivierung der NSAR-Therapie.

Augenärztlicher Befund 11/2017: Konjunktivitis sicca beidseitig.

Neurologischer Facharztbericht 09/2017: chronische Schmerzsymptomatik, Therapieversuch mit Risperidon.

MRT LWS 01/2017: Streckfehlhaltung, Bulging L2 bis S1 ohne umschriebene Bandscheibenhernien, beide Nervenwurzeln L5 mit kurzstreckigem Bandscheibenkontakt foraminell, diskreter auch beide Nervenwurzeln L4. Keine Neuroforamen- oder Vertebrostenosen.

MRT-Sakrum 02/2017: Incipiente Sakroiliitis.

Mitgebrachter ärztlicher Entlassungsbericht Reha XXXX 02-03/2018 (innerhalb der Neuerungsbeschränkung): Seronegative Spondylarthrosis ED 6/2017, Basistherapie mit Humira seit 9/2017, andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen.

STATUS

Er kommt mit 2 Walkingstöcken alleine, selbständig gehend zu Untersuchung, das Gangbild verlangsamt, sicher, das freie Sitzen auf dem Sessel schmerzhaft, er muss oftmals die Körperposition wechseln, trägt ein LWS-Mieder, eine Genutrainbandage links. Das selbstständige An- und Auskleiden beschwerlich, die Kniegelenksflexion links beim Ausziehen der Hose eingeschränkt, er steigt mit den Zehen auf das rechte Hosenbein, um aus diesem herausrutschen zu können. Der freie Stand breitbeinig, mit angebeugten Kniegelenken. Die Genutrainbandage kann er selbständig bis zum Fußboden abstreifen.

Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion.

Thorax: Klopfschmerz über dem gesamten Wirbelsäulenverlauf mit ziehender Ausstrahlung in die LWS, maximaler Klopfschmerz im Bereich der LWS. Kein Schulter- oder Beckenschiefstand, im Seitaspekt physiologischer Krümmungsverlauf, der Stand aufrecht, FBA 40 cm, darüber hinaus Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlung nach cranial über den gesamten Wirbelsäulenverlauf sowie in beide Beine.

Obere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei bewegt, die aktive Bewegung der Gelenke schmerzhaft, Angabe von Kribbelparästhesien in der rechten Hohlhand, periphere DMS in Ordnung.

Untere Extremitäten: das selbständige, achsengerechte Hinlegen auf die Untersuchungsliege ist möglich, er liegt hier mit gebeugten Hüft- und Kniegelenken. Hüfte beidseits S 0/0/110, Außenrotation 30°, Innenrotation 20°, Abduktion 20°. Knie beidseits S 0/0/130, beim aktiven und passiven Durchbewegen der Kniegelenke stechende Schmerzen im bewegten Gelenk. Unterschenkel schlank, Sprunggelenke frei, Wackelbewegungen der Zehen möglich. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz, MER seitengleich prompt, Lasegue beidseits negativ. Beim passiven Anheben der Beine bei etwa 40° stechende Schmerzangabe in beiden Kniegelenken.

Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits

VA.

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung.

Er trägt normales Schuhwerk ohne Einlagen, das achsengerechte Aufrichten von Untersuchungsliege selbständig möglich, Schmerzangabe in der LWS. Das Gangbild eher steif, vorsichtig, sicher, die Schrittlänge seitengleich, regelmäßiges Aufbäumen des Oberkörpers wegen Schmerzen im Bereich der LWS sowie des Oberschenkels. Bereits nach wenigen Schritten muss er sich am Sessel festhalten und abstützen. Zehenspitzenstand kurzzeitig möglich, plötzlicher Abbruch wegen stechender Schmerzeinstrahlung in die linke Kniekehle, Fersenstand möglich, der Einbeinstand sehr vorsichtig, kurzzeitig möglich. Kniebeuge sehr langsam und vorsichtig bis zu Kniegelenksflexion von 60° wiederholt möglich, auch hier anschließend Schmerzen im Bereich beider Oberschenkel oberhalb des Kniegelenkes. Der Nackengriff aufgrund einstrahlender Schmerzen in der LWS nur bis zum Hinterhaupt einseitig möglich, mit der anderen Hand stützt er das Kreuz, der Schürzengriff endlagig problemlos möglich.

STELLUNGNAHME

1. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Seronegative Spondylarthritis Unterer Rahmensatz, da radiologisch und fachärztlich verifizierte Erkrankung, erhöhte Krankheitsaktivität, immunmodulierende Dauertherapie, keine maßgebliche Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit, keine periphere sensomotorische Beeinträchtigung.

02.02.03

50

2. Einschätzung

und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei auch auf eine allfällige Erhöhung durch wechselseitige Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge.

Leiden 1 begründet den Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

3. Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist.

Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragsdatum 09/2017 anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt auch die immunmodulierende Therapie mit Humira gestartet wurde.

4. Fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und Befunden.

Sämtliche im Akt vorliegenden Befunde wurden gesehen und gewertet, die relevanten Befunde werden zusammengefasst.

5. Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde

Die in der Beschwerde geforderte Ausstellung eines Behindertenpasses ist anhand der Beschwerdesymptomatik, des jugendlichen Alters sowie der immunmodullierenden Dauertherapie nachvollziehbar. Die angeführten, insbesondere chronischen Schmerzen, werden im aktuellen Behinderungsgrad ebenfalls gewürdigt. Die angeführten Veränderungen des Bewegungsapparates sind krankheitstypische, die Verursachung derart massiver Schmerzen bei doch noch eher moderaten skelettalen Veränderungen erscheinen aus meiner Sicht fraglich, sind jedoch anhand der Reha-Berichte sowie der Medikationsliste doch plausibel und nachvollziehbar.

Hingewiesen sei darauf, dass die aktuelle Medikamentenliste terminlich außerhalb der Neuerungsbeschränkung angesiedelt ist, jedoch aus meiner Sicht zur Verifizierung der chronischen Schmerzen essenziell ist.

Eine Einschränkung der Sehkraft ist anhand des augenfachärztlichen Befundes nicht nachvollziehbar, der Visus beidseits mit 100 % attestiert, auch benötigt er keine Sehhilfe. Aus diesem Grund wird das Augenleiden auch nicht als selbständiges Leiden angeführt.

6. Fachspezifische Stellungnahme zu den anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen und Befunden.

siehe Punkt 5.

7. Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 18.12.2017 inkl. Stellungnahme vom 30.01.2018 abweichenden Beurteilung.

Aufgrund der mittlerweile etablierten immunmodulierenden Therapie und der anhaltenden intensiven Schmerzsymptomatik mit hohem Therapiebedarf erscheint aus heutiger Sicht eine Einschätzung 30 v. H. als zu gering.

8. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Abschließend wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer besteht folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird:

Seronegative Spondylarthritis - radiologisch und fachärztlich verifizierte Erkrankung, erhöhte Krankheitsaktivität, immunmodulierende Dauertherapie, keine maßgebliche Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit, keine periphere sensomotorische Beeinträchtigung.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaßes und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.03.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Datum der Einbringung des Antrags und dessen Wertung basieren auf dem Akteninhalt (vgl. dazu auch den Hinweis im Antragsformular unter Pkt. I.1.).

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.03.2018. Darin wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den im Rahmen einer klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein und wurden entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.

Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten weicht im Ergebnis vom Vorgutachten ab und begründet widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung. Demnach resultiert die vom Vorgutachten abweichende Beurteilung aus der höheren Einschätzung der beim Beschwerdeführer festgestellten seronegativen Spondylarthritis, die vom nunmehr befassten Sachverständigen - anders als im Vorgutachten - als generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 50 v.H. zugeordnet wurde. Berücksichtigt wurden hierbei vom Sachverständigengutachten neben der Beschwerdesymptomatik das jugendliche Alter des Beschwerdeführers, die immunmodullierende Dauertherapie, die chronischen Schmerzen sowie die krankheitstypischen Veränderungen des Bewegungsapparates. Das Ausmaß der Schmerzen wurde vom Sachverständigen trotz moderater skelettaler Veränderungen aufgrund der vorgelegten Reha-Berichte und der Medikation für plausibel erachtet.

Die vom Beschwerdeführer angegebene Einschränkung der Sehkraft war anhand des augenfachärztlichen Befundes (Visus beidseits 100 %) ohne Bedarf einer Sehhilfe hingegen nicht nachvollziehbar.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben sich zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs geäußert.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 14.03.2018. Es wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

3.2.1. Zur Wertung des Anbringens vom 05.09.2017

Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.09.2017 auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Dazu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH).

Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046).

Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 05.09.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht.

Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde - wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis (vgl. dazu Punkt I.1.).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel des Beschwerdeführers günstigen Weise ausgelegt.

Der Beschwerdeführer ist der Wertung seines Anbringens - ausweislich des Verwaltungsaktes - weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten.

Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 05.09.2017 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet war.

3.2.2. Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht (auch) - entweder im Rahmen gesonderter Bescheide oder im Wege zusätzlicher Spruchpunkte im angefochtenen Bescheid - abgesprochen wurde.

Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" vorgenommen wurde. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) am Ende des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.

3.2.3. Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Ausstellung eines Parkausweises und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen hat, sind diese jedoch auch nicht vom Gegenstand des Beschwerdeverfahrens umfasst.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."

"§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(...)"

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(...)"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(...)"

3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Gegenständlich wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens ein Sachverständigengutachten eingeholt, das auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstattet wurde und den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entspricht.

3.5. Wie unter Punkt II.2.3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.03.2018 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid - 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde das vorliegende Gutachten von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer folglich einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. auszustellen.

3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin. Diesem - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Das Gutachten, das auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen und auf die Einwendungen in der Beschwerde in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs vielmehr unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, von den Verfahrensparteien letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung - trotz deren Beantragung - nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2185048.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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