TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 G307 2194513-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G307 2194513-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz im Bundesgebiet festgenommen.

2. Am 09.01.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Aufenthaltsbeendigungsverfahren niederschriftlich einvernommen.

3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2018, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall sowie Abs. 2 Z 2 SMG, des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG sowie des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 sechster Fall und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 23.04.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

5. Mit per Telefax am 27.04.2018 beim BFA eingebrachter Eingabe erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden neben der Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu, die Behebung des Aufenthaltsverbotes sowie eine verhältnismäßige Reduktion seiner Befristung beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 07.05.2018 beim BVwG eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) ist ungarischer Staatsbürger, ledig und frei von Obsorgeflichten.

Der BF reiste zuletzt am XXXX2017 ins Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde.

Der BF ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung und wurde von XXXX2017 bis XXXX2018 in Justizanstalten in Österreich angehalten.

Der BF ging von 17.12.2015 bis 06.08.2016, 26.07.2016 bis 14.10.2016 sowie 24.10.2016 bis 02.11.2017 Erwerbstätigkeiten in Österreich nach.

Der BF weist einzig von 20.11.2014 bis 22.07.2015 sowie während seiner Haft von XXXX2017 bis XXXX2018 einen Wohnsitz in Österreich auf.

Im Herkunftsstaat halten sich eine Vielzahl von Familienmitgliedern des BF auf.

Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich in Form eines Bruders und einer Tante, wobei er zu seinem Bruder durch gegenseitige Besuchsfahrten nach Österreich und Ungarn, regelmäßigen Kontakt hält.

Ein enger Kontakt zwischen dem BF und seiner in Österreich aufhältigen Tante konnte nicht festgestellt werden.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2018, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall sowie Abs. 2 Z 2 SMG, des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG sowie des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 sechster Fall und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Dieser Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF am XXXX2017, XXXX2017 und XXXX.2017 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus ihm selbst und weiteren zumindest zwei unbekannten Tätern, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, konkret 10 Gramm Speed, 10 Stück XTC-Tabletten und 266,8 Gramm Speed, aus Ungarn aus- und nach Österreich eingeführt, die genannten Mengen Suchtgift in Orten in Österreich einem verdeckten Ermittler des BKA gewinnbringend gegen Entgelt überlassen und am XXXX2017 in XXXX einem verdeckten Ermittler des BKA, 2.000 Stück XTC-Tabletten zum Verkauf angeboten habe.

Als mildernd wurde dabei die großteils geständige Verantwortung, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die relativ geringe Grenzmengenüberschreitung, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen sowie die mehrfache Qualifikation gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX2018 mit Beschluss des LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2018 bedingt aus seiner Freiheitstrafe entlassen.

Sonst konnten keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Ungarn.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Einreisezeitpunkt, Festnahme sowie Nichtbesitz einer Anmeldebescheinigung getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Familienstand, Obsorgefreiheit, familiäre Anknüpfungspunkte in Ungarn und in Österreich, das Kontakthalten zum Bruder, Gesundheitszustand sowie Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dessen bisher unwiderrufenem Vorbringen vor der belangten Behörde.

Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet folgen dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters und ergibt sich der fehlende Wohnsitz des BF in Österreich ebenfalls aus diesem sowie dem fehlenden Vorbringen eines eine Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet nahelegenden Sachverhaltes seitens des BF.

Der in Ungarn gelegene Lebensmittelpunkt des BF ergibt sich daraus, dass er bis auf seine Anhaltung in Justizanstalten keinen Wohnsitz in Österreich aufweist, vor der belangten Behörde eine in Ungarn gelegene Wohnadresse angegeben hat und zudem vermeinte, seinen Lebensunterhalt in Ungarn mit Erwerbstätigkeiten in Österreich finanziert zu haben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines außerhalb Ungarns gelegenen Lebensmittelpunktes sind nicht aufgekommen und vom BF auch nicht konkret dargelegt worden.

Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich sind aus dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsauszuges ersichtlich und ergibt sich die strafgerichtliche Verurteilung samt den näheren diesbezüglichen Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils.

Die bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe folgt dem Inhalt der Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG XXXX sowie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters im Akt.

Anhaltspunkte für einen engen Kontakt zwischen dem BF und seiner in Österreich aufhältigen Tante ergaben sich nicht. Der BF hat einzig einen aufrechten Kontakt zu seinem Bruder betont, jedoch einen solchen zu seiner Tante nicht behauptet. Im Falle des Bestandes eines engen Kontaktes wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF, wie auch in Bezug auf seinen Bruder, diesen Umstand vorgebracht hätte. Es lässt sich nämlich nicht logisch nachvollziehen, diesen in Bezug auf seinen Bruder vorgebracht aber einen ebenfalls engen Kontakt zu einem weiteren Familienmitglied bewusst verschwiegen zu haben. Mit der bloß unbelegten - erstmaligen - Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde, einen engen Kontakt zu seiner Tante zu haben, vermag der BF den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegenzutreten.

Dass sonst keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration in Österreich festgestellt werden konnten, beruht auf fehlenden, dahingehenden Hinweisen. Das Vorbringen, der deutschen Sprache mächtig zu sein und eine Integration in Österreich anzustreben, genügt - insbesondere vor dem Hintergrund der Straftaten des BF (wie noch näher ausgeführt wir) - als substantiierte Begründung hiefür nicht. So kann der BF auch nicht auf einen langjährigen Aufenthalt oder Wohnsitz in Österreich zurückblicken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

3.1.3. Da vom BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit weder fünf noch zehn Jahren nachgewiesen werden konnte, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.4. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 24 Monaten verurteilt.

Das Verhalten des BF weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln, sondern vielmehr auf seine Bereitwilligkeit, sich durch seine Taten, allfällig geförderte - notorisch bekannte - körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf nehmend, finanziell bereichern zu wollen, hin. Dies wiederum lässt auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF schließen. Der Umstand, dass er dabei als Mitglied einer kriminellen Organisation und über Staatsgrenzen hinweg agiert hat, unterstreicht dessen Neigung zu kriminellen Handlungen. So hat der BF seine persönlichen Bereicherungsinteressen über jene der Öffentlichkeit und Einzelner gestellt und nahm die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Normen sowie die Förderung der Beschaffungskriminalität und Abhängigkeit wie des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Einfuhr und Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet, in Kauf.

Erschwerend kommt hinzu, dass der BF widerholt Suchtgift eingeführt und zum Verkauf angeboten, sowie trotz behaupteter Erwerbstätigkeiten, sohin regelmäßigen Einkommens, auf die Einfuhr und den gewinnbringenden Verkauf von Suchtmitteln zur Bereicherung zurückgegriffen hat.

Der BF hat sohin seine unionsrechtlichen Freizügigkeiten zum wiederholten Begehen strafbarer Handlungen missbraucht und damit seinen Unwillen, sich an gültige Rechtsordnungen zu halten, unter Beweis gestellt.

Wenn sich der BF auch in seinem Strafverfahren geständig gezeigt hat, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und mittlerweile bedingt aus seiner Strafhaft entlassen wurde, so kann verfahrensgegenständlich eingedenk des gezeigten Verhaltens, insbesondere der Suchtmitteldelikten attestierten Rückfallgefährlichkeit (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) und des erst kurzen - vom BF überwiegend in Strafhaft verbrachten - Zeitraums des Wohlverhaltens (vgl. dazu VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332) noch nicht auf ein zukünftiges Wohlverhalten geschlossen werden.

Der nur pauschale Hinweis in der gegenständlichen Beschwerde, seine Taten zu bereuen, vermag zudem eine tatsächliche Reue nicht zu vermitteln.

Selbst der mögliche Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet, die aktuell verpasste Chance, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und familiäre Beziehungen vor Ort zu pflegen, vermochten den BF nicht von der wiederholten Begehung grenzüberschreitender strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat der BF dies wissentlich in Kauf genommen und letzten Endes seine finanziellen Interessen als höher bewertet.

Unter Berücksichtigung der der Suchtmittelkriminalität immanenten Rückfallgefährlichkeit (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) - wobei es bei der Beurteilung der Rückfallgefährlichkeit nicht darauf ankommt, ob der BF die Straftaten zur Finanzierung seiner eigenen Suchtmittelgewöhnung oder einzig aus reiner Bereicherungslust heraus begangen hat (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) - und des erst kurzen in Freiheit zugebrachten Zeitraumes wie des Wohlverhaltens kann diesem sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

So hat der VwGH zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Falle von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) Stellung bezogen und eine diesbezüglich maßgebliche Gefährdung (auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben vgl. VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053) attestiert.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Wenn der BF auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und auf unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich zurückblicken kann, lässt sich keine tiefgreifende Integration in Österreich erkennen. Vielmehr liegt der Lebensmittelpunkt des BF weiterhin in Ungarn und erwies er sich vor dessen Festnahme in Österreich als arbeitslos. Zudem haben die Beziehungen des BF sowie dessen integrative Momente aufgrund seines - sein Aufenthaltsrecht massiv belastenden - Verhaltens, aber auch aufgrund dessen Inhaftierung eine Schmälerung hinzunehmen. Ferner hat der BF auch keinen Wohnsitz in Österreich begründet und konnte bis auf die bereits erwähnten Bezugspunkte und Erwerbstätigkeiten keine, eine tiefgreifende Integration nahelegenden Anhaltspunkte, substantiiert darzulegen.

Im Übrigen zeigt nicht nur das strafgerichtlich relevante Verhalten des BF, sondern auch dessen wiederholter Verstoß gegen österreichische Hoheitsrechte, dass er im Grunde kein bzw. ein massiv geschmälertes Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt.

Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, angesichts der abgeschwächten Bezugspunkte des BF in Österreich, der fehlenden tiefgreifenden Integrationsmomente und der nicht erkennbaren Integrationsinteressen seitens des BF nicht von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Vor dem Hintergrund des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen diesen erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF und Schutz der Volksgesundheit) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es dem BF nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Angehörigen (Bruder und Tante) in Österreich den Kontakt mit diesen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder durch regelmäßige Besuche in Ungarn aufrechtzuerhalten.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.5. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 2 FPG - unter Beachtung von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (vgl. 06.09.2012, 2012/18/0032: hinsichtlich der Beachtung der Einreiseverbotstatbestände und der daran geknüpften Befristungen bei der Beurteilung der Befristung eines Aufenthaltsverbotes) - im vorliegenden Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 10 Jahren als zulässig an.

Gemessen an der Anzahl der Tathandlungen, der Missachtung von hoheitlichen Grenzen und des Suchtmitteldelikten innewohnenden Unwertes, erweist sich im Hinblick auf der dem BF zu erstellenden negativen Zukunftsprognose die von der belangten Behörde gewählte Befristung im Ausmaß von 7 Jahren gegenständlich als zulässig.

Sohin war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere der negativen Zukunftsprognose, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.

Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

3.3.2. Angesichts des oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose Ausgeführten kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliches
Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2194513.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten