TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 G307 2190713-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

G307 2190713-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen

Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2018 von Organen der Finanzpolizei bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet betreten und in weiterer Folge von Organen der öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.

2. Am 08.03.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Aufenthaltsbeendigungsverfahren statt.

3. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 08.03.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen den BF ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

4. Mit per E-Mail am 23.03.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des zuvor genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Reduktion seiner Befristung beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 29.03.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien.

Die BF reiste spätestens am XXXX.2018 in das Bundesgebiet ein wo er am selben Tag von Organen der Finanzpolizei bei der "Schwarzarbeit" betreten wurde.

Der BF verfügte über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und war zudem nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zu Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt war er am XXXX.2018 für einen Tag bei XXXX in XXXX beschäftigt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über enge familiäre Beziehungen in Schweden verfügt.

Der BF erweist sich als mittellos und hat keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Mazedonien, wo der BF auch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt.

Der BF wurde am XXXX.2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Einreise ins Bundesgebiet, Betretung bei der Schwarzarbeit, fehlender Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, fehlender Integration, nicht vorhandem Aufenthaltstitel, fehlender Arbeitsbewilligung, Gesundheitszustand, Mittellosigkeit, Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, in Mazedonien gelegenem Lebensmittelpunkt sowie den ebendort gelegenen Anknüpfungspunkten getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), und ist die Abschiebung des BF aus einem Bericht der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2018 (siehe AS 139) sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde ersichtlich.

Das Fehlen enger familiärer Anknüpfungspunkte in Schweden beruht auf der Nichtvorlage dahingehender verifizierbarer Unterlagen sowie mangelnder Darlegung detaillierter Angaben zu Art und Form der Kontakthaltung zu in Schweden aufhältigen Angehörigen.

Die Arbeitsfähigkeit des BF beruht auf dessen Vorbringen vor der belangten Behörde und folgt dem unerlaubten Nachgehen einer Erwerbstätigkeit. Die Beschäftigung am XXXX.2018 folgt dem Inhalt des auf den BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Die Beschwerdebeschränkung ist dem konkreten Wortlaut der Beschwerdeschrift sowie der darin enthaltenen Anträge zu entnehmen.

2.2.2. Wie in der niederschriftlichen Einvernahme des BF ersichtlich ist, hatte dieser hinreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Wenn in der gegenständlichen Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde hätte es unterlassen, den BF konkret zu familiären Anknüpfungspunkten im EU-Raum zu befragen, ist festzuhalten, dass er zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme über den Inhalt des Verfahrens vor der belangten Behörde belehrt wurde. Ferner hat er auf konkrete Befragung hin einer ihm gegenüber in Aussicht genommenen Erlassung eines Einreiseverbotes nichts entgegnet und auch die ihm gebotene Möglichkeit, Ergänzungen vorzubringen, nicht genutzt, allfällige familiäre Bezugspunkte im EU-Raum bekanntzugeben. Vor dem Hintergrund der Auswirkungen eines Einreiseverbotes auf die persönlichen Verhältnisse wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF von sich aus Bezugspunkte im EU-Raum vorgebracht hätte, und die ihm gebotenen Möglichkeiten, ein sachdienliches Vorbringen zu erstatten, hätte ungenützt lassen.

Darüber hinaus genügt die bloße Behauptung, familiäre Anknüpfungspunkte in Schweden zu haben zu deren Beweis nicht hin. In Ermangelung der Anführung näherer Details zu Art und Form der Beziehung zu dem in Schweden angeblich wohnhaften Bruder und dessen Aufenthaltsort wie des Anbots fehlender diesbezüglicher Beweismittel vermochte der BF, insbesondere unter Beachtung der Entfernung zwischen Schweden und Mazedonien, das Bestehen enger familiärer Beziehungen in Schweden nicht darzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.

3.1.2.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.3. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Erlassung des Einreiseverbotes dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, der BF sei bei der "Schwarzarbeit" in Österreich betreten worden, verfüge über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhalts in Österreich und sei auch nicht in der Lage, solche auf legalen Wege in Österreich zu erwirtschaften. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen gefährdend und ließe sich eine positive Zukunftsprognose nicht erstellen.

In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass er sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten hätte, sich geständig gezeigt habe, bisher unbescholten sei und sich durch "Schwarzarbeit" nicht straffällig gemacht habe. Zudem ließe sich die Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von 4 Jahren bei erstmaliger Verfehlung nicht rechtfertigen.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6), oder bei einer Beschäftigung ("Schwarzarbeit") betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z 7).

Der BF ist aufgrund seiner mazedonischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 iVm. Z 10 FPG und wurde am XXXX.2018 bei der "Schwarzarbeit" von Organen der Finanzpolizei im Bundesgebiet betreten. Darüber hinaus gestand er ein, im Bundesgebiet unerlaubt eine Beschäftigung ausgeübt zu haben und über keinerlei finanzielle Mittel zu verfügen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen angenommen werden. Dies insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350), illegaler Mittelbeschaffung, finanzieller Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156) sowie die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Dem BF sind sohin mehrfache Verstöße gegen die Rechtsordnung anzulasten. So ging der BF unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nach, konnte den Besitz hinreichender finanzieller Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes in Österreich nicht nachweisen und gestand deren Fehlen sogar ein.

Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden- und unionsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme)], welche eingedenk der Mittellosigkeit des BF zudem verstärkt wird (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156).

Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung sowie wirtschaftlicher Belange der Republik Österreich ausging. Diese machten die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich, zumal diese Maßnahme angesichts der Verstöße gegen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

In Ermangelung familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, des äußerst kurzen - unrechtmäßigen - Aufenthalts in Österreich und Fehlens einer tiefgreifenden Integration ließe sich angesichts des rechtswidrigen Verhaltens des BF eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

3.1.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit vier Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung sowie öffentlicher wirtschaftlicher Belange zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten und stellt es in Relation zu anderen, der Anzahl und dem Unrechtsgehalt nach die öffentlichen Interessen gravierender beeinträchtigenden Sachverhalten im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG, so erweist sich die gewählte Dauer, welche das Maximum des dem BFA zustehenden Ermessen nahezu ausschöpft, als zu lange. Es bliebe ferner in anderen, gewichtigeren Fällen kein angemessener Spielraum mehr nach oben offen.

Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von 4 Jahren steht daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände, insbesondere der kurzen Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Geständigkeit im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der bisherigen Unbescholtenheit des BF nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF in nicht unbeachtlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

3.1.5. In der gegenständlichen Beschwerde wird unter Verweis auf ein Judikat des VwGH (19.02.2013, 2012/18/0230) vermeint, der bloße Umstand des Nachgehens der Schwarzarbeit vermöge die Erlassung eines Einreiseverbot nicht zu begründen, weil sich der BF dadurch nicht strafbar gemacht habe. Damit verkennt der BF, dass das besagte Erkenntnis im Grunde darauf abstellt, dass eine Beurteilung des Gesamtverhaltens vorzunehmen ist, gemäß § 52 Abs. 2 Z 7 FPG die Betretung bei der Schwarzarbeit als Einreiseverbotstatbestand im Gesetz verankert ist, der VwGH selbst festgehalten hat, dass Schwarzarbeit eine Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt (sieh oben zitierte Judikatur) und der BF zudem einen weiteren Einreiseverbotstatbestand, nämlich jenen der Mittellosigkeit, verwirklicht hat.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Angemessenheit, Einreiseverbot, fehlende Arbeitsbewilligung,
Gefährdungsprognose, Herabsetzung, illegale Beschäftigung,
öffentliche Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.2190713.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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