TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 G307 1250650-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch

G307 1250650-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch die Diakonie, gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA, RD NÖ) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie den von ihm bisher gesetzten Integrationsschritten im Bundesgebiet einvernommen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich ausgehändigt am 17.10.2017, wurde gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Schreiben vom 09.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: BF) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.

Darin wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu dieses auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt am 10.11.2017 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.11.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist ledig.

1.2. Der BF reiste zuletzt am 02.04.2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und mit dem Zweck ein, eine Beschäftigung zu finden. Tatsächlich ging er unerlaubt und unangemeldet Tätigkeiten als Hilfsarbeiter nach, die Ausübung einer legalen Beschäftigung war nicht feststellbar.

1.3. Abgesehen von einem rund einmonatigen Aufenthalt im Kosovo lebte der BF seit 2003 durchgehend in Österreich, seit dem 07.06.2006 nach Abschluss seines letzten Asylverfahrens am 14.07.2005 - bis zu seinem Aufgriff - jedoch ohne aufrechte Meldung.

1.4. Am XXXX.2017 wurde der BF durch Beamte der Autobahnpolizei XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wies sich mit einer falschen slowenischen Aufenthaltskarte aus und führte auch einen ebensolchen gefälschten Führerschein bei sich.

1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verfügte bis zur Ausreise aus dem Kosovo über kein Vermögen. Der BF verfügt über kein regelmäßiges Einkommen und ist strafrechtlich unbescholten.

1.6. Es konnten keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus festgestellt werden.

1.7. Im Kosovo leben die Mutter des BF, ein Bruder und seine Schwester. Im Bundesgebiet lebt ein weiterer Bruder des BF. Zu diesem besteht keine besonders enge, über das Bestehen der verwandtschaftlichen Beziehung hinausgehende Bindung. Ein gemeinsamer Haushalt mit diesem Bestand in den letzten 11 Jahren nicht. Weitere soziale Kontakte zu in Österreich lebenden Personen konnten nicht festgestellt werden.

1.8. Der BF wurde am XXXX.2017 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben.

1.9. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Erlassung des Einreiseverbotes.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person des BF, Familienstand, Vermögens- und Einkommensverhältnisse getroffen wurden, beruhen diese auf dem Inhalt der Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2017, jener vor der Polizeiinspektion (PI) XXXX am selben Tag sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX.2017 anlässlich der vom BF erhobenen Schubhaftbeschwerde. In deren Zuge hat der BF auch selbst ausgeführt, er habe sich - abgesehen von einem rund einmonatigen Heimaufenthalt - seit 2003 durchgehend in Österreich aufgehalten. Da es lebensfremd wäre, dass der BF eine solche Aussage zu seinem Nachteil bewusst unrichtig träfe, wird dieser Glauben geschenkt.

Der Willen, in Österreich zu arbeiten und dies auch unter Umgehung der Gesetze getan zu haben, ergibt sich aus dem Vorbringen vor dem Bundesamt. Die Verwendung eines gefälschten slowenischen Ausweises und die Innehabung eines gefälschten slowenischen Führerscheins ergeben sich aus der Anzeige der API XXXX vom XXXX.2017 zu Zahl

XXXX.

Der BF hat selbst angeführt, über kein regelmäßiges Einkommen und im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG, bloß über knapp € 100,00 zu verfügen.

Der BF legte weder eine Kursbestätigung noch ein Sprachzertifikat vor, welche Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus geliefert hätten. Der BF hat vor dem BFA selbst ausgesagt, gesund zu sein.

Die Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die bereits erfolgte Ausreise ist dem Dokument über die XXXX vom XXXX.2017 sowie dem Inhalt des den BF betreffenden ZMR-Auszuges zu entnehmen.

Der Bestand von Verwandten in Österreich folgt den Aussagen des BF vor der belangten Behörde. Wenn dieser in der Verhandlung vor dem BVwG vermeinte, er habe im Kosovo niemanden mehr, ist dies nicht glaubwürdig, zumal er vor dem BFA selbst von der Existenz mehrerer dort lebender Familienangehöriger (Mutter, Schwester, Bruder) sprach.

Eine besonders enge Beziehung zum Bruder konnte nicht festgestellt werden. So hat der BF im Zuge der Schubhaftverhandlung selbst angeführt, "einmal da und einmal dort" gewohnt zu haben, blieb nähere Angaben schuldig und war laut Zentralem Melderegister nie bei seinem Bruder angemeldet. Auf konkretes Befragen hin erwähnte der BF vor der belangten Behörde ausschließlich seinen Bruder und keine weiteren sozialen Kontakte im Bundesgebiet.

Wenn in der Beschwerde vermeint wird, das Bundesamt sei in seiner Beweiswürdigung fälschlicher Weise davon ausgegangen, der BF sei mit seinem Sohn bei der Arbeit betreten worden, so ist dieser Einwand richtig. Es dürfte sich dabei um einen irrtümlich in den Bescheid eingefügten Textbaustein gehandelt haben. Wie jedoch der weiteren Bescheidbegründung (Bescheid Seiten 13 und 14) zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde diese Annahme jedoch nicht in seiner Entscheidung verwertet. So wurde an den zitierten Stellen hervorgehoben, dass der BF die Mittel zu seinem Unterhalt nahezu aufgebraucht und verfälschte Dokumente zur Verschleierung seiner Identität verwendet hat.

Der im Rechtsmittel aufgeworfene Fehler vernichtet den Bescheid seinem Bestand nach aber auch aus der Sicht der VwGH-Judikatur nicht:

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

"Die Begründung muss also erkennen lassen, welchen konkreten (VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; 29.8.1995, 94/05/0196; 20.10.2004, 2001/08/0020; vgl. auch Rz 7), für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden (VwGH 3.3.2004, 99/18/0461) Sachverhalt die Behörde im Einzelnen (VwSlg 285A/1948) als erwiesen angenommen und daher ihrer Entscheidung (dh ihrer rechtlichen Beurteilung [VwGH 13.9.2001, 97/12/0184]) zugrunde gelegt hat (vgl. VwGH 12.1.1994, 92/13/0272; 3.9.2002, 2002/09/0055; 3.3.2004, 99/18/0461)." (siehe auch Hengstschleger/Leeb, AVG § 60 Rz 18).

Wie bereits erwähnt, ist die Behörde diesem Gebot (siehe Seiten 13, 14 des Bescheides) ausreichend nachgekommen.

Abgesehen davon sei erwähnt, dass der BF im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung vor der PI XXXX tatsächlich eingestanden hat, unerlaubt einer Beschäftigung nachgegangen zu sein.

Was schließlich den Einwand betrifft, der bloß unrechtmäßige Aufenthalt allein rechtfertige nicht die Erlassung eines Einreiseverbotes, liegt das Rechtsmittel zwar richtig, übersieht jedoch, dass der BF entgegen seiner rechtskräftigen Asylentscheidung für mehr als 11 Jahre beharrlich im Bundesgebiet verblieben ist, zur Verschleierung seiner Identität falsche Dokumente verwendet unter Umgehung der Gesetze gearbeitet und sich nicht angemeldet hat. Ferner verfügt er über keine ausreichenden Unterhaltsmittel. Darauf wird noch näher in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

Im Ergebnis ist die Beschwerde der Bescheidbegründung nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Bekämpfung bloß des Spruchpunktes II. des erwähnten Bescheides ist dem Wortlaut des Rechtsmittelbegehrens zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Einreiseverbot

3.1.1.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Es steht unbestritten fest, dass der BF - abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in der Heimat im Jahr 2016 - rund 11 Jahre ohne Anmeldung und entgegen einer rechtskräftigen Ausweisung im Bundesgebiet verbracht hat. Ferner verfügt er über keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seiner Existenz, verwendete er zur Verschleierung seiner Identität falsche Dokumente, meldete sich nicht an und ging einer illegalen Beschäftigung nach.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 04.08.2016, Zahl Ra 2016/21/0207 hervorgehoben, dass mit dem FNG-Anpassungsgesetz 2014 die Anordnung, dass mit einer Rückkehrentscheidung stets ein Einreiseverbot einherzugehen habe, eliminiert worden sei; außerdem wurde die 18-monatige Mindestdauer eines Einreiseverbotes beseitigt. Ausschlaggebend dafür waren gemäß den ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 23 f) die Überlegungen in den E vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, und vom 15. Mai 2012, 2012/18/0029. Nach dieser Judikatur stellt jedenfalls der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Zwar kann eine Rückkehrentscheidung dessen ungeachtet mit einem Einreiseverbot einhergehen, eine zwingende Mindestdauer von 18 Monaten - mag sie auch häufig gerechtfertigt sein - in jedem Fall wird der Anordnung, wonach die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes‚ in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat, jedoch nicht gerecht. Letztere - zweifellos unmittelbar anwendbare - Richtlinienbestimmung steht daher § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 insoweit entgegen, als dort - ohne Ausnahme - die Festsetzung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten vorgesehen ist. Umgekehrt kennt das FrPolG 2005 keine kürzere Frist für das Einreiseverbot. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist. Immer dann, wenn auf Grund des die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) bloß geringfügig beeinträchtigenden Fehlverhaltens des Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten nicht gerechtfertigt ist, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen.

Dabei übersieht das Rechtsmittel aber - wie oben erwähnt - dass im gegenständlichen Fall zum Moment des unrechtmäßigen Aufenthaltes noch weitere gewichtige Elemente hinzutreten, die die Erlassung eines solchen jedenfalls rechtfertigen, wie eben insbesondere die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes, die Schwarzarbeit und die Verschleierung der Identität des BF.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass erst eine fremdenpolizeiliche Kontrolle das Fehlverhalten des BF zu Tage führte und er selbst keine Anstalten machte, sich anzumelden oder sich den Behörden zu stellen.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener des Arbeits- und Sozial- Melde- und Strafrechts, einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte in Ermangelung zureichender Anknüpfungspunkte und tiefgreifender Integrationsmomente im Bundesgebiet, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Lediglich ein Bruder des BF lebt in Österreich. Darüber hinausgehende Bindung zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen bestehen nicht.

Zudem hat den BF der mögliche Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes im Schengen-Raum nicht von der Verschleierung seiner Identität, dem beharrlichen Verbleiben im Bundesgebiet entgegen einer rechtskräftigen Asylentscheidung und dem unerlaubten Nachgehen einer Beschäftigung abzuhalten vermocht. Vielmehr hat der BF, wie bereits hervorgehoben, durch sein Verhalten diese Möglichkeit wissentlich auf Spiel gesetzt und die Folgen in Kauf genommen.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Angesichts der zahlreichen für die Erlassung eines Einreiseverbotes sprechenden Umstände und deren Intensität kann dem BF derzeit keine positive Prognose der Nichtgefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erstellt werden.

3.1.3. Auch was die Dauer des Einreiseverbotes betrifft, erscheint diese gerechtfertigt. Das Bundesamt brachte die fehlenden Unterhaltsmittel als Argument für die Erlassung des Einreiseverbotes in Anschlag. Bedenkt man, dass der BF über Jahre beharrlich illegal im Bundesgebiet verblieben ist, dieser Umstand durch die Täuschung über seine wahre Identität verschärft wird, er nicht angemeldet und illegal erwerbstätig war, erscheint die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren gerechtfertigt, zumal § 53 FPG in seinen Absätzen 2 und 3 eine demonstrative Aufzählung enthält.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Gefährdungsprognose, Identität, illegale Beschäftigung,
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,
strafrechtliche Verurteilung, Urkundenfälschung, Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G307.1250650.3.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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