TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 G306 2191696-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G306 2191696-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2015 ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erteilt.

2. Am 14.10.2016 stellte die BF den gegenständlichen Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG beim BFA.

3. Am 15.12.2017 wurde die BF seitens des BFA niederschriftlich im Aufenthaltstitelverlängerungsverfahren einvernommen und wurde die BF mit Schreiben vom 28.12.2017, der BF zugestellt am 02.01.2018, vom Ergebnis der Beweisaufnahme und von der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt. In einem wurde die BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.

Mit Eingabe vom 10.01.2018 nahm die BF diesbezüglich Stellung.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 21.02.2018, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 14.10.2016 gemäß § 57 iVm. § 59 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

5. Mit per Telefax am 19.03.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Unter Verweis auf eine vollumfängliche Anfechtung des angefochtenen Bescheides wurde neben der Stattgabe der Beschwerde die Feststellung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich auf Dauer unzulässig und daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asyl zu erteilen sei, beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 09.04.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.

Die BF ist der serbischen Sprache mächtig und spricht zudem Englisch, Bulgarisch, Spanisch und Türkisch.

Die BF reiste im Jahr 2011 gemeinsam mit ihrer Mutter ins Bundesgebiet ein, wo sie wegen Übergriffen seitens ihres Vaters am XXXX.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AslyG stellte.

Mit Beschluss des BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013 wurde gegen den Vater der BF eine einstweilige Verfügung für die Dauer von einem Jahr erlassen und diesem gemäß § 382e Abs. 1 Z 2 EO aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der BF und deren Mutter zu vermeiden.

Dieser einstweiligen Verfügung liegt der Umstand zugrunde, dass der Vater der BF sich seit Beginn der Beziehung zur Mutter der BF, gegenüber beiden gewalttätig zeigte, wobei die BF und ihre Mutter am XXXX.2013 ins Frauenhaus zogen und die Mutter der BF deren Ehegatten am XXXX.2013 zur Anzeige brachte.

Am XXXX.2015 wurde der BF, sowie deren Mutter, XXXX, geb. XXXX, StA:

Serbien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG erteilt.

Am XXXX.2016 stellte die BF den gegenständlichen Verlängerungsantrag.

Der Vater der BF wurde im Zeitraum XXXX.2013 bis XXXX.2014 in Justizanstalten in Österreich angehalten.

Der Vater der BF reiste am XXXX.2016 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück, wurde am XXXX.2017 im Bundesgebiet betreten, gegen diesen mit Bescheid des BFA, Zl.: XXXX, vom XXXX.2018, ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen und derselbe am XXXX.2018 nach Serbien abgeschoben.

Es sind keine weiteren gegen die BF gerichteten Übergriffe oder Drohungen seit des besagten, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen deren Vater bedingenden, Vorkommnisses feststellbar.

Der Antrag der Mutter der BF auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA, Zl. XXXX, vom 17.05.2018, abgewiesen und gegen diese eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen.

Die Mutter der BF kehrte am XXXX.2018 freiwillig nach Serbien zurück.

Die BF hat die Schule in Österreich auf Niveau der 8.Schulstufe mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen, ist in XXXX-Vereinen im Bundesgebiet aktiv tätig, nahm an Berufseinstiegskursen teil, ist der Deutschen Sprache mächtig und aktuell auf Arbeitssuche in Österreich.

Bis dato ist die BF jedoch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und hat sie keine Einstellungszusage und/oder einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage gebracht, sondern lebte bisher überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

In Österreich halten sich die Großmutter, Urgroßmutter und Tanten der BF auf, zu jenen weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte.

Darüber hinaus verfügt die BF über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form von Freundinnen und erweist sich dieselbe in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

Die BF ist in Serbien geboren, hielt sich bis zu ihrem 12. Lebensjahr im Herkunftsstaat auf, ging dort 6 Jahre lang in die Schule und halten sich weiterhin eine Tante, sowie aktuell auch die Mutter der BF, im Herkunftsstaat auf.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

Bis auf die gegenständliche Aufenthaltsberechtigung verfügte die BF über keinen zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitel.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staats- und Volksgruppenangehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zu den Deutschsprachkenntnissen, zur Einreise ins Bundesgebiet, zur seinerzeitigen Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG samt deren Gründe, zur Erteilung des besagten Aufenthaltstitels, zur Stellung des gegenständlichen Verlängerungsantrages, zum Schulabschluss in Österreich, zur Mitgliedschaft in Roma-Vereinen, zum Besuch von Kursen, zur Arbeitssuche, zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und im Herkunftsstaat, zu den sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich, zur Geburt in Serbien, zum dortigen Schulbesuch und Aufenthalt sowie zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht - substantiiert - entgegengetreten wurde.

Die gegen den Vater der BF erlassene einstweilige Verfügung samt den näheren Ausführungen, beruhen auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des BG XXXX (siehe AS 30).

Der gegenständliche Verlängerungsantrag, die freiwillige Ausreise des Vaters der BF aus dem Bundesgebiet, dessen Betretung in Österreich, dessen Abschiebung nach Serbien, die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen denselben, die freiwillige Rückkehr der Mutter der BF nach Serbien, deren Einreiseverbot sowie der Nichtbesitz eines sonstigen zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels, beruhen auf den jeweiligen Datenbeständen des Zentralen Fremdenregisters.

Die Anhaltung des Vaters der BF in Justizanstalten in Österreich beruht auf dem diesbezüglichen Datenbestand des Zentralen Melderegisters.

Die Nichtfeststellung eines gemeinsamen Haushaltes in Bezug auf eine im Bundesgebiet aufhältige Angehörige der BF beruht auf dem einen solchen nicht ausweisenden Datenbestand des ZMR und ergibt sich das Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses aus dem, das Bestehen eines solchen verneinenden Vorbringen der BF vor der belangten Behörde, welches durch den Umstand des Bezuges von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung seitens der BF gestützt wird.

Die Nichtvorlage von die Einstellung der BF in Aussicht stellender Unterlagen, beruht auf der bis dato nicht erfolgten Vorlage solcher.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Erwerbslosigkeit der BF beruht auf deren Vorbringen vor der belangten Behörde, dessen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sowie einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung aus dem Vorbringen der BF sowie einem Auszug aus dem GVS-Informationssystem.

Die Nichtfeststellbarkeit weiterer gegen die BF gerichteter Übergriffe oder Drohungen seitens ihres Vaters beruht auf dem Nichtvorbringen solcher seitens der BF sowie einer Stellungnahme der LPD XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX.2017. Letztlich kann der Zeugenaussage der BF vom XXXX.2014 (siehe AS 2) entnommen werden, dass sich die seinerzeitigen Drohungen ihres Vaters ausschließlich gegen die Mutter der BF und nicht gegen die BF selbst gerichtet haben. Darüber hinaus hat die BF weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde Bedenken im Hinblick auf allfällige Übergriffe oder Drohungen seitens ihres Vaters vorgebracht. Der bloße Verweis in der gegenständlichen Beschwerde aufgrund der Gewalttätigkeit des Vaters zu diesem keinen Kontakt zu pflegen oder aufbauen zu können, lässt für sich allein, insbesondere unter Berücksichtigung des seither vorfallfreien Zeitraumes, nicht feststellbarer sich konkret gegen die BF gerichteter Drohungen und der Volljährigkeit der BF, eine aktuelle Gefährdungslage nicht nahelegen.

Das nicht festgestellt werden konnte, dass Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung der BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, beruht - wie noch näher ausgeführt wird - auf dem Nichtvorbringen eines substantiierten diesbezüglichen Sachverhaltes seitens der BF.

2.2.2. Wie der Einvernahme der BF und dem diesem eingeräumten Parteiengehör zu entnehmen ist, hatte diese hinreichend die Möglichkeit sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde wurde kein vom festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Bescheid abweichender Sachverhalt substantiiert vorgebracht, sodass verfahrensgegenständlich kein Ermittlungsmangel erkannt werden kann.

Insofern in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt vorgebracht wird, der Rückkehr der BF stünden maßgebliche Gründe aufgrund deren Eigenschaft als Frau und Mitglied der Volksgruppe der Roma entgegen, vermag die BF im Lichte der Länderfeststellungen derartige sie selbst betreffende Probleme nicht aufzuzeigen.

Vielmehr verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien in Form einer Tante und ihrer Mutter und erweist sich die BF als gesund und arbeitsfähig. Anhaltspunkte, dass die BF keinen Zugang zum herkunftsstaatlichen Arbeitsmarkt oder herkunftsstaatlichen Hilfsleistungen hätte, wurde von der BF nicht konkret vorgebracht und lässt sich dies auch nicht aus den Länderfeststellungen entnehmen. Wenn - wie auch von der BF aufgezeigt - die Länderfeststellungen auch allfällige Probleme, welchen Mitglieder der Volksgruppe der Roma in Serbien begegnen können aufzeigen, vermag damit weder eine unmittelbare Betroffenheit der BF noch das Vorliegen massiver einer Rückkehr im Wege stehender Missstände nahegelegt werden.

Die Grundversorgung in Serbien ist gesichert, genießen Mitglieder der Volksgruppe der Roma in Serbien die gleichen Rechte im Einklang mit den höchsten internationalen Standards, garantiert die serbische Verfassung die rechtliche Gleichheit der Geschlechter, haben Rückkehrer Anspruch auf herkunftsstaatliche Hilfsleistungen, sind eine Vielzahl von NGO zur Unterstützung allein heimkehrender Frauen in Serbien etabliert und kann gesagt werden, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist.

Vor diesem Hintergrund, vermag die BF mit dem bloßen Verweis auf allfällige Problemlagen im Herkunftsstaat den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegenzutreten.

2.2.3. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen substantiiert anzweifelte.

Mit der Vorlage schlaglichtartig allfällige Problemlagen im Herkunftsstaat aufzeigender Länderberichte, vermag die BF den Wahrheitsgehalt der Länderfeststelllungen der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. Vielmehr zeigen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen die besagten Probleme ebenfalls auf und erweisen sich als hinreichend detailliert. Der BF gelang es sohin weder den Wahrheitsgehalt noch den Umfang der besagten Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe substantiiert dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger, jeder Fremde der nicht EWR-Bürger oder Schweizer-Bürger ist.

Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 59 AsylG lautet:

"§ 59. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(4) Das Bundesamt hat der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass

1. die Voraussetzung des § 57 weiterhin vorliegen,

2. der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, und

3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind.

Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß § 57 zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.

(5) Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ist der Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen."

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AslyG lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" betitelte § 60 AsylG lautet:

"§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."

3.1.3. Wurde zugunsten der revisionswerbenden Parteien nachweislich eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b und 382e EO erlassen, wäre ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu gewähren, wenn dieser zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits klargestellt, dass die Situation im Herkunftsland in den Blick zu nehmen ist. Nur wenn feststeht, dass im Herkunftsstaat ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet ist, kann von der Gewährung des Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 Abstand genommen werden (vgl. VwGH vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0023, 0024). (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119)

Vielmehr ist die Situation im Herkunftsland in den Blick zu nehmen, wo der Fremden -

folgt man ihren Behauptungen im Verfahren vor dem VwG - im Fall der Abschiebung sowohl von ihrem ebenfalls einer Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unterliegenden geschiedenen Ehemann als auch von dessen dort lebenden Verwandten Gewalt droht. Sollten diese Behauptungen zutreffen, wäre der Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nur dann nicht zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn feststünde, dass im Herkunftsstaat ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet ist. (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0024)

3.1.4. Aktuell liegt weder eine einstweilige Verfügung vor noch ist eine - die Erlassung einer solchen ermöglichende - konkrete Bedrohung der BF seitens ihres Vaters feststellbar. Eine solche wurde auch seitens der BF nicht konkret vorgebracht.

In Ermangelung des - weiteren - Vorliegens der gegenständlich gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG geforderten Erteilungsvoraussetzungen, war - der belangten Behörde beitretend - von einer Verlängerung des der BF seinerzeit erteilten Aufenthaltstitels iSd. § 57 AsylG Abstand zu nehmen.

Unbeschadet dessen ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Serbien im Hinblick auf mögliche Übergriffe durch den Vater der BF tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich sind. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Übergriffen naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Relevanz zukommt (vgl VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, dass staatliche Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor allfälligen Bedrohungen seitens des Vaters der BF angemessenen Schutz bieten könnten.

Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu den Spruchpunkten II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag des Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abgewiesen wird.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.2.2.1. "Das ist im Fall eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 anders, weil das BFA auch für dessen Erteilung und Verlängerung zuständig ist und daher eine gemeinsame Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Aufenthaltsbeendigung möglich ist. Eine solche gemeinsame Entscheidung sieht § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 (iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005) vor (vgl. E 14. April 2016, Ra 216/21/0077):

Nach dieser Bestimmung hat das BFA unter einem mit Beschied eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auf (nur bei Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 mögliche) Verlängerungsanträge wird zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen, es handelt sich dabei aber um Unterfälle von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Erlassung der Rückkehrentscheidung "unter einem" (wobei allerdings über den Verlängerungsantrag vorrangig zu entscheiden ist - vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0023, 0024) stellt auch sicher, dass der Antrag nicht unerledigt bleibt (während in § 25 Abs. 2 NAG 2005 - für Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 - vorgesehen ist, dass das Verlängerungsverfahren im Fall einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung einzustellen, sonst aber auf Antrag des Fremden fortzusetzen ist). In diesem Sinn gibt es in § 59 AsylG 2005 auch eigenständige Regelungen über das Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, die allenfalls - so ausdrücklich die ErlRV zur Schaffung des § 59 AsylG 2005 (1803 BlgNR 24. GP 51) - darauf hinauslaufen, dass "das Bundesamt den Antrag abzuweisen und gegebenenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten" hat." (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200)

3.2.2.2. Die BF nahm im Jahre 2011 im Bundesgebiet Aufenthalt ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein und stellte am XXXX.2013 erstmalig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, welcher ihr letztlich am XXXX.2015 erteilt wurde.

Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 57 AsylG gemäß § 58 Abs. 13 AsylG weder ein Bleibe- noch ein Aufenthaltsrecht begründet, jedoch gemäß § 59 Abs. 1 AsylG ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag die Rechtmäßigkeit des weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zur rechtskräftigen Entscheidung bedingt, erweist sich der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erst ab dem XXXX.2015 als rechtmäßig.

3.2.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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