TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 G306 2180586-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G306 2180586-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, sowie RA Mag. Michael KATHREIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formularvordruck beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am XXXX.2016 erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels "in Besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).

2. Am 19.07.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Aufenthaltstitelantragsverfahren vor dem BFA statt.

3. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF, RA Mag. KATHREIN, (im Folgenden: RV1) vom 02.11.2016 nahm der BF ergänzend Stellung und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.

4. Am 13.11.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme der nunmehrigen Ehegattin des BF als Zeugin vor dem BFA statt.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV1 des BF zugestellt am 20.11.2017, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen festgesetzt (Spruchpunkt III.) sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)

6. Mit per E-Mail am 14.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seiner weiteren Rechtsvertretung, Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, (im Folgenden: RV2), Beschwerde beim BVwG.

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt, den Bescheid zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG zu erteilen, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen und festzustellen, dass eine Abschiebung nach Serbien unzulässig sei, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 22.12.2017 vom BFA samt Stellungnahme vorgelegt.

8. Am 05.06.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und seine RV2 teilnahmen, sowie die Gattin des BF als Zeugin einvernommen wurde.

9. Mit per Telefax am 18.06.2018 beim BVwG eingebrachtem Schreiben, nahm der BF vermittels seiner RV2 ergänzend Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.

Der BF hält sich seit XXXX.2006 durchgehend in Österreich auf, und war der BF im Zeitraum 18.07.2006 bis 20.11.2014 im Besitz eines Aufenthaltstitels.

Darüber hinaus ist der BF nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels und erweist sich dessen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 21.11.2014 als unrechtmäßig.

Der BF stellte am XXXX.2016 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG, und hielt - rechtsfreundlich vertreten - nach erfolgter Manuduktion seitens der belangten Behörde am 19.07.2016, an diesem Antrag fest.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht aktuell jedoch keiner Beschäftigung nach, und verfügt über Schulden in Gesamthöhe von EUR 7.000,-.

Die als Reinigungskraft in Österreich monatlich EUR 1.500,- ins Verdienen bringende Großmutter des BF hat zu seinen Gunsten eine gerichtlich beglaubigte Patenschaftserklärung gültig bis 21.10.2019 abgeben und hat der BF vor der belangten Behörde ein am 13.04.2017 ein Sparguthaben von EUR 9.156,87 aufweisendes Sparbuch mit Bezeichnung "XXXX" sowie eine Bestätigung seiner Großmutter, wonach dieses ihr gehöre und der Sicherung der Unterkunft des BF diene, in Vorlage gebracht. (AS 755ff)

Der BF lebt mit seiner zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Ehegattin, XXXX, geb. XXXX, StA: Armenien, und den am XXXX geborenen gemeinsamen Sohn, XXXX, im gemeinsamen Haushalt.

Der BF führt mit seiner nunmehrigen Ehegattin seit dem Jahr 2017 eine Beziehung und hat diese am XXXX.2018 geheiratet.

Die Ehegattin des BF befindet sich in Karenz und bezieht Kindergeld samt Beihilfen im Ausmaß von ca. EUR 40,- täglich, und hat für die Mietkosten in Höhe von ca. EUR 680,- aufzukommen, wofür sie einen öffentlichen Mietzuschuss in Höhe EUR 162,- monatlich erhält.

Im Bundesgebiet halten sich der Vater, eine Großmutter, Geschwister und eine Tante des BF auf.

Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Angehörige des BF auf, zu jenen Kontaktmöglichkeiten bestehen, und verfügt die Familie des BF über ein Haus in Serbien, welches der BF vor dessen Einreise nach Österreich bewohnt und wiederholt bei teils mehrere Monate anhaltenden regelmäßigen Urlauben in Serbien, zuletzt im Jahre 2013, als Unterkunft benutzt hat.

Zudem hält der BF zu Freunden in Serbien regelmäßig Kontakt.

Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf:

1. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2012, RK XXXX.2012, wegen § 127 StGB:

Geldstrafe im Gesamtausmaß von 60 Tagsätzen zu je EUR 11,-, wovon 30 Tagsätze bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden. (Jugendstraftat)

BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013: Widerruf des bedingt nachgesehenen Teiles der Geldstrafe.

2. BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen § 229 (1) StGB: Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagsätzen zu je EUR 6,-. (Junger Erwachsener)

3. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen § 288 (1 und 4) StGB: Zusatzgeldstrafe im Ausmaß von 300 Tagsätzen zu je EUR 4,- zu LG XXXX, Zl. XXXX. (Junger Erwachsener).

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF am XXXX.2012 in XXXX vor einer Polizeiinspektion in einem Ermittlungsverfahren als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung falsch ausgesagt hat.

Mildernd wurde dabei das unter 21 gelegene Alter, erschwerend jedoch der rasche Rückfall gewertet.

4. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen § 105 (1) StGB, § 241e (3) StGB, § 229 (1) StGB, § 127 StGB, § 83 (1) StGB, § 83 (1) StGB und § 50 (1) Z 2 WaffG: Zusatzgeldstrafe im Ausmaß von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,- zu BG XXXX, Zl XXXX. (Junger Erwachsener)

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF

* am XXXX.2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person als Mittäter ihr Opfer vorsätzlich an Körper verletzt haben, indem sie ihm Tritte und Faustschläge versetzten, wodurch dieses eine Prellung der Hüfte erlitt;

* am XXXX.2012 einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen hat, durch diese Tathandlung fremde Urkunden, über die er nicht verfügten durfte unterdrückt, sowie ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, um deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern;

* am XXXX.2012 sein Opfer mit Gewalt dazu genötigt hat, es zu unterlassen, die Polizei anzurufen, indem er ihm das Mobiltelefon aus der Hand schlug und dieses dabei sowie durch Fußtritte gegen den dessen Rücken vorsätzlich am Körper verletzte, wobei sein Opfer Prellungen im Rückenbereich und eine Platzwunde an der Lippe erlitt; und

* am XXXX.2012 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring besessen hat.

Mildernd wurde dabei das unter 21 Jahren gelegene Alter, das Geständnis sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe, die Tätermehrheit (Körperverletzung) sowie die Begehung während anhängigem Verfahren gewertet.

5. BG XXXX, Zl XXXX, vom XXXX.2013, RK XXXX.2013, wegen § 241e (3) StGB, § 127 StGB, § 229 (1) StGB: Geldstrafe im Ausmaß von 220 Tagsätzen zu je EUR 4,- (Junger Erwachsener)

6. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2014, RK XXXX.2015, wegen § 50 (1) Z 3 WaffG, §§ 142 (1), 143 2. Fall StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und 6 Monaten. (Junger Erwachsener)

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF mit zwei - teilweise drei - weiteren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie die Taten gemeinsam planten und arbeitsteilig ausführten, in unterschiedlichen Konstellationen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in insgesamt 3 Angriffen mehreren Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abnötigten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Elektroschockgerätes verübten, indem sie ihre Opfer umringten und ihnen das Elektroschockgerät ansetzten oder vor ihren Augen drohend in Betrieb nahmen, sowie unter Androhung der Verwendung des Elektroschockers zur Herausgabe von Bargeld nötigten.

Zudem hat der BF Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist, indem er, wenn auch nur fahrlässig, seinem Waffenverbot zuwider ein Elektroschockgerät sowie am XXXX.2013 einen Schreckschussrevolver samt 49 Stück Patronen und ein Klappmesser besaß.

Mildernd wurde dabei die geständige Verantwortung im Hinblick auf den Waffenbesitz sowie das unter 21 Jahren gelegene Alter in den Tatzeitpunkten, erschwerend jedoch die Tatwiederholung sowohl bei den Rauben als auch beim Waffenbesitz, die erhebliche Vorstrafenbelastung, der äußerst rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die Begehung während anhängigen Verfahrens sowie die Begehung mit Mittätern, gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat.

Zudem hat der BF im Rahmen eines Ausganges am XXXX.2016 Suchtmittel, konkret Cannabisharz, zum Eigenbedarf in die Justizanstalt zu schmuggeln versucht und dies mit einen Ausnahmezustand aufgrund des Todes seiner Stiefmutter begründet. (AS 643, BF)

Der BF nimmt regelmäßig eine spielsuchtbezogene Einzeltherapie beim Verein "XXXX" in Anspruch.

Der BF wurde von XXXX.2013 bis XXXX.2013 sowie zuletzt beginnend mit XXXX.2013 in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten und mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, am XXXX.2016, nach Verbüßung der Hälfte seiner Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen, konkret einer geregelten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, eine ambulante Psychotherapie zur Behandlung der Spielsucht zu absolvieren sowie keinen Alkohol oder sonstige berauschende Mittel zu konsumieren, bedingt aus seiner Freiheitsstrafe entlassen.

Der BF ging im Zeitraum 12.07.2010 bis 01.10.2013 wiederholt Erwerbstätigkeiten im einem Gesamtausmaß von 1 1/2 Jahren nach. Aktuell ist der BF im Besitz eines bedingten - an den Erhalt eines Aufenthaltstitels und eine Beschäftigungsbewilligung anknüpfenden - Dienstvertrages für eine nicht näher dargelegte Vollzeitbeschäftigung für EUR 1.989,29 monatliche Brutto-Entlohnung.

Der BF hat in Österreich die Schule besucht jedoch bis dato keinen positiven Schulabschluss nachzuweisen vermocht.

Der BF ist der Deutschen Sprache sehr gut, mindestens jedoch auf dem Niveau A2, mächtig und ist jedenfalls bis XXXX.2019 sozialversichert.

Der BF hat eine auf seinen Namen laufenden, nicht mehr aufrechten Mietvertrag für die Liegenschaft in XXXX, mit der Intention, damit seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren erschlichen und im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt. Aus dem besagten Rechtsverhältnis haften dem BF Schulden in der Höhe von 2 Monatsmieten an. (AS 889)

Der BF ist der serbischen Sprache mächtig und ist in Serbien, bis zu seinem 12. Geburtstag aufgewachsen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Aufenthalt in Österreich, zum Besitz eines Aufenthaltstitels, zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes, zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit, sowie zu den Schulden des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Der fehlende Besitz eines aktuellen Aufenthaltstitels beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie einer Ausfertigung des Bescheides des Magistrats XXXX, XXXX, vom 12.02.2015, womit ein wegen Verspätung als Erstantrag gewerteter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels des BF negativ beschieden wurde.

Die gegenständliche Antragstellung beruht auf dem unbestrittenen Akteninhalt und ergibt sich das Festhalten des BF an dieser, die erfolgte Manuduktion des BF durch das BFA sowie die rechtsfreundliche Vertretung, aus dem konkreten Wortlaut der am 19.07.2016 aufgenommen Niederschrift durch das BFA, deren inhaltlichen Korrektheit vom BF mittels Unterschrift bestätigt wurde. (siehe AS 654)

Die Erwerbslosigkeit des BF beruht auf einem Sozialversicherungsauszug sowie dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Patenschaftserklärung, das Einkommen der Großmutter des BF sowie deren Beruf beruhen auf der in Vorlage gebrachten besagten Patenschaftserklärung (siehe AS 685) und ergibt sich die Vorlage eines Sparbuches mit dem oben erwähnten Guthaben sowie die Bestätigung dessen Besitzes und Zweckgebundenheit aus der Vorlage des besagten Sparbuches sowie der besagten Bestätigung (AS 755f).

Der gemeinsame Haushalt des BF mit seiner Ehegattin und seinem Sohn beruht auf dem Datenbestand des ZMR sowie dem übereinstimmenden Vorbringen des BF und dessen Ehegattin in der mündlichen Verhandlung und ergibt sich der Beginn der Beziehung zwischen diesen ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben der beiden in der mündlichen Verhandlung.

Der Zeitpunkt der Heirat folgt einer in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde und beruhen die Karenz der Ehegattin des BF, deren Einkommen, die Miethöhe sowie der Erhalt eines Mietzuschusses auf den übereinstimmenden Angaben des BF und dessen Ehegattin in der mündlichen Verhandlung sowie einer in Vorlage gebrachten Bestätigung des Sozialversicherungsträgers.

Der Aufenthalt von Familienangehörigen beruht auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche sich teils mit den Vorbringen vor der belangten Behörde decken. Insofern der BF in der mündlichen Beschwerde das Fehlen einer Unterkunft in Serbien behauptet, ist ihm sein Vorbringen vor der belangten Behörde entgegenzuhalten, wobei er das Vorhandensein und die wiederholte Benutzung eines Ferienhauses in Serbien vorgebracht hat. Der bloßen unbegründeten nunmehrigen Behauptung, über keine Unterkunftsmöglichkeit in Serbien zu verfügen, kann sohin kein Glauben geschenkt werden. Das nunmehrige Vorbringen ist vielmehr als Schutzbehauptung im Sinne einer gewollten Stärkung der Rechtsposition des BF im gegenständlichen Verfahren anzusehen.

Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Serbien, die wiederholten Urlaubsfahrten dorthin, die mögliche Kontaktaufnahmen zu diesen, sowie das Bestehen eines im Familienbesitz befindlichen Hauses im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung welche sich mit dem Vorbringen vor der belangten Behörde decken.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die diesen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie Ausfertigungen der jeweils oben zitierten Urteile.

Der versuchte Drogenschmuggelversuch des BF während seiner Inhaftierung im Rahmen eines Ausgangs sowie dessen Begründung, beruhen auf einem Bericht der LPD-XXXX, Gz.: XXXX, vom 21.04.2016 (siehe AS 643) sowie dem geständigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die regelmäßige Teilnahme an einer Spielsuchttherapie beruht auf der Vorlage diesbezüglicher Bestätigungen sowie einem Schreiben der Bewährungshilfe.

Die Anhaltung des BF in Justizanstalten beruht auf dem Datenbestand des ZMR und ergeben sich die bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe und oben genannten Auflagen aus einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG XXXX (siehe AS 497).

Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und der Besitz eines bedingten Dienstvertrages, ergibt sich aus der Invorlagebringung desselben.

Der Schulbesuch des BF in Österreich beruht auf dessen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, welche eingedenk des Alters des BF im Zeitpunkt der Begründung seines gegenständlichen Aufenthalts und der in Österreich vorherrschenden Schulpflicht einer Untermauerung erfahren.

Das Fehlen eines positiven Schulabschlusses beruht ebenfalls auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung welche durch die Vorlage einer Anmeldebestätigung zu einem die Erlangung eines Schulabschlusses dienlichen Kurses - welchen der BF jedoch nicht besuchte - und der in der mündlichen Verhandlung erneuten Betonung bis dato den Schulabschluss nicht nachgeholt zu haben dies aber für die Zukunft zu planen, untermauert wird.

Die Deutschsprachkenntnisse des BF beruhen auf den niederschriftlich festgehaltenen Wahrnehmungen der belangten Behörde im Zuge der Einvernahme des BF sowie den Wahrnehmungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus hat der BF ein Deutschsprachprüfungszeugnis für die Niveaustufe A2 vom XXXX.2013 in Vorlage gebracht (siehe AS 695).

Die bestehende Versicherung des BF beruht ebenfalls auf einer in Vorlage gebrachten Bestätigung des Sozialversicherungsträgers (siehe AS 671).

Die Erschleichung eines Mietvertrages, dessen Vorlage vor der belangten Behörde sowie die ausstehenden Mietkosten beruhen auf einer Korrespondenz der belangten Behörde mit dem seinerzeitigen Vermieter des BF (AS 885ff) sowie den - darauf beruhenden - Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde.

Die Serbisch-Sprachkenntnisse des BF sowie dessen Aufwachsen in Serbien bis zu seinem 12. Geburtstag, folgt den wiederholten Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Nichtfeststellbarkeit von Rückkehr- und/oder Abschiebehindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien beruhen - wie noch näher ausgeführt wird - auf dem Nichtvorbringen eines allfällige Hindernisse aufzeigenden substantiierten Sachverhaltes seitens des BF.

2.2.2. Vorweg ist festzuhalten, insofern in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF keinen Antrag gemäß § 56 AsylG stellen hätte wollen, dass der BF mit Formularvordruck den besagten Antrag gestellt und trotz - unterschriftlich - bestätigter Belehrung seitens des BFA diesen Antrag aufrechterhalten hat. Darüber hinaus brachte der BF vor der belangten Behörde selbst vor, rechtsfreundlich vertreten gewesen zu sein. Insofern lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, welche das Führen eines antragswidrigen Verfahrens seitens der belangten Behörde nahelegen würden.

Den Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, im Serbien keine Lebensgrundlage, keine sozialen Kontakte sowie keinen Beziehung zu Serbien mehr zu haben sind die Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten.

So brachte der BF selbst vor, dass er über aufrechte soziale Kontakte in Serbien verfüge, sich weiterhin Familienangehörige in Serbien aufhielten, zu jenen er wieder Kontakt aufbauen könne, er wiederholt, zuletzt im Jahr 2013, teils für zwei Monate nach Serbien auf Urlaub gefahren sei, sowie im Herkunftsstaat über ein sich im Familienbesitz befindliches Haus verfüge, in welchem der BF bis zu seinem 12. Geburtstag aufgewachsen sei. Darüber hinaus gestand der BF ein der serbischen Sprache mächtig zu sein und erweist sich dieser als gesund und arbeitsfähig.

Im Licht der - vom BF nicht beanstandeten - Länderfeststelllungen lässt sich sohin nicht erkennen inwiefern der BF keinen Bezug mehr zu seinem Herkunftsstaat haben oder im Falle seiner Rückkehr nach Serbien in seiner Existenz bedroht sein sollte, weshalb es dem diesbezüglichen Vorbringen des BF sohin an Substantiiertheit mangelt.

2.2.3. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Das Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaatenverordnung (HStV) BGBl. II Nr. 177/2009 idgF. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Der BF ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei - substantiierte - Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG lautet:

"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt über die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 leg cit darüber in einen verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" betitelte § 60 AsylG lautet:

"§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."

"Zu § 56 AsylG 2005:

In § 56 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein.

Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.

Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannten Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zur ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18 leg cit.

Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.

...

Zu § 60:

Der neue Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in § 11 Abs. 1 NAG in der FassungBGBl. I Nr. 38/2011 bekannten Gründe. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Damit stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 18 Monaten gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1a FPG nunmehr keinen absoluten Versagungsgrund mehr dar. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.

Gemäß Abs. 2 darf ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG vorhanden sind und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene des § 11 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.

Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht den § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. " (1803 der Beilagen XXIV. GP; ErläutRV zu BGBl I 2012/87)

"Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 entgegen. Auf das Vorbringen des Fremden zu seiner Integration kommt es daher nicht mehr an (Hinweis E 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0092, mwN zur gleichartigen Vorgängerbestimmung in § 44 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2009)."

(VwGH 03.10.2013, 2013/22/0190)

3.1.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.3.2. Der BF hält sich seit dem Jahr 2006 in Österreich auf und war dessen Aufenthalt bis zum XXXX.2014 aufgrund des Besitzes eines Aufenthaltstitels rechtmäßig. Darüber hinaus verfügt der BF über einen vollen Versicherungsschutz und konnte Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen.

Wenn der BF damit auch die speziellen Erteilungsvoraussetzungen iSd.

§ 56 Abs. 1 AsylG an sich erfüllt, so stellt dieser, ungeachtet des Erfüllens der finanziellen, integrativen sowie wohn- und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens - wie noch näher ausgeführt wird - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Demzufolge, aufgrund des Vorliegens eines Erteilungshindernisses iSd. § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG, war der beantragte Aufenthaltstitel dem BF sohin nicht zu erteilen und dessen Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.1.3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten