TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 W112 2187771-1

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W112 2187771-1/17E

Gekürzte Ausfertigung des am 06.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA GUINEA, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2018, Zl. 1171486209-1801167953, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 30.11.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO SPANIEN zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist und ordnete die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG nach SPANIEN an. Unter einem stellte es gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig ist.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer wurde am 15.01.2018 festgenommen und am 17.01.2018 nach SPANIEN überstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.02.2018 als unbegründet ab. Unter einem stellte es fest, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach SPANIEN zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zu Handen seines Rechtsberaters als gewillkürten Vertreter zugestellt.

Der Beschwerdeführer kehrte in das Bundesgebiet zurück und stellte am 15.02.2018 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an seine polizeiliche Erstbefragung am 16.02.2018 festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 18.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag um 10:40 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Überstellung nach SPANIEN und zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

Österreich stellte am 19.02.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen an SPANIEN, SPANIEN stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.02.2018 zu.

Mit Aktenvermerk vom 27.02.2018 hielt das Bundesamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt werde.

Das Bundesamt erließ am 01.03.2018 einen Abschiebeauftrag und organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 07.03.2018. SPANIEN wurde am selben Tag von den Modalitäten der Überstellung informiert.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2018, hg. eingelangt am 02.03.2018, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen "die Verhaftung und Anhaltung in Haft ohne Schubhaftbescheid" und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Verhaftung und Anhaltung in Haft für rechtswidrig erklären, die Verhaftung und Anhaltung in Haft aufheben, die Abschiebung nach SPANIEN für rechtswidrig zu erklären, die Zuständigkeit Österreichs zur Bearbeitung des Asylantrages anzuerkennen, sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen und den Beschwerdeführer von der Entrichtung der Eingabengebühr befreien.

Das Bundesamt legte am 02.03.2018 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass gemäß § 22a BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und Kostenersatz beantragte.

Am 06.03.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. In der Verhandlung präzisierte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers, dass mit der "Verhaftung und Anhaltung in Haft OHNE Schubhaftbescheid durch die Anordnung des Bundesamts" der Schubhaftbescheid vom 18.02.2018 und die Anhaltung in Schubhaft angefochten und beantragt werde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung am 17.01.2018 und Feststellung der Unzulässigkeit der (erneuten) Abschiebung des Beschwerdeführers nach SPANIEN sowie auf Anerkennung der Zuständigkeit Österreichs zur Bearbeitung des Asylantrages des Beschwerdeführers zog der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter in der Verhandlung zurück. In der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und präzisierte, dass der Ersatz der Eingabengebühr im Rahmen des Verfahrenshilfeantrages begehrt werde.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 06.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der unbescholtene, volljährige Beschwerdeführer war Staatsangehöriger von GUINEA und nicht österreichischer Staatsbürger. Er wurde im XXXX 2017 in SPANIEN erkennungsdienstlich behandelt.

Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 19.10.2017 wurde mit Bescheid vom 30.11.2017 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach, ebenso wenig der Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Rückkehrberatung.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.01.2018 festgenommen und am 17.01.2018 nach SPANIEN abgeschoben. In SPANIEN stellte er keinen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.02.2018 als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer reiste entgegen der aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung wieder nach Österreich ein und stellte am 15.02.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz; diesem kam kein faktischer Abschiebeschutz zu. Österreich ersuchte SPANIEN am 19.02.2018 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf EURODAC-Daten, SPANIEN stimmte am 23.02.2018 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu.

Der Beschwerdeführer wurde nach der polizeilichen Erstbefragung festgenommen; am 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer war abgesehen von einem grippalen Infekt gesund und haftfähig. Die Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 07.03.2018 organisiert.

Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet weder über einen festen Wohnsitz, noch über eine legale Erwerbstätigkeit oder Familie oder Freunde. Er tätigte keine gleichbleibenden Angaben zu Geburtsdatum und verschleiert seinen Reiseweg. Er war nicht ausreisewillig und hätte sich der Überstellung nach SPANIEN auf freiem Fuße entzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.02.2018 und Anhaltung in Schubhaft seit 18.02.2018

Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung nach SPANIEN in Schubhaft genommen, nachdem er bereits am 17.01.2018 im DUBLIN-Verfahren nach SPANIEN überstellt worden war. Der Beschwerdeführer war Drittstaatsangehöriger. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO.

Der Beschwerdeführer stellte am 15.02.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er wurde am 16.02.2018 zu diesem Antrag polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt verhängte am 18.02.2018 die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Österreich ersuchte SPANIEN am 19.02.2018 gestützt auf EURODAC-Daten um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, SPANIEN stimmte seiner Wiederaufnahme am 23.02.2018 ausdrücklich zu. Die Fristen der Dublin III-VO wurden sohin gewahrt.

Im Fall des Beschwerdeführers lag erhebliche Fluchtgefahr gemäß Art. 28, Art. 2 lit. n Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG vor:

Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet zurückgekehrt war (§ 76 Abs. 3 Z 2 FPG), sowie darauf, dass SPANIEN zur Führung des Asylverfahrens zuständig war (§ 76 Abs. 3 Z 6 FPG), weiters zutreffend darauf, dass dem Folgeantrag des Beschwerdeführers kein faktischer Abschiebeschutz zukam (§ 76 Abs. 3 Z 4 FPG) und gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Folgeantragsstellung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte (§ 76 Abs. 3 Z 5 FPG) sowie darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine sozialen Bindungen verfügte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstanden (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).

Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, weil der Beschwerdeführer weder über finanzielle Mittel noch über einen ordentlichen Wohnsitz verfügte, sondern sich bis zur Asylantragsstellung unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten hatte und daher für die Behörden nicht greifbar war, zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestanden und der Beschwerdeführer sich seinem Asylverfahren in SPANIEN nicht stellte, sondern wieder unrechtmäßig nach Österreich gekommen war und daher nicht davon ausgegangen werden konnte, dass ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung ausgereicht hätte.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war verhältnismäßig:

Das Verfahren wurde effizient geführt, das dringende Wiederaufnahmegesuch an SPANIEN wurde am 19.02.2018 gestellt, SPANIEN stimmte der Wiederaufnahme am 23.02.2018 zu. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach SPANIEN organisierte das Bundesamt am 01.03.2018 für den 07.03.2018 und teilte SPANIEN die Modalitäten der Überstellung mit. Ein LAISSEZ-PASSER wurde durch das Bundesamt ausgestellt. Mit der Durchführung der Überstellung innerhalb der Fristen der DUBLIN III-Verordnung war daher mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer war dem amtsärztlichen Gutachten vom 16.02.2018 zufolge haftfähig. Er wurde seit 23.02.2018 wegen eines grippalen Infektes behandelt und gab am 02.03.2018 an, dass es ihm gut gehe und er keinen Arzt brauche. Dass der Beschwerdeführer an DIABETES und TBC litt, konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.02.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.02.2018 war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:

Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen sein sollen, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgerbacht. Vielmehr stand aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren Behauptungen bezüglich schwerer Erkrankungen vorbrachte, die jedoch im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung im Stande der Schubhaft nicht festgestellt werden konnten, fest, dass der Beschwerdeführer auch dadurch seine Abschiebung vereiteln wollte (§ 76 Abs. 1 Z 1 FPG).

Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der Verschleierung seines Reisewegs, der unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum und des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß der Abschiebung nach SPANIEN entzogen hätte; er blieb zwar im ersten Asylverfahren bis zur Festnahme im Quartier der Grundversorgung, allerdings ging er ausweislich seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung davon aus, dass er nach der Bescheiderlassung drei Wochen lang nicht abgeschoben werden könne. Nach der bereits durchgeführten Abschiebung stand fest, dass der Beschwerdeführer diesmal untergetaucht wäre, um sich einer erneuten Abschiebung nach SPANIEN zu entziehen.

Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr und der Tatsache, dass im Entscheidungszeitpunkt die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits organisiert war, konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Fortsetzung der Schubhaft war weiterhin verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer war trotz des grippalen Infekts haftfähig und mit der Durchführung der Überstellung nach SPANIEN war innerhalb einer Woche, sohin innerhalb der gemäß Art. 28 Dublin III-VO höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen.

Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.

Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe wurden einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung,
Kostenersatz, Mitgliedstaat, mündliche Verkündung,
Schubhaftbeschwerde, Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2187771.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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