TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 I409 2115843-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §88

Spruch

I409 2115843-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des MXXXX FXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. September 2015, Zl. 1068316804/150788905, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer - ein ägyptischer Staatsbürger, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt - brachte bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß "§ 88 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A) 1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2005 rechtmäßig in Österreich auf. Er ist in Pension und nur mehr im Aufsichtsrat einer ägyptischen Firma tätig, wobei er zu den Sitzungen nicht nach Ägypten reist, sondern ihnen im Wege einer Videokonferenz beiwohnt. Er benötigt den beantragten Fremdenpass, um bis zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft private Reisen unternehmen zu können.

Es konnte kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer festgestellt werden.

A) 2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.

A) 3. Rechtliche Beurteilung:

A) 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. ...;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ...".

A) 3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses:

1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2010, 2010/18/0279, und vom 19. Mai 2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).

1.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Fremdenpass als Zwischenlösung betrachte, um bis zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn reisen zu können.

Dem ist allerdings zu erwidern, dass der Umstand, keine Reise ins Ausland unternehmen zu können, keinen Grund darstellt, der ein öffentliches Interesse iSd § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 dartun könnte (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2010).

Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen oder ob ihm ein solches aufgrund seines politischen Engagements für die ägyptische Opposition verweigert wird.

2. Folglich kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetzes 2005 nicht gegeben sind, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fremdenpass, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I409.2115843.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten