Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W137 2188073-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 28.12.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, den Namen XXXX zu führen und am
XXXX geboren zu sein. Da er bereits am 15.12.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte wurde der BF nach Durchführung der entsprechenden Verfahren am 22.04.2015 nach Ungarn überstellt.
2. Vor seiner Überstellung nach Ungarn wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.02.2015 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z. 1 und 130 erster Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon ein Teil von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende (letzte) Tat hat der BF am 23.01.2015 begangen.
3. Der BF reiste nach seiner Überstellung nach Ungarn neuerlich nach Österreich ein, wurde am 17.06.2015 festgenommen und befand sich ab 19.06.2015 in Strafhaft.
4. Während seiner Anhaltung in Strafhaft stellte der BF am 28.09.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In seiner Erstbefragung am 05.10.2015 gab er an, dass sein Name XXXX laute und er am XXXX geboren sei. Er sei algerischer Staatsangehöriger.
5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.10.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch, wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1, 130 vierter Fall, 15 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 Strafgesetzbuch und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 18.02.2015 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieser Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die der BF am 10.01.2015, 08.06.2015 14.06.2015 und 17.06.2015 begangen hat.
6. Am 16.10.2017 kehrte der BF von einem ihm gewährten Ausgang nicht in jene Justizanstalt, in der seine Freiheitsstrafe vollzogen wurde, zurück.
7. Am 12.11.2017 versuchte der BF unrechtmäßig nach Italien einzureisen, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und vom Bundesamt am 13.11.2017 einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er habe bisher falsche Angaben zu seiner Identität gemacht, sein Name laute XXXX , er sei am XXXX geboren und algerischer Staatsangehöriger. Er habe Algerien im Jahr 2008 legal verlassen, da er über einen Reisepass verfügt habe. Diesen habe er jedoch in Istanbul weggeworfen. Weitere Dokumente, die seine Identität bezeugen, besitze er nicht. Angehörige habe er in Österreich keine, jedoch eine Freundin, die er seit drei Monaten kenne, die er gelegentlich treffe und der er nicht erzählt habe, dass er aus dem Gefängnis geflohen sei oder derzeit eine Strafhaft verbüßen müsse. Am 12.11.2017 habe er versucht, nach Italien auszureisen, um dort einen Asylantrag zu stellen, er sei jedoch von der italienischen Polizei zurückgewiesen worden. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich bisher nicht nachgegangen. Er habe illegal in Restaurants ausgeholfen und auf Baustellen gearbeitet. Er wohne mit zwei anderen Personen in einer Mietwohnung, nach den Bestimmungen des Meldegesetzes habe er sich dort nicht angemeldet.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.09.2015 vollinhaltlich abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gleichzeitig wurde ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 04.12.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme wurde vom BF verweigert.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2018 abgewiesen.
9. Am 29.11.2017 wurde der BF einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde zu einem Interview vorgeführt. Dabei gab der BF an, dass sein richtiger Name Mohamed CHABLAOUI MEHDI laute. Der BF wurde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, wobei jedoch weitere Erhebungen in Algerien zu seiner Identität erforderlich sind.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2018 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides für den Zeitpunkt nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft bedingt ausgesprochen wurden. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei, zweifach rechtskräftig verurteilt worden sei und sich einmal der Justizanstalt entzogen habe. Er sei in Österreich weder familiär noch sozial oder beruflich verankert. Er verfüge über kein Reisedokument und sei gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden. Das Bundesamt gehe daher von erheblicher Fluchtgefahr aus und könne auf Grund des Verhaltens des BF mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.
11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2018 abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen auch weiterhin vorliegen.
12. Am 30.03.2018 wurde der BF aus der gerichtlichen Strafhaft entlassen. In weiterer Folge verbüßte er eine Ersatzfreiheitsstrafe auf Grund eines verwaltungsstrafrechtlichen Straferkenntnisses und wird daran anschließend seit 31.03.2018 in Schubhaft angehalten.
13. Der BF befand sich von 02.04.2018 bis 26.04.2018 und von 26.04.2018 bis 22.05.2018 im Hungerstreik.
14. Ein am 16.01.2018 eingeleitetes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Vertretungsbehörde führte am 14.05.2018 zu dem Ergebnis, dass es sich beim BF um keinen marokkanischen Staatsangehörigen handelt.
15. Das Bundesamt führte am 30.04.2018, 28.05.2018 und 25.06.2018 Haftprüfungen durch.
16. Bei der algerischen Vertretungsbehörde wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF zuletzt am 19.04.2018 und am 14.06.2018 urgiert. Eine Mitteilung der algerischen Vertretungsbehörde, dass der BF nicht identifiziert werden könne, langte bisher beim Bundesamt nicht ein.
17. Das Bundesamt legte am 23.07.2018 den Verwaltungsakt zur Haftprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Ein vom Bundesverwaltungsgericht an den BF übermitteltes Parteiengehör blieb unbeantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 31.07.2018, W250 2188073-2/6E, festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen auch weiterhin vorliegen.
18. Das Bundesamt legte am 20.08.2018 den Verwaltungsakt zur Haftprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Zusätzlich belegt wurde dabei eine Urgenz vom 07.08.2018 bei der algerischen Botschaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.18.)
Der unter Punkt I.1. bis I.18. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Er gibt an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest, er hat bisher im Verfahren verschiedene Identitäten angegeben. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt.
2.3. Der BF wird seit 31.03.2018 in Schubhaft angehalten.
2.4. Der BF ist gesund und haftfähig.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der BF reiste zwei Mal unrechtmäßig nach Österreich ein.
3.2. Der BF stellte am 28.12.2014 und am 28.09.2015 in Österreich zwei und in Ungarn am 15.12.2014, 29.04.2015 und 03.06.2015 drei Anträge auf internationalen Schutz.
3.3. Der BF wurde am 22.04.2015 nach Ungarn überstellt, er kehrte jedoch nach Österreich zurück und wurde bereits am 17.06.2015 neuerlich in Österreich aufgegriffen. Er hat sich seinem Asylverfahren in Ungarn entzogen.
3.4. Der BF floh am 16.10.2017 aus der Strafhaft und tauchte unter.
3.5. Der BF hat sich seinem Asylverfahren in Österreich entzogen.
3.6. Der BF beabsichtigte am 12.11.2017 unrechtmäßig nach Italien auszureisen, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
3.7. Es liegt eine rechtskräftige und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme - die mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2017 erlassene Rückkehrentscheidung - den BF betreffend vor.
3.8. Der BF hat in seinen Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben.
3.9. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.
3.10. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
3.11. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
3.12. Der BF verfügte in Österreich noch nie über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums.
3.13. Der BF befand sich von 02.04.2018 bis 26.04.2018 und von 26.04.2018 bis 22.05.2018 im Hungerstreik.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
4.1. Der BF ist mehrmals unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat sich seinem Asylverfahren durch Flucht aus der Strafhaft entzogen und ist untergetaucht. Er verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
4.2. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.02.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z. 1 und 130 erster Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon ein Teil von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende (letzte) Tat hat der BF am 23.01.2015 begangen.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.10.2015 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 Strafgesetzbuch, wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z. 1, 130 vierter Fall, 15 Strafgesetzbuch, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 Strafgesetzbuch und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil vom 18.02.2015 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieser Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die der BF am 10.01.2015, 08.06.2015 14.06.2015 und 17.06.2015 begangen hat.
4.3. Der BF wurde am 29.11.2017 einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass er algerischer Staatsangehöriger ist, dass jedoch noch weitere Erhebungen in Algerien zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zuletzt am 19.04.2018, am 14.06.2018 und am 07.08.2018 vom Bundesamt urgiert. Die Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist grundsätzlich produktiv. Zustimmungs- und Ablehnungslisten der bisher vorgeführten Fremden werden in regelmäßigen Abständen an das Bundesamt übermittelt. Eine Mitteilung der algerischen Vertretungsbehörde, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, wurde bisher an das Bundesamt nicht übermittelt. Es kann daher weiterhin damit gerechnet werden, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann.
4.4. Der BF hat in seinen bisherigen Verfahren in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben. Zuletzt nannte er bei seiner Vorführung vor eine Delegation der algerischen Vertretungsbehörde eine weitere Identität.
4.5. Der BF verfügte bei seiner Ausreise aus Algerien über einen gültigen Reisepass. Diesen hat er in Istanbul weggeworfen. In seinen bisher in Österreich geführt Verfahren hat er keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen.
4.6. Der BF behindert und verzögert das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dadurch, dass er im Verfahren mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben hat und seinen Reisepass, mit dem er Algerien verlassen hat, im Verfahren nicht vorgelegt hat.
4.7. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.
4.8. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 31.03.2018 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2188073-1, 2188073-2, die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid betreffend, und zu Zl. 2180276-1, das Asylverfahren des BF betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2188073-1 und 2188073-2, die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid betreffend, und zu Zl. 2180276-1, das Asylverfahren des BF betreffend.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2180276-1 einliegende gekürzte Urteilsausfertigung vom 28.10.2015.
1.4. Dass der BF seit 31.03.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF beruhen auf den Aussagen des BF in seiner Einvernahme am 13.11.2017 in der er angab, gesund zu sein. Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF sind dem Akt nicht zu entnehmen und wurden auch bei den bisherigen Beschwerden und amtswegigen Haftprüfungen nicht vorgebracht.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
2.1. Dass der BF bisher zwei Mal unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, ergibt sich daraus, dass er vor der Stellung seiner Asylanträge vom 28.12.2014 und 28.09.2015 jeweils ohne Reisedokument nach Österreich eingereist ist. Dass er ohne Reisedokument einreiste ergibt sich sowohl aus seiner Aussage im Rahmen der Erstbefragung vom 05.10.2017, in der er angab keine Dokumente zu besitzen, als auch in seiner Einvernahme vom 13.11.2017, in der er einräumte, Algerien zwar mit einem gültigen Reisepass verlassen zu haben, diesen jedoch in Istanbul weggeworfen zu haben.
2.2. Die Daten der vom BF in Österreich und in Ungarn gestellten Asylanträge ergibt sich aus dem im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Ergebnis der Eurodac-Abfrage vom 12.11.2017.
2.3. Dass der BF am 22.04.2015 nach Ungarn abgeschoben wurde ergibt sich aus dem diesbezüglichen Eintrag im Zentralen Fremdenregister, der auch mit der Aussage des BF bei seiner Erstbefragung am 05.10.2017 in Einklang steht, wonach er im April 2015 nach Ungarn abgeschoben worden sei. Dass er danach wieder nach Österreich zurückkehrte steht insofern fest, als er entsprechend einer im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2180276-1 enthaltenen Vollzugsinformation der für den BF zuständigen Vollzugsstelle vom 02.07.2015 am 17.06.2015 festgenommen worden ist.
Durch diese illegale Einreise nach Österreich hat er sich aber auch seinem Asylverfahren in Ungarn entzogen. Diesen Umstand bestätigte der BF im Rahmen seiner Erstbefragung vom 05.10.2018, in der er angab, dass er in Ungarn die Ergebnisse der Entscheidungen nach Stellung seiner Asylanträge nicht abgewartet hat.
2.4. Im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2180276-1 liegt eine Meldung jener Justizanstalt ein, in der angegeben wird, dass der BF nach einem bewilligten Tagesausgang am 16.10.2017 nicht mehr in die Justizanstalt zurückkehrte. Da der BF entsprechend des Berichtes der zuständigen Polizeiinspektion erst am 12.11.2017 aufgegriffen werden konnte, steht fest, dass der BF nach seiner Flucht aus der Strafhaft untergetaucht ist. Damit hat er sich aber auch seinem Asylverfahren in Österreich entzogen.
2.5. Dass der BF am 12.11.2017 nach Italien ausreisen wollte um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen ergibt sich aus seiner Aussage in der Einvernahme vom 13.11.2017.
2.6. Die Feststellungen zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.11.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung sowie der Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2180276-1.
2.7. Dass der BF in seinen Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben hat, steht insofern fest, als er entsprechend den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister in seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2014 behauptete, sein Name laute XXXX und er ei am XXXX geboren. Bei seiner Erstbefragung nach seinem Asylantrag vom 28.09.2017 am 05.10.2017 gab er an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. In der Niederschrift vom 13.11.2017 stellte er laut seinen Angaben seine Angaben zu seiner Identität richtig und behauptete, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Bei seinem Interview bei der algerischen Vertretungsbehörde nannte er zuletzt den Namen XXXX .
2.8. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.11.2018. Darin nannte er keine in Österreich lebenden Familienangehörigen. Er behauptete zwar, eine Freundin in Österreich zu haben, konnte jedoch ihren vollständigen Namen nicht nennen und gab auch an, dass er ihr nicht gesagt habe, dass er sich in Strafhaft befinde. Da er diese Freundin erst nach seiner Flucht aus der Strafhaft kennengelernt hat, ihren vollen Namen nicht kennt und ihr nicht erzählt hat, dass er ein entflohener Häftling ist, kann aus dieser Bekanntschaft kein tieferes soziales Verhältnis abgeleitet werden. In seiner Einvernahme vom 13.11.2018 gab der BF auch an, dass er in Österreich zwar illegal, nicht jedoch rechtmäßig gearbeitet habe.
2.9. Dass der BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage vom 13.11.2017, wonach er seit einem Monat - seit seiner Flucht aus dem Gefängnis - mit zwei anderen Personen in einer von einer dieser zwei Personen gemieteten Wohnung aufhältig sei. Dass er über einen gesicherten Wohnsitz verfüge, wurde vom BF nicht behauptet.
2.10. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2180276-1 einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.11.2017. Da sich der BF seit diesem Zeitpunkt zuerst in Strafhaft, danach in Verwaltungsstrafhaft und zuletzt in Schubhaft befunden hat, sind die in diesem Auszug enthaltenen Meldedaten für die Beurteilung des Verhaltens des BF vor Anordnung der Schubhaft ausreichend.
2.11. Die Feststellungen zu den Zeiten, in denen sich der BF in Hungerstreik befunden hat, ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
3.1. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF beruhen auf den Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 23.07.2018 sowie auf dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2180276-1 einliegenden Bericht über den Interviewtermin bei der algerischen Vertretungsbehörde. Die Feststellungen zu den behördlichen Schritten seit der letzten amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung (2188073-2) ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Registerauszug betreffend die Beschaffung eines Heimreisezertifikats. Diesem ist eine weitere Urgenz am 07.08.2018 zu entnehmen.
3.2. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.
3.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 31.03.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
3.4. Die übrigen zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft herangezogenen Feststellungen wurden auch bei den Feststellungen zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft sowie zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr getroffen. Auf welchen Überlegungen bzw. Beweismitteln diese Feststellungen beruhen wurde oben unter den Punkten 1.2., 1.3., 2.1., 2.4. 2.7. und 2.8. ausgeführt.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF ist insofern zu rechnen, als der BF bereits einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde und von dieser bisher nicht mitgeteilt wurde, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist durch Umstände begründet, die aus dem Verhalten des BF selbst resultieren, da er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen, obwohl er im Besitz eines algerischen Reisepasses war. Darüber hinaus hat der BF im Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben, sodass berechtigte Zweifel bestehen, dass auch seine nunmehr angegebenen Daten der Wahrheit entsprechen. Aus diesen Umständen ist plausibel erklärbar, dass die Erhebungen in Algerien eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Mit der Abschiebung des BF ist zeitnahe nach Vorliegen des Heimreisezertifikates zu rechnen, weshalb die Anordnung von Schubhaft bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Fall des BF grundsätzlich möglich ist.
3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Der BF ist nach seiner Flucht aus der Strafhaft am 16.10.2017 untergetaucht und hat sich dadurch seinem Asylverfahren entzogen. Darüber hinaus hat er zuletzt Ungarn nach Stellung eines Asylantrages unrechtmäßig verlassen, ohne das Ergebnis des Verfahrens abzuwarten. Durch das Verhalten des BF ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt. Durch das Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung wird die Gefahr des Untertauchens auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums noch weiter erhöht.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und kein nennenswertes soziales Netz. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht kein Einkommen, besitzt kein Vermögen und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher von keinen Umständen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen.
3.1.6. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er ist trotz seiner Überstellung nach Ungarn kurze Zeit später erneut unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hat sich seinen Asylverfahren sowohl in Ungarn als auch in Österreich entzogen. In Österreich hat der BF kurze Zeit nach Stellung seines Asylantrages am 28.12.2014 Vermögensdelikte begangen und konnte auch trotz vollzogener Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Vermögensdelikte abgehalten werden. Unmittelbar nach seiner erneuten Einreise nach Österreich beging er im Juni 2015 weitere Straftaten. Er hat bereits zwei Mal versucht, durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeizuführen, um so seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Beweismittel, die seine Identität bescheinigen und die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erleichtern, hat der BF bisher nicht vorgelegt, obwohl er über einen algerischen Reisepass verfügt hat, den er jedoch vor seiner ersten Einreise nach Österreich weggeworfen hat. In seinen Verfahren hat der BF bisher unterschiedliche Identitäten angeben. Im November 2017 versuchte der BF Österreich nach Italien zu verlassen, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert.
Es ist daher auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen, da das Verfahren nicht ergeben hat, dass der BF nach seiner Freilassung nicht wieder untertauchen werde um sich so seiner Abschiebung zu entziehen.
3.1.7. Da bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, reichen in diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF hat keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der BF in Österreich nicht nach. Er ist in Österreich nach der Flucht aus der Strafhaft untergetaucht und hat versucht, das Bundesgebiet zu verlassen. Damit hat er sich aber auch seinem Asylverfahren entzogen. Am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wirkt der BF insofern nicht mit, als er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Seinen algerischen Reisepass hat er nach seinen Angaben weggeworfen. Im Verfahren hat er die verschiedensten Identitäten angegeben. Während seiner Anhaltung in Schubhaft hat der BF zwei Mal versucht durch Hungerstreik seine Freilassung zu erzwingen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF weist zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten auf. Konkret wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls, des Verbrechens des Raubes, des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verurteilt. Die Taten, die diesen Verurteilungen zu Grunde liegen, hat der BF am 10.01.2015, 23.01.2015, 08.06.2015 14.06.2015 und 17.06.2015 begangen. Bemerkenswert ist, dass der BF die Straftat vom 10.01.2015 weniger als zwei Wochen nach Stellung seines Asylantrages vom 28.12.2014 begangen hat. Es fällt auch auf, dass er die Straftat vom 08.06.2015 nur fünf Tage nach seiner Stellung eines Asylantrages in Ungarn am 03.06.2015 begangen hat, er diese Tat als unmittelbar nach seiner neuerlichen unrechtmäßigen Einreise nach Österreich ausgeführt hat. Nicht einmal die bis 21.04.2015 vollzogene Freiheitsstrafe konnte den BF davon abhalten, weitere Vermögensdelikte zu begehen. Da der BF auch durch eine bereits erfolgte Bestrafung nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten werden konnte und auf Grund seiner Mittellosigkeit die Gefahr besteht, dass er weitere Vermögensdelikte - so wie in der Vergangenheit gewerbsmäßig - begeht, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und auch durch die Verhängung von Freiheitsstrafen nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt werden kann. Im Verfahren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändern wird.
Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bedingt. Dass sich die Erlangung dieses Dokumentes verzögert, ist dem Verhalten des BF zuzurechnen, da er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen und in seinen Verfahren die unterschiedlichsten Identitätsdaten angegeben hat.
Das Bundesamt kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu halten insofern nach, als regelmäßig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde urgiert wird. Da vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF noch Erhebungen durch die algerische Polizei vor Ort erforderlich sind und bisher nicht mitgeteilt wurde, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, ist derzeit davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF möglich ist. Gegenteiliges wurde von der algerischen Vertretungsbehörde bisher nicht mitgeteilt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Schubhaft auf Grund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.9. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache dass er aus der gerichtlichen Strafhaft geflohen ist, dass er sich seinem Asylverfahren in Österreich und in Ungarn entzogen hat, versucht hat, Österreich unrechtmäßig nach Italien zu verlassen und bereits zwei Mal versucht hat, durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete und erhebliche Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und von der algerischen Vertretungsbehörde eine Überprüfung der Identitätsdaten des BF durchgeführt wird.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.
3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Ausreise, Diebstahl, Fluchtgefahr, Fortsetzung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2188073.3.00Zuletzt aktualisiert am
21.09.2018